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Wer schreit noch vor Glück? – Über das Ama-Zoning unserer Innenstädte

Dirk Löhr

Die neue Bedrohung

Der Tante-Emma-Laden wurde mittlerweile weitgehend vom großflächigen Einzelhandel abgelöst. Die Betriebsflächen wurden dabei in der Vergangenheit oft an neuen Standorten an der Peripherie der Siedlungen geplant (s. den Blogbeitrag “Gewinne und Renten: Alles Aldi oder was?“). Sie entstanden auf der grünen Wiese, an neuen, weder städtebaulich noch verkehrsbezogen gut integrierten Standorten – meist ohne Anschluss an den öffentlichen Nahverkehr. Die Expansion des großflächigen Einzelhandels ist dabei auch ein Ergebnis der Verlockungen des motorisierten Individualverkehrs; die Planung versuchte, den hierdurch gewandelten Mustern und Bedürfnissen der Bürger gerecht zu werden. Nicht berücksichtigt wurde dabei freilich, dass ein beträchtlicher Teil der Kosten des motorisierten Individualverkehrs externalisiert wird.
Der leichtfertige Ausweis solcher Flächen in gegenseitiger Konkurrenz durch die Kommunen war eine wichtige Ursache für die Marktmacht, die wenige Discounter innerhalb relativ kurzer Zeit erlangten. Zudem wurde potenziellen Wettbewerbern den Markteintritt erschwert (s. den Fall Walmart). Die Marktmacht der Einzelhandelsketten rief zwischenzeitig sogar die Wettbewerbshüter auf den Plan. In jüngster Zeit ist es allerdings um den großflächigen Einzelhandel in Deutschland ein wenig ruhiger geworden. Mittlerweile hat einerseits die Planung aus ihren Fehlern in der Vergangenheit gelernt, andererseits zieht es die Einzelhandelsketten mittlerweile weg von der Peripherie zurück in die Stadtkerne, wofür nicht zuletzt auch die demographische Entwicklung verantwortlich ist.

Während sich hier die Lage also langsam entschärft, macht den Wettbewerbshütern und Stadtplanern eine neue Entwicklung Kopfschmerzen: Der Online-Handel, durchgeführt auf Plattformen wie Amazon, eBay oder durch Firmen wie Zalando sowie die Marktmacht von Internet-Giganten wie Google. Insgesamt hat der Online-Handel zwar noch immer einen Anteil am Einzelhandels-Gesamtumsatz von nur gut 10 %, doch wächst er mit zweistelligen Raten – und zwar zu Lasten des stationären Einzelhandels.

Mittlerweile finden sich selbst stationäre Giganten wie Media-Markt, KiK, C&A, SportScheck, Drogerie Müller oder Saturn auf der Liste der bedrohten Arten (Hielscher 2014). Die mächtigen Discounter selber sind – da im Lebensmittelsektor verankert – derzeit noch nicht bedroht. Allerdings werden neue Vermachtungstendenzen mit entsprechenden Risiken für einen funktionierenden Wettbewerb erwartet. Nun könnte man sich auf den Standpunkt stellen, es handle sich beim Siegeszug des Onlinehandels um eine Welle der „schöpferischen Zerstörung“ (Schumpeter) – wer im Wettbewerb die Zeichen der Zeit nicht erkennt und Sortimentsstruktur wie Online-Leistung optimiert, hat eben verloren.

M.E. verhält es sich jedoch nicht so einfach, zumal der Wettbewerb höchst selbst infrage gestellt ist. Der Grund hierfür sind Standortvorteile gegenüber dem stationären Handel. Diese sind beim Handel im Internethandel unschlagbar, da er im Wohnzimmer des Verbrauchers oder im Büro des Unternehmenskunden stattfindet. Aus der Sicht der Nachfrager werden Suchkosten sowie Wege- und Transportkosten minimiert. Dieser Kostenvorteil kann einerseits – zu Lasten der stationären Konkurrenz – an die Kunden weitergegeben werden. Wenn das Geschäftskonzept funktioniert, wird jedoch immer noch ein Gewinn ermöglicht, der den Charakter einer klassischen Differentialrente trägt und als solcher nicht weg zu konkurrieren ist. Der Grenzanbieter ist hierbei der stationäre Handel, der sich auf der Schwelle zur Geschäftsaufgabe bewegt.

 

Wettbewerb und steigende Grenzkosten

Wettbewerbsmärkte funktionieren nur bei steigenden Grenzkosten (s. auch den Blogbeitrag Wettbewerb und die einzelwirtschaftlichen Grenzen des Wachstums). Wenn die Preissetzungsmacht der Anbieter begrenzt ist (im Idealfall sind sie Preisnehmer) steigen nach neoklassischer Lesart mit zunehmender Ausbringungsmenge die Grenzkosten irgendwann so weit an, bis irgendwann keine positiven Deckungsbeiträge mehr erzielt werden können. Das Größenwachstum der Unternehmen nimmt dann ein organisches Ende. Mit ihrer Ausblendung des Produktionsfaktors Boden übersah die neoklassische Theorie jedoch, dass steigende Grenzkosten kaum darauf zurückzuführen sind, dass mit wachsender Ausbringungsmenge die Kombination der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital unproduktiver wird. Realiter lassen sich beide Produktionsfaktoren innerhalb relativ kurzer Zeit reproduzieren (bei Kapital durch Ersatzinvestitionen, bei Arbeit durch Öffnung der Grenzen) und auch in Grenzen gegenseitig ersetzen. Diesbeztüglich bestehen keine Schranken für eine über die gesamte Kapazität hinweg optimale Faktorkombination. Anders, als es die neoklassische Theorie annimmt, produzieren die meisten Unternehmen daher auch mit konstanten oder sogar fallenden Grenzkosten – bis zum Erreichen der Kapazitätsgrenzen (Löhr 2013).

Dennoch besteht eine – durch steigende Grenzkosten bedingte – einzelwirtschaftliche Grenze des Wachstums. Der Grund hierfür liegt im von der neoklassischen Theorie „wegdefinierten“ Produktionsfaktor Boden. Dies ist der einzige Produktionsfaktor, der sich der Vermehrung und dem Ersatz weitgehend entzieht. Steigende Grenzkosten sind somit – nicht nur in der Landwirtschaft, sondern generell – auf die Einsatzreihenfolge der Standorte zurückzuführen: Zuerst wird – mit weitgehend konstanten und entsprechend niedrigen Grenzkosten – auf den besten Standorten produziert. Bei Erreichen der Kapazitätsgrenze wird dann auf Standorte ausgewichen, die nur eine Produktion mit entsprechend höheren (aber ebenfalls weitgehend konstanten) Grenzkosten zulassen – ebenfalls bis zum Erreichen der Kapazitätsgrenze. Der Grenzanbieter auf dem ungünstigsten Standort und mit den höchsten Grenzkosten bestimmt dann den Marktpreis (s. beispielsweise den Blogbeitrag “Gewinne und Renten: Beispiel Stromproduktion“).

Diese – für Wettbewerbsmärkte charakteristische – Konstellation steigender Grenzkosten trifft jedoch für den Online-Handel nicht zu. Dieser scheint sich vielmehr (von den Logistiklägern abgesehen) – weitgehend vom Produktionsfaktor Boden entkoppelt zu haben. Die Restriktionen der Standortverfügbarkeit bestehen hier somit nur sehr begrenzt; dementsprechend steigen die Grenzkosten des Online-Handels mit steigender Ausbringungsmenge nicht an. Da die betreffenden einzelwirtschaftlichen Schranken des Wachstums entfallen, entwickelt der Online-Handel Züge eines natürlichen Monopols (Haucap / Kehder 2013). Es entsteht ein ungebremster Gravitationseffekt: Je größer der Marktanteil, der durch solche Plattformen abgedeckt wird, umso attraktiver werden sie sowohl für Anbieter als auch für Nachfrager. Markteintritte werden so erschwert. Zwar werden viele scheinbare Internet-Monopole im Laufe der Zeit wieder obsolet. Doch können und sollen sich Wettbewerbshüter hierauf verlassen?

 

Externe Kosten: Verzerrung des raumwirtschaftlichen Kräftefeldes

Der Ordnungspolitiker muss nicht nur wegen der Bedrohung des Wettbewerbs auf der Hut sein. Auch die externen Kosten, die mit der unbegrenzten Ausweitung des Online-Handels verbunden sind, sollten ihn beunruhigen.

Bekannt ist, dass durch den Online-Handel am Fiskus vorbei dem Staat enorme Steuereinnahmen entgehen, über deren Höhe man nur spekulieren kann (vgl. Littich / Beyer 2013). Die Löcher im Staatssäckel haben andere zu füllen, darunter die Nachfrager und Anbieter im stationären Handel.

In aller Munde ist zudem die Klage der stationären Einzelhändler über „Beratungsklau“; also den Aufwand für die Beratung von Kunden, die dann am Ende doch online kaufen. Aktionen wie „Störsender“, die in Elektronikmärkten lästige Apps zum Preisvergleich blockieren, wie verzweifelt die Lage des stationären Einzelhandels mittlerweile ist (Hielscher / Hensen / Steinbuch 2013).

Externe Effekte treten jedoch auch in siedlungspolitischer Hinsicht auf – diese sind hinsichtlich ihrer Auswirkungen weit gravierender einzuschätzen. Einige Phänomene sind greifbar und offensichtlich, so z.B. der erschwerte Zugang gerade von älteren Menschen mit eingeschränkter Mobilität zu Lebensmitteln und täglichen Gebrauchsgütern.

M.E. viel bedeutsamer ist jedoch ein anderer negativer siedlungspolitischer Effekt: Der Beitrag des Online-Handels zur Schwächung der raumwirtschaftlichen Gravitationskräfte von Agglomerationen in peripheren Regionen. Bis vor Kurzem war der stationäre Einzelhandel nämlich noch das raumwirtschaftliche Rückgrat der dortigen Agglomerationen. Doch auch und gerade in den peripheren Lagen ist es für den einzelnen Konsumenten wesentlich bequemer, einfacher und schneller, eine Bestellung online abzugeben, als sich in einen örtlichen Laden zu begeben, wo die Auswahl wesentlich geringer ist; oder eventuell tagelang auf eine im Dorfladen abgegebene Bestellung zu warten, die dann noch zu einem gegenüber dem Online-Kauf deutlich erhöhten Preis eintrifft. Speziell auf dem flachen Land gibt es kaum mehr Dorfläden, die noch als Anker für weitere Anbieter dienen könnten (Postservice, kleine Elektrogeschäfte etc.). Klein- und Mittelzentren in Deutschland werden, bedingt durch den Online-Handel, in den kommenden Jahren und Jahrzehnten 2023 bis zu 31 % ihres heutigen Flächenumsatzes verlieren (Hielscher / Hensen / Steinbuch 2013). Milliardenbeträge fließen weg von klassischen Buchläden und Boutiquen, Bettenhändlern und Baumärkten hin zu den Netzgiganten.

Die Folgewirkungen reichen aber noch weiter: Die nutzbaren Immobilien in der Peripherie stehen zunehmend leer, den Gemeinden entgeht Grund- und Gewerbesteuer, was sich wiederum auf die Möglichkeiten auswirkt, technische und soziale Infrastruktur (z.B. Alten- und Kinderbetreuung) anbieten zu können. Diese Abwärtsspirale wird noch durch den de facto subventionierten (da ebenfalls von seinen mannigfachen externen Kosten weitgehend entlastete) Straßenverkehr beschleunigt.

Mit dem Verlust der raumwirtschaftlichen Gravitations- und der subventionsbedingten Stärkung der Fliehkräfte verkommen die Agglomerationen in peripheren Regionen zunehmend zu konturlosen Splittersiedlungen, deren raumwirtschaftliche Funktion sich immer mehr nur noch auf Wohnen beschränkt. Ist der individuelle Vorteil der geringeren Suchkosten und gewonnener Zeit angesichts dieses Strudels an Externalitäten derart groß, dass all dies toleriert werden kann?

Wie schon gesagt: Obwohl die Möglichkeiten de facto sehr beschränkt sind, die Ausweisungssünden aus den vergangenen Jahrzehnten zu korrigieren, ist die Bauleitplanung mittlerweile beim großflächigen Einzelhandel sensibel geworden. Erleichtert wird das Geschäft der Planer dadurch, dass auch viele Filialisten auf dem flachen Land keine Zukunft mehr sehen.

Beim Online-Handel besteht hingegen Wildwuchs, und die damit einhergehende Problematik ist weitgehend unerkannt. Wie viel Kaufkraft hier zu wessen Lasten und zu wessen Gunsten abgeschöpft wird, entzieht sich weitgehend der Planung. Auch eine gute Bauleitplanung, die auf den Schutz des lokalen innerstädtischen Einzelhandels bedacht ist, wird so leicht konterkariert.

Auf einen Erfolg der Gegenstrategien des stationären Einzelhandels (wie Kooperationen mit den Erzrivalen im Internet oder verstärkte Service-Ambitionen) kann die Siedlungspolitik nicht setzen; es gibt nämlich einen entscheidenden Nachteil: Die Kunden spielen bislang nicht so mit, wie es für das Überleben des stationären Einzelhandels nötig wäre (Hielscher / Hensen / Steinbuch 2013).

 

Integration des Onlinehandels in die Bauleitplanung

Eine Möglichkeit zur Bewältigung der skizzierten Probleme soll hiermit zur Diskussion gestellt werden: Es handelt sich um die Integration des Online-Handels in die Bauleitplanung. Obwohl eine solche Integration wahrscheinlich leichter durchführbar wäre, als man zunächst denkt, sind doch einige bislang ungewohnte institutionelle Arrangements erforderlich.

Bei den lokalen und regionalen Planern existieren i.d.R. gute Vorstellungen darüber, wie viel Kaufkraft in den lokalen Agglomerationen vorhanden und wie viel Kaufkraftabzug noch verträglich ist. Dementsprechend könnten von der Regionalplanung für jede Kommune Online-Umsatzkontingente definiert werden, die man noch als mit der Fortexistenz des stationären Einzelhandels als verträglich betrachtet. Sodann werden diese von der Regionalplanung an die Kommunen zugeteilt. Als Zuteilungsschlüssel könnte für B2C-Umsätze die Größe und das Einkommen der jeweiligen Wohnbevölkerung herangezogen werden; bei Einbeziehung der B2B-Umsätze (Google etc.) wäre z.B. die Anzahl der Arbeitnehmer in der jeweiligen Kommune als Kriterium denkbar. Die Losgrößen dieser Kontingente könnten sehr kleinteilig bemessen sein (z.B. 1-Euro-Zertifikate).

Die betreffenden Kontingente können für verschiedene Handelssegmente herausgegeben werden, falls auch eine Steuerung der Umsatzstruktur des Onlinehandels sinnvoll erscheint. Obwohl sich dies derzeit noch nicht als ernst zu nehmendes Problem abzeichnet, könnte so gegebenenfalls zwischen Food- und Non-Food-Umsätzen, Fachmarkt- und Discounterartikeln etc. etc. unterschieden werden.

Der Handel der Kontingente sollte nur innerhalb der jeweiligen Gemeinde zulässig sein, um die Planung nicht zu konterkarieren. Für den Fall, dass eine solche Segmentierung vorgenommen wird, sollte der Handel zudem auf die jeweiligen Segmente beschränkt werden. Ein organisierter Handel der Online-Umsatzkontingente scheidet aus diesen Gründen aus. Die Diskussion um Handelbarkeit entfiele ohnehin, wenn – ohne die Möglichkeit des Banking und Borrowing – das jeweilige Online-Umsatzkontingent Uno-actu mit der Bestellung des Nachfragers erworben werden müsste (s. unten).

Online-Händler, die in die betreffenden Gemeinden liefern wollen, müssen zunächst ein solches Online-Umsatzkontingent erwerben. Dabei ist der Bestimmungsort des Umsatzes maßgeblich, nicht der Herkunftsort des Leistenden. Die Vergabe der Online-Umsatzkontingente kann über eine Auktion geschehen, die dem Online-Umsatz automatisiert vorgelagert wird und von der regionalen Vergabestelle ausgeführt wird.

Auf den Homepages der Online-Anbieter wird dementsprechend der Preis ohne die Kosten des Online-Umsatzkontingentes aufgeführt. Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich der Abgabepreis noch um den Preis für die zu erwerbenden Online-Kontingente erhöht. Bei einer Bestellungsabsicht eines Kunden würde dann der aktuelle Preis des notwendigen Online-Umsatzkontingentes per Abfrage ermittelt und dem Kunden der Preis für das Gesamtangebot mitgeteilt. All dies ist unkompliziert zu programmieren; die notwendigen Informationen könnten in handlicher Form mittels weniger Mausklicks verfügbar sein. Die Online-Umsatzkontingente hätten also Konsequenzen für die Preisauszeichnung: Der Ausweis der Preise müsste a) den (festen) Nettoangebotspreis, b) die hierauf bezogene Mehrwertsteuer und c) den variablen Preis der Online-Umsatzkontingente enthalten. M.E. wäre es sinnvoll, die Online-Umsatzkontingente von der Umsatzsteuer zu befreien und den umsatzsteuerlichen Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung insoweit zu durchbrechen; andernfalls drohen möglicherweise Übersteuerungen.

Um keinen Missbrauch bereits bestehender Marktmacht zu befördern, wäre man gut beraten, die Vergabe der Kontingente zeitlich zu strecken (also nicht sämtliche Kontingente auf einmal zu vergeben). Damit würde u.a. eine Hortung zu Lasten von Konkurrenten verhindert. Auch Höchstgrenzen pro Händler sind diskutabel, m.E. aber nicht unbedingt notwendig.

Die Zuteilung der Kontingente via Auktion sollte wie schon erwähnt durch eine regionale Vergabestelle erfolgen. So würden die Kommunen administrativ entlastet und gleichzeitig ein unproduktiver Wettbewerb zwischen den Kommunen vermieden. Die Einnahmen aus der Auktion sollten nach Abzug der Verwaltungsaufwendungen der regionalen Vergabestelle den Kommunen zustehen und auf diese nach Maßgabe des o.a. Ausgabeschlüssels verteilt werden.

Auf diese Weise dürften die Kommunen mehr als das zurückbekommen, was ihnen derzeit an Realsteuersubstrat durch den Online-Handel ansonsten entzogen wird.

 

Schutz gegen Umgehungen

Der zentrale Einwand gegen die Online-Umsatzkontingente liegt auf der Hand: Die möglichen Umgehungen. Schließlich könnte sich ein Anbieter, der sich außerhalb des Systems stellt und „schwarz“ seine Leistungen anbietet, der zusätzlichen Belastungen durch die Kontingente entledigen und seine Wettbewerber durch Dumping-Angebote aus dem Feld schlagen. Zudem sind die Online-Umsätze ohnehin relativ schwer zu kontrollieren. Allerdings könnten Umgehungen auf diverse Weise verhindert werden. Ohne hier Anspruch auf Vollkommenheit anzumelden, könnte das Regime in folgende Richtung gehen:

– Teilnehmer am Online-Handel müssen sich einmalig in einem zentralen elektronischen Online-Handelsregister anmelden. Für Privatpersonen, die gelegentliche Transaktionen tätigen, können hierbei erleichterte Bedingungen gelten. Die Angebote der Online-Anbieter weisen die jeweilige Registrierungsnummer aus. Auf Plattformen wie E-Bay wird sie routinemäßig abgefragt und zur Überprüfung an das Register weitergeleitet.

– Erst die Registrierung eröffnet für die Online-Anbieter den Zugang zu akkreditierten Konten, auf denen ausschließlich Online-Umsätze abgewickelt werden. Die akkreditierten Konten sind durch ein einheitliches Kennzeichen für alle Verkehrsteilnehmer leicht identifizierbar. Die Behörden haben in die akkreditierten Konten volle Einsichtsmöglichkeiten. So können die Behörden ermitteln, ob einzelne Anbieter ihre Umsatzkontingente überstrapaziert haben.

– Die Registrierung und die Nutzung von akkreditierten Konten ist Voraussetzung dafür, dass die betreffenden Umsätze überhaupt den Schutz der hiesigen Rechtsordnung genießen. Ohne Weiteres wären Seitens der Nachfrager bei „schwarzen Leistungen“ z.B. Rücksendungen nicht einklagbar, Seitens der Anbieter können z.B. Mahnungen nicht rechtlich durchgesetzt werden.

– Ein entsprechender Mangel wird als Ordnungswidrigkeit angesehen, für den Anbieter und Nachfrager gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden (Erwerb eines entsprechend verteuerten Online-Umsatzkontingentes).

– Die Betriebsausgaben für den Erwerb der Umsatzkontingente werden bei den Ertragsteuern absetzbar gestellt.

Das genannte Prozedere gilt im Grundsatz (von der steuerlichen Absetzbarkeit abgesehen) auch für ausländische Händler; die Registrierung im zentralen Online-Handelsregister sollte daher auch in englischer Sprache ermöglicht werden. Die Endverbraucher wären darüber aufzuklären, dass bei ausländischen Online-Bestellungen eine Registrierung des Anbieters notwendig ist.

 

Effekte

Über die Online-Umsatzkontingente kann die Regionalplanung Niveau und Struktur der Online-Umsätze in einer Kommune (sowie der Region) zielgenau steuern. Der Kaufkraftentzug wird somit auf ein zumutbares Maß beschränkt. Dieses Maß richtet sich allerdings nach Vorgaben der Regional- und Bauleitplanung und nicht nach wohlfahrtsökonomischen Kriterien.

Die Wirkung der Online-Umsatzkontingente ähnelt denjenigen von (auktionierten) Verschmutzungszertifikaten: Werden die Kontingente knapp, schlägt sich dies in einem höheren Auktionspreis nieder. Die Anbieter geben diese Kosten an die Besteller der Online-Leistungen (als die eigentlichen Verursacher der negativen Externalitäten) weiter. Die online bestellten Produkte verteuern sich somit. Ist eine Kommune mit online-Leistungen übersättigt, sind die Kontingente entsprechend knapp und teuer. Ist dies nicht der Fall, so sind sie entsprechend preiswert. Angesichts des Bestimmungsortprinzips sind Ausweichreaktionen kaum denkbar.

Die Kommunen dürften nicht nur aufgrund der raumstrukturellen Effekte an den Online-Umsatzkontingenten sehr interessiert sein. Über die Rückverteilung der Auktionserlöse würden ökonomische Renten zugunsten der öffentlichen Kassen abgeschöpft, die aus der Beschränkung des Online-Handels entstehen. Dabei ist es auch möglich, lokale Arbeitsplätze zu schützen, die ansonsten (gerade im Einzelhandel) gefährdet wären. Insoweit entstehen durch höhere Gewerbe- und Grundsteuereinnahmen aus dem stationären Einzelhandel sowie durch eingesparte Sozialausgaben auch indirekt positive Effekte für die kommunalen Haushalte.

Kritisch mag gegen den Vorschlag der Online-Umsatzkontingente eingewendet werden, dass durch die „künstliche“ Installation von Begrenzungen die Effizienz beeinträchtigt werde. Dieser Einwand ist jedoch allenfalls aus einzelwirtschaftlicher Perspektive nachvollziehbar, nicht aber – angesichts der oben beschriebenen externen Kosten – aus gesamtwirtschaftlicher Sicht.

Auch die wettbewerbspolitischen Auswirkungen wären nicht zu unterschätzen. Heutzutage hat der Online-Handel viele Züge eines natürlichen Monopols. Über Online-Umsatzkontingente würden jedoch gleichsam Engpässe in den Markt installiert. Hierdurch stiegen die Grenzkosten bei Erreichen des Engpasses an, wodurch das Ansteigen der Skalenerträge im Onlinehandel ein Ende nähme. So ginge man einen entscheidenden Schritt in Richtung hin auf einen Wettbewerbsmarkt.

Als Folge der Kontingente würde sich die Funktionen des Mediums Internet verlagern: Weg von der Handelsplattform und hin zum Informationsmedium, über das sich der Kunde vor dem Kauf Markttransparenz verschafft.

Auf die Parallele zum großflächigen Einzelhandel wurde schon verwiesen. Durch die Bauleitplanung ist auch dieser faktisch in seinen Niederlassungsmöglichkeiten beschränkt. Allerdings erreichte die Planung – wenn überhaupt – hier viel zu spät diejenige Rigidität, die eigentlich von Beginn des Phänomens „großflächiger Einzelhandel“ nötig gewesen wäre. Derselbe Fehler sollte nicht beim Online-Handel passieren. Es ist wichtig, dass die raumwirtschaftliche Dimension des Online-Handels verstanden und – angesichts seiner externen Effekte – die Freiheit des Online-Handels nicht als eine unbegrenzte verstanden wird.

 

Schluss

Die Parallelität zur Planung von Flächen für den großflächigen Einzelhandel ist möglicherweise auch der entscheidende Einwand gegen das zentrale Gegenargument zum hier vorgestellten Vorschlag: Die EU-Rechtswidrigkeit, zumal es sich bei den Online-Umsatzkontingenten um eine unzulässige Beschränkung der Freiheit des Verkehrs von Gütern und Dienstleistungen handeln könnte. Die Beurteilung dieser Frage hängt also wahrscheinlich davon ab, welche dogmatische Brille sich der Jurist zur Beurteilung dieser Frage aufsetzt. Warum soll die Einbeziehung der stationären Handelsumsätze in die Bauleitplanung zulässig sein, nicht aber die Einbeziehung der Online-Umsätze? „Zoned“ oder „amazoned“ – das ist hier die Frage.

 

Literatur:

Haucap, J. / Kehder, C. (2013): Suchmaschinen zwischen Wettbewerb und Monopol: Der Fall Google, Working Paper, DICE Ordnungspolitische Perspektiven, No. 44, Juni 2013.

Hielscher, H. (2014): Die bedrohtesten Händler Deutschlands, Wirtschaftswoche Online 01.04. Online: http://www.wiwo.de/unternehmen/handel/online-angreifer-die-bedrohtesten-haendler-deutschlands/9680678.html

Hielscher, H. / Hansen, N. / Steinbuch, A. (2013): So macht Amazon unsere Innenstädte platt, Wirtschaftswoche Online vom 7.11. Online: http://www.wiwo.de/unternehmen/handel/versandriesen-so-macht-amazon-unsere-innenstaedte-platt-seite-all/9009508-all.html

Littich, A. / Beyer, H. (2013): Steuerfahnder nehmen Online-Verkäufer ins Visier, in: ChannelPartner vom 30.10. Online: http://www.channelpartner.de/a/steuerfahnder-nehmen-online-verkaeufer-ins-visier,2612681

Löhr, D. (2013): Prinzip Rentenökonomie: Wenn Eigentum zu Diebstahl wird, Marburg 2013.