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Die toxische Wirkung von Subventionen

Dirk Löhr

Im Beitrag „Koalitionsverhandlungen: Der Streit um den zukünftigen Kurs in der Steuerpolitik“ (Oktober 2013) wurde dargestellt, dass die Basisfinanzierung der staatlichen Aufgaben allein über die ökonomischen Renten geschehen könnte. Steuern, wie wir sie heute kennen, wären hierfür eigentlich nicht notwendig.

Diesen Zusammenhang beschreibt das sog. „Henry George-Theorem“ („Golden Rule of Local Public Finance“), das u.a. vom Nobelpreisträger und früheren Weltbank-Chefökonomen Joseph Stiglitz formalisiert wurde.

Volkseinkommen als Funktion der Bevölkerung (eigene Darstellung)
Zusammensetzung   Verteilung
Private Güter und Dienstleistungen  <=> Löhne (Produktionsfaktor Arbeit)
Zinsen (Produktionsfaktor Kapital)
Öffentliche Güter und Dienstleistungen  <=> Renten (Produktionsfaktor Land i.w.S.)

Abbildung: Das Henry George-Theorem (vereinfacht)

Das Henry George-Theorem kann von links nach rechts und umgekehrt interpretiert werden: Die öffentlichen Güter (Infrastruktur, Sicherheit, Bildung, Gesundheitseinrichtungen) können unter bestimmten Bedingungen vollständig aus den Bodenrenten finanziert werden, wobei „Boden“ in einem sehr weiten Sinne verstanden wird (als alles, was der Mensch nicht geschaffen hat, und sogar – wie bei geistigen Eigentumsrechten – noch darüber hinaus). Umgekehrt werden die Bodenrenten erst durch die öffentlichen Leistungen erzeugt; der Staat ist also eine „rent creating institution“.

Werden nun aber die (Boden-) Renten privatisiert und damit der durch das Henry George-Theorem beschriebene sachgesetzliche Zusammenhang durchbrochen, muss die Inwertsetzung der öffentlichen Güter durch Steuern auf Kapital und Arbeit finanziert werden. Dementsprechend ist es der Steuerstaat, der einerseits die Privatisierung der ökonomischen Rente und andererseits die Auflösung des Finanzierungszusammenhangs zwischen öffentlichem Gut und ökonomischer Rente absichert. Spiegelbildlich hierzu geschieht eine Entkopplung von Nutzen und Lasten der Staatsfinanzierung. Steuern sind per definitionem Zahlungen des Bürgers ohne Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung; diese fließen also in einen großen Topf und können für alles Mögliche verwendet werden (Nonaffektationsprinzip). Die Administration gibt dann Geld aus, das keiner besonderen Zweckbindung unterliegt – und dabei handelt es sich auch noch um das Geld anderer Leute – nämlich der Steuerzahler. Dies alles führt a) zu Steuervermeidung Seitens der Bürger (die keine Gegenleistung sehen) und b) zu Fehlallokation und Verschwendung Seitens der Administration (die mit dem Geld der Bürger eigene Ziele verfolgt; man denke an das Drohnendebakel der Bundeswehr, an Stuttgart 21 oder die “Bankenrettungen”). Über die Entkopplung von Nutzen und Lasten ist der Steuerstaat zudem  ein wesentliches Element der heutigen Umverteilung von unten nach oben.

Das Gegenstück zur Steuer sind die Subventionen. Folgt man dem 29. Subventionsbericht der Bundesregierung (S. 19, Übersicht 5), so wurden 2012 in Deutschland rd. 44 Mrd. Euro an Subventionen gewährt. Um ein Missverständnis von vornherein auszuräumen: Die den Subventionen immanente Entkopplung von Leistung und Gegenleistung kann jenseits der erwerbswirtschaftlichen Sphäre durchaus sinnvoll sein, so z.B. im kulturellen Bereich.

Im erwerbswirtschaftlichen Bereich haben Subventionen allerdings eine toxische Wirkung. Es kommt zu einer Entkopplung von Leistung und Gegenleistung, von Nutzen und Lasten. Nur fließt das Geld in die entgegengesetzte Richtung wie bei Steuern. Genau wie Lenkungsnormen im Steuerrecht ist auch das “Gegenstück” der Subvention selektiv, diskriminierend, gleichheitswidrig und daher ein Einfallstor für Rent Seeking und State Capture. Subventionen setzen zudem den Preismechanismus außer Kraft und wirken allokativ verzerrend – eine klare Abgrenzung zwischen Subventionen und Dumping ist kaum darstellbar. Subventionen kommen übrigens am Ende wiederum hauptsächlich den Eigentümern von Land i.w.S. zugute – also dem Produktionsfaktor mit der geringsten Angebotselastizität. Ein Beispiel ist die EEG-Förderung für „Bioenergie“: Aufgrund dieser können „Energiebauern“ wesentlich höhere Erträge als konventionell oder gar ökologisch wirtschaftende Bauern erzielen. Bodenwerte und –pachten, die sich am „highest and best use“ orientieren, stiegen vielfach rasant an und setzten gerade konventionell und ökologisch wirtschaftende Bauern massiv unter Druck. Weitere Folgen sind u.a. Bodendegradation und Grundwasserprobleme (Stichwort: „Vermaisung“ der Landschaft) sowie ein Rückgang der Biodiversität. So ergeben sich eine Vielzahl von Folgeproblemen, die die Urheber der Subventionen gar nicht im Auge hatten. Sie sind die „gute Kraft, die Böses schafft.“

Heißt dies aber im Umkehrschluss, dass der Staat kein Geld mehr für die Herstellung von öffentlichen Güter in die Hand nehmen darf? Es gehört nun einmal zu seinen Aufgaben des Staates, für die Bereitstellung öffentlicher Güter zu sorgen. Es ist allerdings weder notwendig noch zweckmäßig, dass der Staat alles selbst in die Hand nimmt (im Sinne des Subsidiaritätsprinzips sollte das sogar vermieden werden). Im Sinne Wilhelm von Humboldts sollte sich der Staat vielmehr selbst beschränken und sich selbst Grenzen setzen. D.h., der Staat kann und soll sich durchaus für die Erstellung öffentlicher Güter privater Erfüllungsgehilfen bedienen. Dies sollte allerdings auf Basis des Prinzips Leistung – Gegenleistung geschehen. Der Grundsatz ist also durchaus einfach: „Gegenseitigkeit“ (Proudhon) bzw. „Pay for what you get“ (Fred Harrison).

Konkret bedeutet dies z.B., dass an Landwirte keine flächenbezogenen Prämien gegeben werden, sondern diese für konkret zu beschreibende und nachzuweisende Leistungen im Natur- und Landschaftsschutz (entsprechend gut) zu bezahlen sind. Der Anteil der Agrarausgaben am EU-Budget ist zwar rückläufig, allerdings mit 44 Prozent (ca. 57 Milliarden Euro in 2012) immer noch der zweitgrößte Topf in den EU-Haushalten. Der größte Teil hiervon fließt als Direktzahlungen, die unabhängig von der produzierten Menge gewährt werden. Diese flächenbezogenen Prämien können leicht 350 Euro / ha betragen. Wenngleich die Prämien zunehmend unter Umweltschutzauflagen („Cross Compliance“) gezahlt werden, handelt es sich primär um eine Maßnahme zur Stützung der agrarischen Bodenrente, von der v.a. größere Betriebe und sogar Großunternehmen profitieren.

Will man den Bauern als Natur- und Landschaftsschützer, so soll er für entsprechend definierte Aufgaben – gut und einheitlich pro Leistungseinheit – bezahlt werden, und zwar im Rahmen entsprechender zivilrechtlich ausgestalteter und im Erfolg kontrollierbarer Verträge (analog zu den „Grünstromzertifikaten“ bei der quotenorientierten Reform des EEG; s. den Blogbeitrag „Die ´grünen Renten´ – der Streit um die Reform des EEG“, Oktober 2013). Diese Verträge können durchaus langfristigen Charakter haben. Vor allem muss das Einkommen der Bauern aber aus anständigen Preisen für ihre Produkte resultieren (analog zu der Marktvergütung für Strom bei der quotenorientierten Reform des EEG; s. den Blogbeitrag „Die ´grünen Renten´ – der Streit um die Reform des EEG“, Oktober 2013).

Beim „Einkauf“ der öffentlichen Güter ist der Staat (wie schon heute durch das Vergaberecht) an Regeln zu binden, die Diskriminierung einzelner Produkte und Anbieter verhindern und den Wettbewerb nicht außer Kraft setzen. Bei einem einheitlichen Preis für die Erstellung öffentlicher Güter haben beispielsweise verschiedene Landwirte aufgrund unterschiedlicher Lage und Bodengüte unterschiedlich hohe (Grenz-) Kosten. Die Renten, die den begünstigten Landwirten hieraus entstehen, müssen wiederum beim Produktionsfaktor mit der geringsten Angebotselastizität – dem Boden – abgeschöpft werden. Wieder ist die Logik dieselbe wie im Blogbeitrag „Die ´grünen Renten´ – der Streit um die Reform des EEG“ (Oktober 2013) bereits beschrieben.

Mehr in: D. Löhr (2013), Prinzip Rentenökonomie: Wenn Eigentum zu Diebstahl wird, Marburg 2013. Online: http://www.metropolis-verlag.de/Prinzip-Rentenoekonomie/1013/book.do

Die „grünen Renten“ – der Streit um die Reform des EEG

Dirk Löhr

Das Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) ist höchst umstritten. Kritisiert wird u.a. die Überförderung der Solarenergie und die „Anmaßung von Wissen“ (Hayek), die mit der administrativen Festsetzung von Vergütungssätzen durch die Berliner Bürokratie einhergeht. Woher wissen die Berliner Bürokraten, welche Technologie sich in der Zukunft durchsetzen wird? Die unterschiedlichen Energielinien werden orientiert an ihren (Grenz-) Kosten mit unterschiedlichen Sätzen gefördert, aber auch andere Kriterien spielen bei der Festlegung der Sätze eine Rolle. So gibt es mittlerweile schon rund 4.000 unterschiedliche Fördersätze. Die Möglichkeit, den „Markt als Entdeckungsverfahren“ (Hayek) für neue, noch unbekannte Technologien zu nutzen, besteht im gegenwärtigen Fördersystem nicht. Schließlich werden die Marktrisiken über Umlagen auf die schwach organisierte Gruppe der Stromverbraucher abgewälzt, die für viele Jahre die betreffenden Lasten zu tragen haben. Dabei belaufen sich die mittlerweile getätigten Förderzusagen für den Ökostrom (bezogen auf den gesamten Förderzeitraum) schon auf ca. 200 Mrd. Euro. Zugleich wurden industriepolitische Ziele wie die Förderung der heimischen Solarindustrie (angesichts der asiatischen Billigkonkurrenz) grandios verfehlt.

Das EEG ist also dringend reformbedürftig. Sachverständigenrat (Jahresgutachten 2011/2012, http://www.sachverstaendigenrat-wirtschaft.de/240.0.html) und Monopolkommission (http://www.monopolkommission.de/sg_65/s65_volltext.pdf) favorisieren zu diesem Zweck eine Orientierung am schwedischen Quotenmodell. Anders als beim gegenwärtigen EEG würde nicht der Preis festgelegt, sondern die Menge an erwünschtem Grünstrom. Diese würde über den Zeitverlauf hinweg kontinuierlich zu Lasten des konventionell produzierten Stroms erhöht. Die Produzenten von Ökostrom würden für ihre Leistungen „Grünstromzertifikate“ erhalten. Die Energieversorger würden unter Androhung finanzieller Strafzahlungen dazu verpflichtet, am Ende eines jeden Abrechnungszeitraums eine bestimmte Menge an „Grünstromzertifikaten“ vorzuweisen. Die Produzenten von Ökostrom wären also die Anbieter, die Energieversorger die Nachfrager auf einem börsenähnlich gestalteten Markt. So könnte sich ein einheitlicher Preis für die „Grünstromzertifikate“ herausbilden. Die Produzenten von Grünstrom hätten so zwei Einnahmequellen: Einmal die Marktvergütung aus dem Verkauf des Stroms und zweitens die Vergütung aus dem Verkauf der Zertifikate an der Börse. Die Befürworter des Quotensystems erhoffen sich von seiner Einführung die Beseitigung der o.a. Mängel des gegenwärtigen EEG, allen voran eine höhere „Technologieneutralität“.

Gegen das Quotenmodell hat Peter Bofinger im Auftrag von IZES gGmbH und der Baden-Württemberg Stiftung gGmbH ein Auktionsmodell in die Diskussion gebracht (http://www.um.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/110541/Gutachten_Bofinger_EEG.pdf). Bofinger ist zwar auch Mitglied des Sachverständigenrates, als das von den Gewerkschaften entsandte Mitglied allerdings in einer notorischen Minderheitssituation. Bofinger kritisiert am Quotenmodell zu Recht, dass die behauptete  „Technologieneutralität“ nur eine scheinbare ist.

Unterschiedliche Technologien haben nämlich unterschiedlich hohe Grenzkosten. Bei einem einheitlichen Preis für Strom und Grünstromzertifikate würden sich damit unterschiedlich hohe intramarginale Renten für die diversen Technologien herausbilden. Somit werden über den einheitlichen Fördersatz implizit Technologien mit hohen intramarginalen Renten (v.a. Onshore-Windkraft) privilegiert. Die intramarginalen Renten verteuern jedoch die Energiewende für den Verbraucher unnötigerweise – zugunsten der Bezieher besagter Renten. Ökonomische Renten stellen nämlich eine Mehrvergütung über die Kosten hinaus dar, die die Produzenten gar nicht benötigen, um die Leistung auf dem Markt anzubieten. Bofingers Gegenmodell einer Auktion um eine im Zeitablauf gleichbleibende Förderung bezweckt, die Angebotskurve zu offenbaren: Der Windenergieproduzent würde um eine geringere Förderung buhlen als derjenige von Solarstrom. So sollen die intramarginalen Renten abgeschöpft werden. Bofingers Vorschlag klingt zunächst gut, hat jedoch Tücken:

– Anders als im Quotenmodell tragen die Ökostromproduzenten kein Preisrisiko – die Förderung ist nach der Auktion fixiert. Preisrisiken, die sich aus Marktschwankungen ergeben, werden wieder einmal auf die schwach organisierte Gruppe der Stromverbraucher abgewälzt. Diese Privilegierung ist schwer verständlich, tragen doch auch Unternehmer in anderen Märkten vergleichbare oder noch höhere Risiken wie die Produzenten von Ökostrom. Zwar handelt es sich bei erneuerbaren Energien um sozial nützliche Produkte, doch auch andere Unternehmer stellen solche her.

– Ebenso ist das Problem der standortbedingt unterschiedlich hohen intramarginalen Renten nicht auf den Stromsektor beschränkt. Es tritt vielmehr überall in der Wirtschaft auf. Nur so lassen sich steigende Angebotskurven und positive Deckungsbeiträge erklären (s. die eingehenden Ausführungen hierzu in D. Löhr (2013), Prinzip Rentenökonomie: Wenn Eigentum zu Diebstahl wird, Marburg) – die neoklassische Erklärung für dieses Phänomen stößt sich hingegen an der Empirie. Wollte man die Logik des Gutachtens von Bofinger auch auf andere Branchen anlegen, müsste man sich vom marktwirtschaftlichen Preismechanismus verabschieden.

– Das Referenzszenario der Reformvorschläge sollte sich – nicht nur beim Strommarkt – an einem Idealzustand orientieren, in dem sämtliche externen Kosten internalisiert sind. Doch auch dann gäbe es in einen einheitlichen Preis, mit der Folge intramarginaler Renten – und zwar nicht nur für die Stromproduzenten. Für die gesamte Wirtschaft kommt ein umfassender Ersatz des Preismechanismus durch administrative Vorgaben oder Auktionen wegen der prohibitiven Informations- und v.a. Transaktionskosten aber nicht in Betracht.

Somit stellt sich die Frage, ob es neben dem Auktionsmechanismus nicht andere Möglichkeiten gibt, die intramarginalen Renten abzuschöpfen. Und diese existieren sehr wohl: Die intramarginalen Renten entfallen (nach Abzug der fixen Kosten) auf den Produktionsfaktor mit der geringsten Angebotselastizität, und das ist „Land“.

Ein Hektar Ackerland bringt normalerweise nicht mehr als ein paar Hundert Euro Pacht pro Jahr. Mit einem Windrad darauf dagegen kann der Eigentümer rund 20.000 Euro kassieren, weht der Wind besonders stark, sind bis zu 50.000 Euro möglich.  Noch vor wenigen Jahren waren sechs Prozent der Erträge des Windrades für die Berechnung der Landpacht die Regel, mittlerweile werden bis zu zwölf Prozent gefordert. Die Landwirte haben ihre Pachtforderungen kontinuierlich erhöht, weil geeignete Standorte rar sind. An den (trotz derzeit differenzierter Fördersätze) ca. zwei Milliarden Euro jährlichen Subventionen für Windenergie verdienen also weniger die Betreiber und Hersteller (die mittlerweile mit erheblicher Konkurrenz zu kämpfen haben), sondern die Bodeneigentümer.

Es gilt also, die (Boden-) Renten abzuschöpfen und der Allgemeinheit zuzuführen, und zwar nicht nur bezogen auf erneuerbare Energien und den Stromsektor (rein technisch wäre dies unproblematisch möglich, allein die Erkenntnis und der politische Wille fehlen).

Aus der liberalen Forderung einer Förderung mit einem einheitlichen Satz bzw. der Mengensteuerung wird also nur ein Schuh, wenn man ihn mit der Vergemeinschaftung der damit erzeugten (Boden-) Renten kombiniert. Ansonsten befeuern die Protagonisten des Quotenmodells ein grünes Rent Seeking.

Solange man allerdings keine Vergemeinschaftung der Renten will oder durchsetzen kann, ist allerdings die nach den jeweiligen Grenzkosten diskriminierende Förderung des Auktionsmodells für die Reform des EEG vorzuziehen – wenngleich es sich um ein halbgares und problematisches Konzept handelt.

Mehr in: D. Löhr (2013), Prinzip Rentenökonomie: Wenn Eigentum zu Diebstahl wird, Marburg 2013. Online: http://www.metropolis-verlag.de/Prinzip-Rentenoekonomie/1013/book.do

Fahrpreiserhöhungen der Deutsche Bahn AG: Alle Jahre wieder

Dirk Löhr

Bahnfahren wird von Dezember an teurer. Die Karten für Intercity und ICE kosten zum Fahrplanwechsel im Schnitt 2,5 Prozent mehr, wie die Deutsche Bahn am Montag in Berlin bekanntgab. Gleiches gilt für die Bahncard 50. Auch die Bahncard 25 soll teurer werden

Das Ziel, Verkehr von der Straße auf die Schiene zu verlagern, kann so kaum erreicht werden. Dieses Ziel stößt sich nämlich hart an der ökonomischen Rente. Plastisch dargestellt, führt die Verbindung von Stadt A mit Stadt B durch eine Bahnlinie zum Anstieg der Bodenrenten und Bodenwerten in beiden Städten. Die faktische Entfernung, und damit die Reise- und Transportkosten sinken nämlich.

Lässt man – wie in Deutschland – die Privatisierung dieser Renten zu, profitieren von diesem Anstieg die privaten Grundeigentümer. Im Gegenzug müssen in den Fahrpreisen die vollen Kosten (auch für die Bahntrasse) von den Fahrgästen eingefordert werden. Dies ist, wie der Umgang mit der Trasse anzeigt, heute auch nur teilweise der Fall. Die mangelhafte Wartung des Streckennetzes ist für einen großen Teil der Verspätungen verantwortlich. Gleichzeitig wird immer mehr Strecke zurückgebaut und ausgedünnt.

Das sog. „Henry George-Theorem“ verweist auf eine andere Lösung. Hiernach können die öffentlichen Güter (Sicherheit, Bildung, Gesundheitseinrichtungen) unter bestimmten Bedingungen vollständig aus den Bodenrenten finanziert werden.

Volkseinkommen als Funktion der Bevölkerung (eigene Darstellung)

Zusammensetzung   Verteilung
Private Güter und Dienstleistungen  <=> Löhne (Produktionsfaktor Arbeit)
Zinsen (Produktionsfaktor Kapital)
Öffentliche Güter und Dienstleistungen  <=> Renten (Produktionsfaktor Land i.w.S.)

Abbildung: Das Henry George-Theorem (vereinfacht)

So könnten die Bodenrenten vergemeinschaftet und darüber auch die Fixkosten der Netzinfrastruktur abgedeckt werden. Über die Bodenrenten wäre eine Selbstfinanzierung des Infrastrukturnetzes theoretisch möglich. Die Verkehrspolitik könnte auf das „Say’schen Gesetz des Verkehrswesens“ bauen, wonach sich das Angebot an öffentlichen Transportmitteln seine eigene Nachfrage schafft. Noch mehr: Die Bahnen könnten zu Grenzkosten fahren. Mit BahnCard 50-Preisen (minus X) für alle und einem entsprechend ausgebauten Netz wäre die Wettbewerbsfähigkeit der Schiene gegenüber dem Individualverkehr wesentlich gestärkt – im Vergleich zu heute. Dies alles ist keine graue Theorie, sondern wurde z.B. bereits in Hongkong praktiziert. In Deutschland wird dieser wesentliche Schritt hin zur Verlagerung des Verkehrs von der Straße auf die Schiene allerdings durch die Privatisierung der ökonomischen Renten verunmöglicht.

Mehr in: D. Löhr (2013), Prinzip Rentenökonomie: Wenn Eigentum zu Diebstahl wird, Marburg 2013. Online: http://www.metropolis-verlag.de/Prinzip-Rentenoekonomie/1013/book.do

Koalitionsverhandlungen: Der Streit um den zukünftigen Kurs in der Steuerpolitik

Dirk Löhr

Angela Merkel hat die Bundestagswahl gewonnen. Freilich, ein Triumph sieht anders aus. Alles steuert auf eine große Koalition zu, und hier ist Frau Merkel auf einen potentiellen Partner angewiesen, der sich Steuererhöhungen in sein Wahlprogramm geschrieben hat.

Der Staat, so SPD und Grüne, sei unterfinanziert. Hier haben sie ohne Zweifel Recht. Aber, so merkwürdig es klingt – das Problem ließe sich auch ohne Steuererhöhungen lösen, ja wahrscheinlich zum allergrößten Teil vollkommen ohne die Steuern, wie wir sie heutzutage kennen. Rund die Hälfte der Steuereinnahmen resultiert aus der Lohn- und der Mehrwertsteuer – und diese treffen durchaus nicht die Reichen. Dabei wird die Wirtschaftstätigkeit auch noch entmutigt: Wer bei Aufnahme eines Nebenjobs z.B. 30 oder 40 % Steuern auf die zusätzlichen Einkünfte zahlen muss, überlegt sich das dreimal.

Dabei ginge es auch anders. Die staatlichen Leistungen könnten auch über die ökonomischen Renten finanziert werden. Dabei handelt es sich grob gesagt um Extragewinne, die von den Anbietern eigentlich gar nicht benötigt werden, um die Leistung hervorzubringen. Der Prototyp der ökonomischen Rente ist die Bodenrente. Seit Ricardo (1817) wird sie vor allem als „Differentialrente“ verstanden, d.h. als Kosten- oder Ertragsvorteil einer Scholle gegenüber dem Boden, der gerade noch kostendeckend bewirtschaftet werden kann („Grenzboden“). Mit den ökonomischen Klassikern kann man dabei „Land“ in einem sehr weiten Sinne verstehen – als alles, was der Mensch nicht geschaffen hat. Dies sind z.B. Wasser, die Atmosphäre, Rohstoffquellen – doch auch „virtuelles Land“ kann man hierzu zählen (v.a. Patente), als Rechte, die dem Prototyp Boden in vielerlei Hinsicht nachgebildet sind (Claims, Renten, Blockademöglichkeiten etc.; s. unten mehr).

Heutzutage werden die ökonomischen Renten weitgehend privatisiert. Die Bodenrenten landen in den Taschen der privaten Bodeneigentümer, die Wasserrenten u.a. bei Nestlé & Co., die Ölrenten bei den großen Mineralölkonzernen etc.

Man mag den Reichen ihren Reichtum ja gönnen. Allerdings stehen den ökonomischen Renten auch Kosten gegenüber, nämlich Kosten des Verzichts und der Inwertsetzung, die von der Öffentlichkeit getragen werden. Die Problematik kann über das sog. „Henry George-Theorem“ („Golden Rule of Local Public Finance“) illustriert werden, das nachfolgend in vereinfachter und verallgemeinerter Form dargestellt ist. Formalisiert wurde es u.a. durch Joseph Stiglitz – zuerst für die kommunale Ebene, mittlerweile wird es verallgemeinert.

Volkseinkommen als Funktion der Bevölkerung (eigene Darstellung)

Zusammensetzung   Verteilung
Private Güter und Dienstleistungen  <=> Löhne (Produktionsfaktor Arbeit)
Zinsen (Produktionsfaktor Kapital)
Öffentliche Güter und Dienstleistungen  <=> Renten (Produktionsfaktor Land i.w.S.)

Abbildung: Das Henry George-Theorem (vereinfacht)

Nach dem Henry George-Theorem können die öffentlichen Güter (Infrastruktur, Sicherheit, Bildung, Gesundheitseinrichtungen) unter bestimmten Bedingungen vollständig aus den Bodenrenten finanziert werden. Das Theorem kann aber auch umgekehrt gelesen werden: Danach werden die Bodenrenten erst durch die öffentlichen Leistungen erzeugt. Der Staat kann insoweit als „rent creating institution“ verstanden werden.

Werden nun aber die (Boden-) Renten privatisiert und damit der durch das Henry George-Theorem beschriebene sachgesetzliche Zusammenhang durchbrochen (der eine Vergemeinschaftung der Renten impliziert), entstehen Verzichtskosten: Die Inwertsetzung der öffentlichen Güter muss dann durch Steuern aus Kapital und Arbeit finanziert werden.

Betroffen ist v.a. der Faktor Arbeit, über die Lohnsteuer, da dieser – anders als das Kapital – kaum flüchten kann. In vielen Staaten wird der Zahltag über die Aufnahme von Schulden in die Zukunft verschoben und damit auf künftige Generationen abgewälzt. Will man dies vermeiden, heißt es „sparen“: Die öffentlichen Güter werden dann nur unzureichend zur Verfügung gestellt, was z.B. weniger Schulen und Polizei oder Schlaglöcher in den Straßen bedeutet. Eine nachhaltige Finanzierung der öffentlichen Güter ist dann nicht mehr gewährleistet. Das Angebot des „vierten Produktionsfaktors“, nämlich der Infrastruktur, ist dem entsprechend dürftig.

Konkret, an einem Beispiel illustriert: Nehmen wir an, Hans sucht eine Mietwohnung in Hamburg oder München. Zuerst muss sich Hans in eine unglaublich lange Schlange von Wohnungssuchenden einreihen. Doch nehmen wir an, Hans im Glück bekommt den Zuschlag. Nun darf er eine Wuchermiete an den Eigentümer der Immobilie abdrücken. Diese beträgt vielleicht das fünf- bis siebenfache der Miete in Gelsenkirchen oder Salzgitter. Wofür aber zahlt Hans diese hohe Miete? Sind die Häuser in Hamburg oder München stabiler und besser gebaut oder haben sie eine bessere Ausstattung? Mitnichten. Sind die Ziegelsteine, der Mörtel, die Stahlträger oder die Bauarbeiter in München und Hamburg so viel teurer als in Gelsenkirchen oder Salzgitter? Wäre dies der Fall, würde man sich beim Bau des Hauses das entsprechende Material und die Arbeitskraft eben aus Gelsenkirchen oder Salzgitter besorgen. Hans zahlt einzig und allein für den Standort, dessen Eigentümer eine höhere Bodenrente als in Gelsenkirchen oder Salzgitter einfordern. Aber wer macht die Bodenrente? Die besagten Eigentümer der Grundstücke? Hamburg hat einen wunderbaren Blick auf ein Gewässer – noch schöner ist vielleicht der Blick auf das Meer an der Küste Somalias. München bietet einen wunderbaren Blick auf die Berge, noch besser ist aber der Blick auf den Hindukusch. Dennoch sind Bodenrenten und Bodenwerte in Hamburg und München offensichtlich wesentlich höher als an der Küste Somalias oder am Hindukusch. In Hamburg und München wird nämlich öffentliche Sicherheit großgeschrieben, es gibt ein funktionierendes Gesundheitssystem, es existiert eine erstklassige Infrastruktur, und zudem ballen sich Industrie, Gewerbe sowie hoch spezialisierten Dienstleistungen. Diese und andere Vorteile entstehen durch öffentliche und gemeinschaftliche Anstrengungen, nicht durch besondere Leistungen der Bodeneigentümer. Nur aufgrund dieser hat Hans die hohen Bodenrenten zu bezahlen – und zwar an den privaten Bodeneigentümer. Hans im Glück hat einen Job, so dass von seinem Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten wird. Er kauft ein, und bei fast jedem Einkauf ist Umsatzsteuer fällig. Aber wie werden die Steuereinnahmen verwendet? Zu einem hohen Teil für öffentliche Infrastruktur, Sicherheit, Bildung, Gesundheit – kurz, für alles, was am Ende das Grundstück seines Vermieters in Wert setzt. Hans darf damit doppelt zahlen: Die Bodenrente in der Miete direkt an seinen Vermieter, und die Kosten der Inwertsetzung für das Grundstück an den Staat. Nutznießer ist in beiden Fällen der Grundstückseigentümer, ohne dass dieser einen Finger gekrümmt hätte.

Das Beispiel illustriert, wie der Steuerstaat über die Privatisierung der ökonomischen Rente die Auflösung des Finanzierungszusammenhangs zwischen öffentlichem Gut und ökonomischer Rente absichert. Die Folge ist eine Entkopplung von Nutzen und Lasten der Staatsfinanzierung. Steuern sind per definitionem Zahlungen des Bürgers ohne Anspruch auf konkrete Gegenleistung; diese fließen also in einen großen Topf und können für alles Mögliche verwendet werden (Nonaffektationsprinzip). Die Administration gibt dann Geld aus, das keiner besonderen Zweckbindung unterliegt – und dabei handelt es sich auch noch um das Geld anderer Leute – nämlich der Steuerzahler. Dies alles führt a) zu Steuervermeidung Seitens der Bürger (die keine Gegenleistung sehen) und b) zu Verschwendung Seitens der Administration (die mit dem Geld der Bürger eigene Ziele verfolgt; man denke an das Drohnendebakel der Bundeswehr, an Stuttgart 21 oder die “Bankenrettungen”). Über die Entkopplung von Nutzen und Lasten ist der Steuerstaat also ein wesentliches Element der heutigen Umverteilung von unten nach oben. Der Steuerstaat konstituiert sich also über diese Entkopplung von Nutzen und Lasten.

Sind Sozialdemokraten und Grüne also wirklich auf Kurs, wenn sie diese Schieflage auch noch ausbauen wollen? Die Kopplung von Nutzen und Lasten wie Einnahmen und Ausgaben mittels Abschöpfung und Vergemeinschaftung der ökonomischen Renten könnte einen Weg darstellen, der Markt und Gerechtigkeit versöhnt.

Mehr in: D. Löhr (2013), Prinzip Rentenökonomie: Wenn Eigentum zu Diebstahl wird, Marburg 2013. Online: http://www.metropolis-verlag.de/Prinzip-Rentenoekonomie/1013/book.do

Ökonomische Rente und ressourcenbasiertes Grundeinkommen

Dirk Löhr

Bei ökonomischen Renten handelt sich um Einkommen, denen keine Aufwendungen gegenüberstehen. Die Eigentümer von Grund und Boden beziehen eine Bodenrente aufgrund von Standortvorteilen, die Eigentümer anderer natürlicher Ressourcen und Rohstoffe aufgrund von Kostenvorteilen bei der Förderung und die Eigentümer eines Funk- oder Schienennetzes oder von Patenten aufgrund ihrer Monopolposition. Die Aufzählung könnte fortgesetzt werden. Gemeinsam ist all diesen Gegenständen, dass der marktwirtschaftliche Wettbewerb nicht greift. Wenn sich z.B. mehr Nachfrage auf den Boden richtet, kann dieser nicht beliebig vermehr oder ersetzt werden. Es steigen nur die Renten und Werte – die privaten Eigentümer freuen sich.

Wenn den Eigentümern dieser Assets auch keine Aufwendungen entstehen – so gibt es doch nichts umsonst. Ohne die öffentlich finanzierte Infrastruktur etc. ist Grund und Boden nichts wert, ohne das öffentlich finanzierte (Hoch-) Schulwesen gäbe es keine Patente etc. Die Inwertsetzung wird also meist öffentlich getragen.

Und schließlich: Der Eigentümer von Grund und Boden muss dieses nicht bebauen, der Eigentümer eines Netzes muss seinen Konkurrenten keinen Zugang gewähren (zumindest nicht, wenn keine entsprechende Regulierung existiert), der Inhaber eines Patentes muss dieses nicht verwerten. All diese Assets können zum Gegenstand wirtschaftlicher Blockaden gemacht werden. Die Inhaber der betreffenden Assets haben hierfür zumeist gute wirtschaftliche Gründe (i.d.R. Wertsteigerungen) – und die Einkommensausfälle tragen nicht sie, sondern andere.

Ein wunderbares System: Der Nutzen aus all den genannten Monopolen wird von starken, gut organisierten Spielern eingesackt, die ein inniges Verhältnis zu den politischen Entscheidungsträgern pflegen. Die Kosten werden auf schlecht organisierte Gruppen abgewälzt. Die am schlechtesten organisierte Gruppe ist dabei die Allgemeinheit. Dies ist das Grundgesetz der Rentenökonomie.

Genau genommen zahlt die Allgemeinheit zunächst einmal doppelt:

– In Höhe der ökonomischen Renten, die mit mehr als 200 Mrd. Euro pro Jahr (2010) ungefähr der Zinsbelastung in der Wirtschaft entsprechen.

– In Gestalt der Kosten für die Inwertsetzung der kritischen Assets, die v.a. über Lohn- und Mehrwertsteuer sowie eine Reihe von Bagatellsteuern die Öffentlichkeit diffus belastet. Während Renten und Zinsen mit zusammen rund 420 Mrd. Euro pro Jahr (2010) mehr als 23 % des Volkseinkommens ausmachen, tragen die Bezieher dieser leistungslosen Einkünfte nur rd. 5 % zur Finanzierung des Gemeinwesens bei.

Hinzu kommen noch mittelbare Kosten:

– Die Steuerbelastung führt zu Entmutigungseffekten (ökonomischen Zusatzlasten). Diese werden unterschiedlich hoch eingeschätzt, können jedoch bis zu 50 Mrd. Euro jährlich betragen.

– Über die Verzichtskosten, die wegen des mangelnden Zugangs zu Standorten, geistigen Eigentumsrechten, Ressourcen etc. entstehen, kann nur spekuliert werden.

Nutzen und Kosten sind bei den genannten Monopolen entkoppelt. Funktionieren kann diese Entkoppung aber nur über eine gemeinhin gepriesene Institution: Den Steuerstaat. Steuern sind – zumindest im deutschen Rechtsverständnis – nämlich als Abgaben definiert, denen kein Anspruch auf Gegenleistung gegenübersteht (§ 3 Abs. 1 Abgabenordnung). Der Steuerstaat ist also durch eine Entkopplung von Einnahmen und Ausgaben definiert. Werden Nutzen und Kosten entkoppelt, sind aber Marktversagen (externe Kosten) und auch Staatsversagen (leichtfertiger Umgang mit Steuergeldern etc.) die Folge; die Manifestationen dieser Fehlentwicklungen sind vielfältig.

Wie aber könnte man die ökonomischen Renten sinnvoll nutzen? Die Remedur ist im Grunde genommen einfach: Die ökonomische Rente, die durch Gemeinschaftsleistungen überhaupt erst entsteht, muss abgeschöpft und der Gemeinschaft zugeführt werden. So einfach dies auch klingen mag – so schwierig ist es umzusetzen: Erforderlich ist nämlich ein tiefer Eingriff in die Eigentumsrechte, eine Abschaffung von Privilegien. Und, wie Fred Harrison einmal bemerkte:“Our culture is dedicated to preserving the privatisation of rent“.Dennoch: Die Eigentumsrechte an allem, was der Mensch nicht geschaffen hat oder gemeinschaftlich in Wert gesetzt wurde (Boden, Ressourcen, Wasser, Wissen, Geld etc.) gehören in öffentliche Hand.Dies betrifft Wiege und Bahre des Wirtschaftens. Hingegen soll der Staat seine Finger von dem lassen, was der Mensch durch seine Anstrengungen geschaffen hat. Vor allem soll er sich aus den wirtschaftlichen Abläufen heraushalten.Durch die Abschöpfung der ökonomischen Renten können aber nicht nur Nutzen und Kosten wieder gekoppelt werden.Darüber hinaus besagt das in der Finanzwissenschaft weithin anerkannte „Henry George-Theorem“, dass die eingesammelten ökonomischen Renten zur Staatsfinanzierung ausreichen sollten. Dementsprechend wollte der amerikanische Bodenreformer Henry George die Finanzierung des Gemeinwesens auf die ökonomische Rente begründen und alle anderen Steuern abschaffen („Single Tax“).

Aber: Ergibt es wirklich Sinn, dass der Staat die gesamten ökonomischen Renten einbehält? Die ökonomischen Renten können auch als ein sozialer Überschuss (nicht im wohlfahrtsökonomischen Sinne) interpretiert werden. Der Bodeneigentümer bekommt ein Residuum, also alles, was übrig bleibt, nachdem Kapital und Arbeit bezahlt wurden. Mit anderen Monopolen verhält es sich ähnlich.

Meines Erachtens liegt es nahe, diesen sozialen Überschuss zu großen Teilen auszuschütten. Der Staat sollte nur die Beträge einbehalten, die für die Kernaufgaben: Bereitstellung von Planung, Infrastruktur (fixe Kosten von Krankenhäusern, Feuerwehr, Schulen, Universitäten, Schwimmhallen etc.) und Sicherheit notwendig sind. Die Ausschüttung des verbleibenden sozialen Netto-Überschusses läuft auf ein durch die ökonomische Rente finanziertes Grundeinkommen hinaus („ressourcenbasiertes Grundeinkommen“).

Aus dem ressourcenbasierten Grundeinkommen können die Bürger v.a. den Zugang zu staatlichen Leistungen finanzieren. Diese sollten nicht vollkommen frei zur Verfügung stehen, um Verschwendung zu vermeiden. Vielmehr fragt der Bürger die Leistungen bei Bedarf nach und zahlt einen marktgerechten Preis für die durch ihn verursachten Kosten (Gebühr als Grenzkosten-Preis; die fixen Kosten der Leistungsbereitstellung wären über die Renten abgedeckt). Umgekehrt würden die betreffenden staatlichen Leistungen dem Bürger nicht mehr hoheitlich und bedarfsunabhängig als Verwaltungsakt aufgedrückt.

Es besteht also – anders als im Steuerstaat – insoweit keine Subordination des Bürgers, sondern ein Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis („Abgaben-Mutialismus“). Die bedeutsamsten Gebühreneinnahmen  würde der Staat aber nicht durch Serviceleistungen erzielen, sondern durch die Vergabe von temporären Nutzungsrechten an Boden und anderen Monopolen. Privateigentum an Boden und anderen Ressourcen etc. würde nicht mehr in der heutigen Art existieren.

Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur Ressourcengerechtigkeit: Nimmt ein Bürger beispielsweise in überdurchschnittlichem Ausmaß Leistungen und Ressourcen in Anspruch, zahlt er mehr an Nutzungsgebühren, als er durch das rentenfinanzierte Grundeinkommen wieder zurückerhält. Ist er ein Durchschnittsnutzer, halten sich Zahlung und Grundeinkommen ungefähr die Waage. Nimmt er die öffentlichen Leistungen in unterdurchschnittlichem Ausmaß in Anspruch, bekommt er über das Grundeinkommen mehr ausgezahlt, als er an Nutzungsgebühren eingezahlt hat.

Der hier propagierte Vorschlag des ressourcenbasierten Grundeinkommens steht u.a. demjenigen von Götz Werner diametral entgegen:  Das ressourcenbasierte Grundeinkommen schafft bewusst gerade kein neues leistungsloses Einkommen (also keine neue, diesmal steuerfinanzierte ökonomische Rente). Der einzelne Bürger trägt zur (Boden-) Rente bei – und bekommt als gleichberechtigter Teilhaber seinen Teil am sozialen Überschuss. Dieser fällt umso höher aus, je weniger er von den Gemeinschaftsgütern in Anspruch nimmt. Sein Anteil am sozialen Überschuss hängt also vom Nettobeitrag an die Gemeinschaft ab.

Man kommt so zu Größenordnung, die bei Weitem nicht existenzsichernd sind (und auch nicht sein sollen) – sie entsprechen eher den Dimensionen, die z.B. durch den Alaska Permanent Funds an die Bürger Alaskas ausgeschüttet werden. So wäre für Deutschland ein ressourcenbasiertes Grundeinkommen in Höhe von rd. 1.500 Euro pro Jahr darstellbar. Dies entspricht ca. 123 Mrd. Euro – ein Betrag, der ungefähr mit dem heutigen jährlichen Mehrwertsteueraufkommen korrespondiert. Dennoch könnte die Mehrwertsteuer komplett und der größte Teil der Einkommensteuer sowie der Bagatellsteuern abgeschafft werden.

Saldiert man Abgaben und Grundeinkommen, würden gerade die produktiv Tätigen und Familien mit Kindern eine immense Entlastung erfahren. Der Vorschlag von Götz Werner läuft hingegen auf eine massive Erhöhung der – regressiv wirkenden – Mehrwertsteuer hinaus. Die Steuermehrbelastung würde einen erheblichen Teil der Einkommens- und Verteilungswirkungen wieder kompensieren. Der Steuerstaat würde gestärkt.

Im Gegensatz zum Vorschlag von Götz Werner zielt das ressourcenbasierte Grundeinkommen nicht auf eine weitere Entkopplung von Einkommen und Aufwand ab, sondern auf eine stärkere Verbindung. Der die ökonomische Rente stützende Steuerstaat soll nicht gestärkt werden, sondern dorthin gebracht werden, wo er hingehört: Auf den Friedhof der Wirtschaftsgeschichte.

Mehr in: D. Löhr (2013), Prinzip Rentenökonomie: Wenn Eigentum zu Diebstahl wird, Marburg 2013. Online: http://www.metropolis-verlag.de/Prinzip-Rentenoekonomie/1013/book.do

Landraub und Rent Seeking – Agenda der offiziellen Entwicklungszusammenarbeit

Dirk Löhr

“Gut gemeint ist das Gegenteil von gut”. Mit dem Strategiepapier „Investments in Land and the Phenomenon of Land Grabbing Challenges for Development Policy” vom Februar 2012 positioniert sich das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) in der Diskussion um das Thema „Land Grabbing“. Dies ist dringend notwendig, denn nach Angaben von der Nichtregierungsorganisation Oxfam belaufen sich die betreffenden Deals – vornehmlich landwirtschaftliche Flächen betreffend – auf ca. 227 Mio. Hektar, also in der Größenordnung Westeuropas (zum Vergleich: die Agrarfläche Deutschlands beträgt rund 17 Mio. Hektar). Mit den Landdeals werden u.a. Vertreibungen, die Ausweitung des strukturellen Hungers und Umweltzerstörungen (Abholzungen subtropischer Wälder) in Zusammenhang gebracht.

Mit dem Strategiepapier des BMZ werden insoweit auch die Richtlinien für die offizielle Zusammenarbeit vorgegeben, die v.a. die Arbeit der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (GIZ) betreffen. Das Programm hört sich zunächst gut an: Es soll eine Informationsbasis geschaffen werden, um überhaupt mehr Transparenz in das Phänomen des Land Grabbing zu bringen. U.a. sollen „international guidelines“ diesbezügliche Auswüchse verhindern. Bedürftigen Ländern will man technische Hilfe auf dem Gebiet der „land use policy“ und des „land use management“ geben. Die Ausbildung der im Landsektor Tätigen in Entwicklungsländern soll verbessert werden („capacity development“), Kooperation mit dem privaten Sektor ist angesagt. Schließlich soll die Kooperation mit dem privaten Sektor eine herausragende Rolle spielen.

Und dennoch ist das Papier eine Enttäuschung: An der ökonomischen Basis der Fehlentwicklungen im Landsektor wird nämlich nicht gerüttelt. Egal, ob es sich um Privateigentum oder um staatliche Konzessionen handelt, egal, ob man nach Südostasien, Lateinamerika oder Afrika blickt: Die Diagnose lautet immer und immer wieder „private Aneignung der Bodenrente“. Das Wort Bodenrente („land rent“) sucht man im Strategiepapier des BMZ allerdings vergeblich. Die Bodenrente ist der auf Lage- oder sonstige Bewirtschaftungsvorteile zurückgehende ökonomische Nutzungswert des Landes. Es gibt keinen Marktmechanismus, der die Bodenrente absenken könnte – weswegen auch die Rede vom „Bodenmonopol“ ist. Einheimische Eliten oder ausländische Direktinvestoren in Entwicklungsländern kommen oftmals über die Zuweisung von Landkonzessionen in den Genuss solcher ökonomischer Sondervorteile. Die Vergabe läuft zumeist über enge Beziehungen zwischen ökonomischer und politischer Elite. Die Konzessionen werden meist langfristig vergeben; 70 bis 90 Jahre sind keine Seltenheit. Pro Hektar und Jahr können die Konzessionäre mehrere hunderte oder gar tausende von Dollar Bodenrente ziehen. Gleichwohl sind die abzuführenden Konzessionsgebühren regelmäßig lächerlich gering – wenn überhaupt welche erhoben werden. Doch auch mit Land in Privateigentum können Bodenrenten verdient werden. Oftmals wird das Land gar nicht bewirtschaftet, sondern aus spekulativen Gründen zurückgehalten. Je höher die Bodenrente, umso höher der Bodenwert, der bei einer Veräußerung erzielt werden kann. In Kambodscha beispielsweise werden nach Angaben der Weltbank nur ca. 10 % der landwirtschaftlichen Konzessionen überhaupt wirtschaftlich genutzt. Soweit sich Land in Privateigentum befindet, sind die maßgeblichen Eigentümer meist Nicht-Agrarier: Geschäftsleute, Politiker, Militärs.

Während sich gut organisierte Interessengruppen in Politik und Wirtschaft die Bodenrenten und Bodenwertzuwächse untereinander aufteilen, wälzen sie die Kosten der Inwertsetzung zu einem großen Teil auf schwach organisierte Gruppen (die Steuerzahler der „Geberländer“ eingeschlossen) ab. Ökonomen bezeichnen solches Verhalten als „rent-seeking“, also das Streben nach ökonomischen Sondervorteilen. Hervorzuheben sind hier die Verzichtskosten. Angesessene Bauern ohne formell zugewiesene Landrechte haben Platz für die Mächtigen zu machen, oft werden sie vertrieben. Traditionelles Gemeinschaftseigentum („commons“) wird niedergewalzt. Die Zuweisung von Landtiteln, bei der die deutsche offizielle Entwicklungsarbeit tätig ist, wird unter diesen Umständen von den inländischen Eliten und ausländischen Konzernen missbraucht, um sich das Land unter den Nagel zu reißen.

Von Seiten der offiziellen Entwicklungszusammenarbeit werden jedoch keinerlei Anstalten unternommen, Nutzen und Kosten besser zu koppeln, indem die Nutznießer entweder über marktgerechte Konzessionsgebühren oder mittels einer intelligenten Bodenbesteuerung zur Kasse gebeten werden. Umso eifriger beteiligt man sich Hand in Hand mit Weltbank und IWF daran, weiterhin Freifahrtsscheine für „rent-seeking“ über die Vergabe von kapitalisierten Landtiteln auszustellen. Vom „rent-seeking“ zur „Gefangennahme“ des Staates für die Interessen der Eliten („state capture“) ist es aber nur noch ein kleiner Schritt. Der Staat degeneriert zum Instrument für das Abschöpfen der Sondervorteile durch die einheimischen Eliten und die internationalen Konzerne. Während nun die offizielle Entwicklungszusammenarbeit mit kapitalisierten Landnutzungstiteln einerseits Freibriefe für rent-seeking ausstellt, lamentiert sie im selben Atemzug über die schlechte Regierungsführung in den Zielländern.

Also: Interessant ist weniger, was im Strategiepapier steht, als vielmehr das, was nicht hierin enthalten ist. Nicht zuletzt betrifft dies das Besteuerungspotential in den Zielländern. So soll über die „Kooperation mit dem privaten Sektor“ weiterhin privaten Akteuren monopolistische Positionen an der Infrastruktur eingeräumt werden. Wieder wird die Bodenrente privat abgegriffen. Würde man hingegen das vorhandene Steuersubstrat ausschöpfen, könnten viele Infrastrukturmaßnahmen auch öffentlich finanziert werden. Und Steuersubstrat ist reichlich vorhanden, v.a. in Gestalt des ökonomischen Wertes des Bodens und der Ressourcen. Der steuerliche Zugriff wäre verwaltungstechnisch einfach; regelmäßig könnte der größte Teil des Staatshaushaltes in den Zielländern so bestritten werden. Allein: Es fehlt der politische Wille – und damit auch das Konzept – sowohl auf Seiten der offiziellen Entwicklungszusammenarbeit als auch bei den politischen Eliten der Zielländer. Die offizielle Entwicklungsarbeit beteiligt sich im Landsektor lieber an der Zementierung eines Systems von Vorrechten, das in Wirklichkeit die Entwicklung der Zielländer verhindert.

 

Grundübel unseres Staats(un-)wesens: Rent Seeking und State Capture

Grundübel unseres Staats(un-)wesens: Rent Seeking und State Capture 

Rent Seeking, also das Streben nach ökonomischen Sondervorteilen auf Kosten der Allgemeinheit, und State Capture, also die Veinnahmung des Staates durch mächtige und gut organisierte Interessengruppen sind allfällige Erscheinungen nicht nur in unserem Staats(un-)wesen. Egal, ob Energiewirtschaft, Banken, Landwirtschaft – immer gleichen sich die Muster: Die (Monopol-) Gewinne und sonstigen Vorteile fallen relativ konzentriert bei gut organisierten und einflussreichen  Gruppen an, wogegen die Kosten sehr diffus der Allgemeinheit oder schwach organisierten Gruppen aufgebürdet werden. Mit der Organisationsfähigkeit wirtschaftlich starker Gruppen geht also nicht nur ökonomische, sondern auch politische Macht einher. Die Beschränkung von Macht war aber nicht nur ein zentrales Anliegen von Gesell (dieser sprach von „Akratie“, also einer machtfreien Gesellschaft), sondern auch der Ordoliberalen. Macht ist sozusagen die „Schwester der Gewalt”. Obwohl der kulturelle und zivilisatorische Fortschritt dahin geführt hat, Gewalt aus Wirtschaft und Gesellschaft zu verbannen und das Gewaltmonopol an den Staat zu geben, wird Macht von weiten Teilen der Gesellschaft als legitim angesehen. Gerade das macht sie aber gefährlich. Nach Eucken sollte einerseits Wirtschaft und Gesellschaft von Macht und andererseits der Staat von privaten Interessen frei gehalten werden. Nur dann ist das Recht in der Lage, eine freiheitliche Ordnung zu garantieren.

Macht (bitte anklicken!)

 Abbildung: Macht und Rechtsstaatlichkeit

Die Gefangennahme des Staates durch private Interessen (z.B. in Gestalt von durch die Industrie bezahlten „Leihbeamten“, die an Gesetzen mitwirken, „weißer Korruption“ trägt dazu bei, den Staat zu schwächen. Der heutige Staat ist durch Partikularinteressen systematisch infiltriert (Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften etc.). Schon der Begriff „Parteien“ weist darauf hin, dass in der Gesetzgebung Partikularinteressen ohne Rücksicht auf das Gemeinwohl wirken. Die Gesetzgebung ist das Ergebnis eines Aufeinanderprallens dieser Partikularinteressen, wobei der „Clinch“ der Kontrahenten oftmals nur im Wege „fauler“, sachfremder Kompromisse aufgelöst werden kann. Es bedarf daher politisch-institutioneller Arrangements, die nicht nur eine Unabhängigkeit der Gerichte, sondern auch der Gesetzgebung und der Regierung von Partikularinteressen gewährleistet – eine virtuelle „Bannmeile“ um Gesetzgebung und Regierung sollte errichtet werden. Entsprechende Überlegungen wurden – in Weiterführung von Überlegungen zu einem Zweikammersystem von Montesquieu – v.a. von v. Hayek entwickelt. Diese laufen u.a. auf längere Amtszeiten, Nicht-Wiederwählbarkeit etc. hinaus. Nur über eine größere Unabhängigkeit der drei Gewalten kann auch der Charakter des Staates geändert werden: Es geht um die Wandlung des heutigen Staates, der Renten (Grundrente, Monopolrenten, u.a. aus Patenten) sichert hin zu einem Staat, der die rechtlichen Grundlagen für einen Leistungswettbewerb legt und sich als Hüter des Gemeinwohls versteht.