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Wahlrechtsreform – wen repräsentiert die repräsentative Demokratie?

Dirk Löhr

Gegen den Widerstand der Opposition hat die Ampel in der letzten Woche eine Wahlrechtsreform für den Bundestag durchgepeitscht. Die Reform war notwendig: Vorgesehen sind 598 Bundestagsabgeordnete, tatsächlich waren es zuletzt 736. Nur noch der Nationale Volkskongress der Volksrepublik China ist größer – Deutschland leistet sich allerdings das größte frei gewählte Parlament. Der Grund dafür, dass der Bundestag aus allen Nähten platzt, ist das System aus Überhangs- und Ausgleichsmandaten, dem mit der Reform ein Riegel vorgeschoben werden soll.

Bislang kam es zu Überhangsmandaten, wenn eine Partei mehr Direktmandate über ihre Erststimme gewinnt, als ihr über die Zweitstimmen zustehen. Damit die Überhangsmandate nicht die Mehrheitsverhältnisse zwischen den Fraktionen durchkreuzen, bekamen bisher die anderen Fraktionen sog. Ausgleichsmandate. In der Folge zogen immer mehr Abgeordnete in den Bundestag ein.

Wegfallen wird im Zuge der Reform auch die sog. Grundmandatsklausel, die sicherstellen sollte, dass Parteien auch dann u.U. Bundestagsabgeordnete ins Parlament entsenden können, wenn sie die Fünf-Prozent-Klausel nicht nehmen können, aber besonders in der Bevölkerung verankert sind. Nutznießer dieser Regelung waren bislang vor allem die CSU, die bislang nur in Bayern antritt, und die Linkspartei (s. Tagesschau.de). Kein Wunder, dass beide in seltener Eintracht vor Wut schäumen.

Den am politischen Spielfeldrand stehenden Beobachter wundert indessen etwas ganz anderes: So wird in den „Leitmedien“ von der Tatsache, dass die größte aller Parteien überhaupt nicht im Bundestag ist, kaum berichtet. Es handelt sich dabei um die die Partei der Nicht- und Protestwähler. Zu den Letzteren zählen auch die Wähler von Kleinstparteien, die wissen, dass angesichts der Fünf-Prozent-Hürde ihre Stimme damit „verschossen“ ist.

Die untenstehende Tabelle (Daten aufbereitet von: The Pioneer Briefing vom 13.03.2023) illustriert, dass in der letzten Bundestagswahl diese Gruppe zum ersten Mal stärker als die Regierungspartei war. Hierbei wurden die im Bundestag vertretenen Die Linke und die AfD noch nicht einmal mitgezählt.

              JahrKanzlerNichtwählerSonstige/
ungültig
SummeGewinnerpartei
1972Willy Brandt8,9%1,6%10,5%SPD: 41,6%
1983Helmut Kohl10,9%1,2%12,1%CDU/CSU: 43,1%
1998Gerhard Schröder17,8%5,8%23,6%SPD: 33,2%
2005    Angela Merkel22,3%4,2%26,5%CDU/CSU: 26,5%
2021Olaf Scholz23,4%7,3%30,7%SPD: 19,5%

Die Frage muss erlaubt sein: Wen repräsentiert eigentlich die “repräsentative Demokratie”? Die meisten Nicht- oder Protestwähler können mit dem etablierten Parteiensystem nicht mehr viel anfangen.

Sie fühlen sich durch keine der im Bundestag vertretenen Parteien richtig vertreten. De facto handelt es sich bei den im Bundestag vertretenen Parteien jeweils um gesellschaftliche Minderheiten. Ein Beispiel: Von den wie oben errechneten ca. 70% Wählern gaben für Bündnis 90/Die Grünen bei der Bundestagswahl 2021 14,8% ihre Stimme ab. Bezogen auf das Wählerpotenzial sind dies ca. 10,4%. Die Grünen dienen hier nur als Beispiel, für andere Parteien lässt sich Ähnliches sagen. Unabhängig davon, wie man zu den Positionen der Grünen im Einzelnen steht: Es lässt sich wohl kaum behaupten, dass es sich um Mehrheitspositionen handelt. Dennoch prägt das Agenda-Setting dieser sich im Parlament oder gar an der Macht befindlichen Minderheiten die politische Agenda und den medialen Diskurs.

Indessen kommt hier ein grundsätzliches Problem des „Parteienstaates“ zum Ausdruck. Dies beschreibt schon der Begriff an sich: Es geht um die Interessen von bestimmten Gruppen („Parteien“), nicht um das Interesse der Gesamtheit. Die (noch) im Bundestag vertretenen Parteien haben auch keinen Anreiz, auf die Anliegen der immer größer werdenden Gruppe der Nicht- und Protestwähler einzugehen.

Für sie zählt lediglich die relative Stärke im Vergleich zu den anderen Parteien. Hieran ändert sich nichts, wenn die Quote der Nicht- oder Protestwähler steigt – es sei denn, diese Quote ginge speziell zu Lasten der eigenen Partei. Allenfalls sinkt die Legitimität des politischen Handelns; am Ende wird dies aber von der politischen Klasse allenfalls als ein Schönheitsfehler wahrgenommen. Ob am Ende das Volk im Parlament überhaupt noch repräsentiert wird, ist zweitrangig.

Man sollte sich Sorgen machen, wenn der oben skizzierte Trend anhält. Guter Rat ist teuer. U.a. Gregor Gysi (Die Linke), Burkhard Hirsch (FDP) und Gerhart Baum (FDP) hatten schon des Längeren über diese Problematik nachgedacht.

  • Ein Vorschlag lautet, die Sitze im Bundestag entsprechend des Anteils der Nichtwähler unbesetzt zu lassen.
  • Ein anderer, die Parteienfinanzierung entsprechend der Quote der Nichtwähler zu kappen.

Vor allem der zweite Vorschlag ist nicht ohne Charme. Allerdings gibt es gute Gegenargumente gegen beide Wege: Diejenigen, die mit der sog. Parteiendemokratie auf Kriegsfuß stehen, könnten Kampagnen fahren, um die Bürger erst recht vom Wählen abzuhalten – „schenkt es den Parteien mal richtig ein“. Der Demokratie wäre auch dies nicht zuträglich.

M.E. sollte man an dieser Stelle nicht resignieren, sondern überlegen, ob möglicherweise Anreizsysteme etabliert werden können, damit genau dies nicht passiert. Folgt man beispielsweise dem zweiten Vorschlag (quotale Kappung der Parteienfinanzierung), könnte das Geld nicht an den Finanzminister zurückgehen, sondern bei der Folgewahl an jeden Wähler anteilig ausgezahlt werden. Das freilich setzt Digitalisierung und Registrierung voraus. Zudem könnte man mit Recht gegenhalten, dass es hier nicht um eine Frage geht, die ökonomisiert werden sollte. Und: Immer noch bestünde die Möglichkeit, dem Protest durch die Wahl von aussichtslosen Kleinstparteien Ausdruck zu verleihen. Andererseits: Warum sollte nicht auch eine Tierschutzpartei einmal in den Bundestag einziehen? Eine über alle Zweifel erhabene Lösung vermag ich nicht zu präsentieren. Und wahrscheinlich gibt es deutlich sinnvollere Vorschläge als den oben zur Diskussion gestellten – wichtig wäre jedoch, dass eine Debatte in diese Richtung endlich einmal zustande kommt.

Berlin-Wahl 2023: Ein raumwirtschaftliches Lehrstück

Dirk Löhr

Ein Erdrutschsieg für Kai Wegner (CDU), eine herbe Enttäuschung für SPD und auch die FDP. Die Abgeordnetenhauswahl ist gleichzeitig ein raumwirtschaftliches Lehrstück. Die Grünen konnten v.a. in und um den S-Bahn-Ring punkten, was einmal mehr bestätigt, dass es sich um eine Partei des gut verdienenden Mittelstandes handelt.

Quelle: rbb24

In der Peripherie dominierte die CDU. Deren Wähler scheinen vom offensichtlichen Staatsversagen in Berlin mit besonderer Härte getroffen zur sein. Wenn manchmal von der Bundeshauptstadt hämisch als einem “failed state” die Rede ist, so bekommen dies v.a. die Bewohner der Peripherie zu spüren. Die Probleme gehen dabei über mangelnde Sicherheit im öffentlichen Raum und eine disfunktionale öffentliche Verwaltung wesentlich hinaus.

Generell – also unabhängig von der Berlin-Wahl – haben konservative Parteien ein besseres Standing in peripheren Räumen, rot und grün sind hingegen Parteien, die in den raumwirtschaftlichen Zentren punkten. Teilweise wird hierfür ein dumber Konservatismus der Landbevölkerung verantwortlich gemacht.

Die o.a. Karte zeigt jedoch, dass dies nicht so einfach ist. Den Bewohnern der Peripherie kann zwar im Stadtstaat Berlin eine andere Mentalität attestiert werden als denjenigen der bayerischen Peripherie. Dennoch ähnelt sich das Wahlverhalten. Es wäre eine interessante Aufgabe für Soziologen herauszufinden, welchen Anteil das “sich abgehängt” und “sich weggedrückt” Fühlen der peripher lebenden Bevölkerung an den Wahlentscheidungen hat.

Grundsteuerreform: Ein Plan B tut not

Dirk Löhr

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 10.04.2018 eine zweistufige Frist eingeräumt.

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Bundesverfassungsgericht (Quelle: Wikipedia)

Bis zum 31.12.2019 muss ein neues Grundsteuergesetz verabschiedet sein; die Umsetzung hat innerhalb eines fünfjährigen Zeitraumes zu erfolgen. Mit Blick auf den Gesetzgebungsprozess ist jeder dieser Fristen mit Unsicherheiten behaftet:

a) Frist bis zum 31.12.2019

Ob es gelingt, die Frist bis zum 31.12.2019 einzuhalten, hängt von mehreren Umständen ab, die noch nicht sicher vorherzusagen sind. Vor dem Hintergrund der Entwicklungen in SPD und CDU/CSU ist es keinesfalls garantiert, dass die Große Koalition bis zum Jahresende noch besteht. Zudem muss im Rahmen des Gesetzespaketes noch eine Grundgesetzänderung auf den Weg gebracht werden, für die die Stimmen aus FDP und den Grünen benötigt werden. Schließlich stößt insbesondere die Reform des Bewertungsrechts auch auf verfassungsrechtliche Zweifel (s. unten). Diese könnten sich ebenfalls verzögernd auswirken. Sollte der Termin 31.12.2019 aber nicht zu halten sein, würden die Kommunen vor einem finanziellen Desaster stehen. Dies wäre ohne weitere Maßnahmen selbst dann der Fall, wenn zügig ein Freigabegesetz beschlossen würde. Ob Bund und Länder zu einer Kompensation der Einnahmeausfälle Willens und fähig wären, ist dabei vollkommen offen. Einschränkungen der Kommunen auch bei ihren freiwilligen Leistungen sind nicht akzeptabel.

b) Umsetzungsfrist bis 31.12.2024

Die Reform des Bewertungsrechts knüpft stark an die Bewertungsverfahren nach ImmoWertV an. Die Folge ist eine erhebliche Komplexität, die nur zu bewältigen ist, wenn die Digitalisierung von Kataster- und Finanzverwaltung in entsprechender Geschwindigkeit erfolgt. Angesichts eines leergefegten Arbeitsmarktes für entsprechende Spezialisten, der Notwendigkeit des Anlernens und der derzeitigen personellen Ausstattung der Bewertungsstellen in den Finanzämtern ist Zweckoptimismus sicherlich ein schlechter Ratgeber. Auch wenn das Gesetzesvorhaben also bis zum 31.12.2019 beschlossen werden kann, ist die Umsetzung innerhalb der anschließenden Fünfjahresfrist keineswegs gesichert.

Risiken erwachsen schließlich auch daraus, dass das Gesetzesvorhaben auf verfassungsrechtliche Zweifel stößt:

Das Bundesverfassungsgericht forderte in seinem Urteil vom 10.04.2018, dass die Gestaltung der Bemessungsgrundlage den Belastungsgrund der Steuer erfassen und die Relation der Wirtschaftsgüter realitätsgerecht abzubilden vermag. Was den Belastungsgrund angeht, verweist der seit Ende Juni vorliegende Gesetzentwurf des Bundesfinanzministers auf die durch den Grundbesitz vermittelte „objektive Leistungsfähigkeit“. Dieser Belastungsgrund ist folgerichtig zu erfassen. Dies bedeutet, dass die Struktur der Grundsteuerwerte nicht ohne triftigen Grund von der Struktur der Verkehrswerte abweichen darf. Die Unterschiede der Verkehrswerte wiederum hängen maßgeblich von den Standortwerten ab. Im Gesetzentwurf ist jedoch beabsichtigt, die Bewertung von Wohngrundstücken im Wesentlichen anhand von gemeindeweiten Durchschnittsmieten vorzunehmen. Für zwei Gebäude gleichen Typs, gleicher Größe und gleichen Alters innerhalb ein und derselben Gemeinde kennt der Gesetzentwurf also nur eine Miete. Der Bodenwert, welcher Lagequalitäten abbildet, geht im Regelfall nur schwach, weil in abgezinster Form in die steuerliche Wertermittlung (vereinfachtes Ertragswertverfahren) ein. Die Folge:

  • Die angesetzte Durchschnittsmiete bewirkt im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens, dass lagebedingte Wertunterschiede sehr stark eingeebnet werden. Diese spielen bei der grundsteuerlichen Bewertung damit eine deutlich geringere Rolle als bei der Verkehrswertermittlung.
  • Ähnlich wie bei der Flächensteuer bewirken die Durchschnittsmieten, dass Immobilien in guten Lagen (tatsächliche / übliche Miete > Durchschnittsmiete) zu gering, solche in schlechten Lagen (tatsächliche / übliche Miete < Durchschnittsmiete) tendenziell zu hoch belastet werden.
  • Hierdurch wird systematisch eine regressive Belastungswirkung bei Wohnimmobilien erzeugt.

Ob diese regressive Belastungswirkung durch die beabsichtigte Vereinfachung (Ziel: vorausgefüllte Steuererklärungen) zu rechtfertigen ist, ist vollkommen offen. Das Ziel einer realitäts- und relationsgerechten Bewertung wird so für Wohngrundstücke jedenfalls verfehlt.

Bei Nichtwohngrundstücken, die in einem vereinfachten Sachwertverfahren bewertet werden sollen, besteht dieses Problem (v.a. aufgrund von differenzierten Wertzahlen) hingegen nicht. Hier wird also mit zweierlei Maß gemessen.

Schließlich werden besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale, die im Einzelfall einen erheblichen Einfluss auf den Verkehrswert haben können, im steuerlichen Verfahren überhaupt nicht berücksichtigt (weder bei Wohn- noch bei Nichtwohngrundstücken). Auch existiert keine Escape-Klausel, über die der Steuerpflichtige einen niedrigeren Verkehrswert nachweisen könnte.

Allerdings wäre eine solche Escape-Klausel ebenfalls kein geeignetes Mittel, um den oben angesprochenen systematisch regressiven Belastungswirkungen bei Wohngrundstücken zu begegnen.

Die grundsteuerliche Bewertung dürfte – nicht nur bei Wohnimmobilien – noch auf weitere Schwierigkeiten bei der praktischen Anwendung stoßen (z.B. Festlegung der Restnutzungsdauer bei An- und Umbauten sowie umfassenden Modernisierungen); ich spare mir diesbezüglich aber weitere Ausführungen.

Entscheidend ist, dass auch das jetzt in den Gesetzgebungsprozess eingebrachte Verfahren trotz seiner Komplexität alles andere als verfassungsmäßig sattelfest ist. Hierdurch kann ein Risiko schon im Gesetzgebungsverfahren und später ein latentes Risiko bei der Anwendung des neuen Bewertungsrechtes entstehen.

Zumal das Gesetzespaket mit der Öffnungsklausel aber den Ländern auch die Möglichkeit eröffnet, eigene Wege zu gehen, ist es angesichts der ansonsten drohenden Einnahmenausfälle verständlich, wenn die Bundesländer das Vorhaben im Bundesrat „durchwinken“.

Nicht verständlich wäre es jedoch, wenn Länder und Kommunen es dabei belassen und sich ansonsten einfach zurücklegen – in der Hoffnung, dass schon alles gut gehen möge. Vielmehr sollte an einem Plan B gearbeitet werden. Dies findet in bestimmten Ländern offensichtlich auch schon statt (so in Hessen). Allerdings wäre es unverantwortlich, im Rahmen eines Plan B auf das – von einigen Ländern bevorzugte – Flächenmodell zu setzen:

  • Das Flächenmodell negiert das Leistungsfähigkeitsprinzip (als ein Fundamentalprinzip der Besteuerung) vollkommen.
  • Es beruht auf dem Prinzip der Kostenäquivalenz: Dabei wird Kostenäquivalenz als Belastungsgrund für eine Steuer in der Steuerrechtswissenschaft als vollkommen ungeeignet angesehen.
  • Die Äquivalenzzahlen, mit denen das Kostenäquivalenzprinzip umgesetzt werden soll, sind willkürlich. Niemand kann genau sagen, was diese überhaupt abbilden sollen und warum sie in der derzeit diskutierten Höhe festgesetzt werden.
  • Die Flächenermittlung im Rahmen der Immobilienbewertung ist – entgegen den öffentlich von interessierter Seite vorgetragenen Behauptungen – alles andere als einfach. Um das Modell handhabbar zu machen, wären daher sehr grobe Vereinfachungen notwendig, die wahrscheinlich auch nicht mehr mit der Typisierungsbefugnis im Rahmen eines Massenverfahrens vereinbar wären.

Mit der Flächensteuer im Rahmen eines Plan B würde man auf eine ebenfalls rechtlich sehr riskante und zudem umstrittene Grundsteuervariante setzen.

Als einzige Möglichkeit für einen Plan B bietet sich die Besteuerung des Bodenwertes an. Es wurden bereits Grundzüge für ein Bodenwertsteuergesetz veröffentlicht (DStR 2019, 537), das damit sehr schnell auch in ein Landesgesetz gegossen werden könnte. Der Steuerpflichtige hat zwei Angaben zum Grundstück zu machen: Bodenwert und Bodenfläche. Diesbezüglich wäre auch eine Digitalisierung sehr schnell möglich, so dass man kurzfristig vorausgefüllte Steuererklärungen verwenden könnte. Für den Fall, dass die Bodenwertsteuer alleine politisch nicht konsensfähig ist, könnte an die Zumischung einer Bodenflächen- anstatt einer Gebäudekomponente gedacht werden (Difu-Modell).

Eine Bodensteuer ist rechtssicher einzuführen. Sie stellt eine wichtige Weiche für eine künftig stärkere steuerliche Belastung der Nutzung von Land und Natur, anstatt von Arbeit, Verbrauch und produktiven Investitionen – darunter auch Wohnraum. Sie trägt dazu bei, den Boden zu „entkapitalisieren“; damit dämpft sie die Bodenwerte und zieht auch der Spekulation den Zahn. Ungenutzte oder untergenutzte Grundstücke werden in die Nutzung getrieben; die Planung wird unterstützt.  Aus diesem Grunde wäre ernsthaft zu erwägen, ob nicht auch im Rahmen der Öffnungsklausel auf die Bodenwertsteuer zurückgegriffen werden sollte.

Grundsteuer: Die schwere Geburt

Dirk Löhr

Am Sonntag Abend tagte der Koalitionsausschuss. Ergebnis: Es war eine schwere Geburt, aber die Niederkunft der neuen Grundsteuerregelung naht.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD)
Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD)

Dabei hat sich Bayern durchgesetzt: Offenbar kommt es im Rahmen des wertabhängigen “Scholz-Modells” zu einer “großen Öffnungsklausel”, die den Ländern nicht nur ein Drehen an der Steuermesszahl, sondern vollkommen unterschiedliche Grundsteuermodelle erlaubt. Ein Gutachten des deutschen Bundestages, das dem Verfasser vorliegt, hält eine solche große Öffnungsklausel für rechtlich durchführbar. Voraussichtlich am Mittwoch wird der Kompromissvorschlag in das Bundeskabinett eingebracht. Befürchtungen, dass die Öffnungsklausel zu einer Zersplitterung der Rechtslandschaft führen wird, dürften dabei unangebracht sein. Nicht jedes Bundesland wird sein eigenes Modell einführen. Wahrscheinlich wird man voneinander “abschreiben”, so dass am Ende zwei oder drei Modelle existieren. Die Öffnungsklausel ist noch eine Chance in anderer Hinsicht, denn sie kann gleichzeitig als “Fallnetz” für die Länder dienen:

Das wertabhängige Modell ist nämlich äußerst kompliziert. Die Umsetzung steht und fällt mit der Digitalisierung. Die erste Hauptfeststellung soll bereits auf den 1.1.2022 durchgeführt werden. Der derzeit bekannte Referentenentwurf sieht für die Umstellung fast eine halbe Milliarde Euro vor, die wahrscheinlich sehr zweckoptimistisch gerechnet sind. M.a.W.: Ob das Scholz-Modell wirklich ab 2024 arbeitet, hängt von den Fortschritten in der Digitalisierung von Kataster- und Finanzverwaltung ab und ist noch lange nicht in trockenen Tüchern. Es kann dabei nicht genug betont werden, dass die betreffenden Probleme vor allem durch die Einbeziehung der Gebäudekomponente in die Bemessungsgrundlage verursacht werden. Gut für die Länder, die an einem Plan B arbeiten (s. den letzten Blogbeitrag).

Die Bodenwertsteuer drängt sich vor diesem Hintergrund geradezu als Plan B auf: Im Gegensatz zur von Bayern und der Immobilienwirtschaft favorisierten Flächensteuer bezieht die Bodenwertsteuer nicht die Fläche in die Bemessungsgrundlage ein. Man muss sich nicht darüber streiten, ob die Wohn- oder Betriebsfläche grob unzutreffend ermittelt wurde. Die Länder hätten kein Problem dahingehend, ob die Steueralternative mit dem allgemeinen Gleichheitssatz kompatibel ist – was bei der Flächensteuer mit Sicherheit nicht zutrifft. Es gäbe keine Probleme bezüglich der Rechtmäßigkeit von Belastungsgrund und Bewertungsziel – Probleme, die in der öffentlichen Diskussion bislang untergegangen sind. Und auch nicht mit deren Umsetzung über willkürlich gegriffene Äquivalenzzahlen, die eine Prüfung auch durch die Verfassungsgerichte der Länder nicht überstehen dürften. Dies gilt auch für Bayern, und zwar nicht nur wegen des Verfassungsartikels 161 Abs. 2: “Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.” Mit anderen Worten: Die Bodenwertsteuer ist eine einfach zu implementierende und administrierbare sowie rechtssichere Alternative zum “Scholz-Modell” – ganz im Gegensatz zur Flächensteuer. Letztere wird von der Immobilienwirtschaft v.a. deswegen propagiert, weil sie die Steuerlast in den Gemeinden weg von den guten Lagen (wo die Immobilienwirtschaft größtenteils investiert ist) hin zu den Randlagen verteilt, wo die wenig einkommensstarken Eigentümer und Mieter leben.

Den Länderfinanzministern liegen bereits Eckpunkte für ein Bodenwertsteuergesetz vor. Sie könnten schnell und einfach in Gesetzesform gegossen und auf Basis der Bodenrichtwerte und der den Behörden bekannten Grundstücksgrößen implementiert werden.

Drohender Grundsteuer-GAU

Dirk Löhr

Wie der hessische Finanzminister Thomas Schäfer (CDU) im Rahmen einer Veranstaltung der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung (DASL) am Montag, den 3.6.2019 in Wiesbaden ausführte, bereitet sich Hessen schon intern darauf vor, dass die Reform der Grundsteuer gegen die Wand gefahren wird. Der hessische Finanzminister hat seine Verwaltung angewiesen, einen eigenen “Plan B” für eine hessische Grundsteuer auszuarbeiten. Es ist anzunehmen, dass auch Finanzminister in anderen Bundesländern entsprechend verfahren. Gelingt auf Bundesebene keine Reform bis zum Ende des Jahres, darf nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 die Grundsteuer nicht mehr weiter erhoben werden – sie erleidet dann dasselbe Schicksal wie die Vermögensteuer. Derzeit blockieren sich die Koalitionäre gegenseitig:

  • Bayern möchte eine weitreichende Öffnungsklausel, um eine (wahrscheinlich gegen die bayerische Verfassung verstoßende!) wertunabhängige Flächensteuer neben dem vom Bundesfinanzminister favorisierten Modell durchsetzen zu können. Eine Immobilie in schlechter Lage zahlt dann dasselbe wie eine in guter Lage, wenn nur die Fläche identisch ist. Markus Söder ist hier der Erfüllungsgehilfe der Immobilienwirtschaft, die so die Steuerlast umschichten und die Rendite ihrer Objekte (die sich zumeist nicht in den schlechtesten Lagen befinden) verbessern kann.
  • Bundesfinanzminister Olaf Scholz hingegen möchte seinen – äußerst komplizierten und ebenfalls verfassungsrechtlich ohnehin schon bedenklichen – Referentenentwurf lediglich für die Länder in Bezug auf eigene Festsetzungsmöglichkeiten für die Steuermesszahl öffnen. Alles, was darüber hinaus geht, benötigte eine Verfassungsänderung, für die die GroKo wahrscheinlich keine Mehrheit zustande bringt. Ansonsten würde der Bund die Fortschreibungskompetenz verlieren. Würde eine Steuer ohne Gesetzgebungskompetenz erhoben, wären die gesamten betroffenen Steuereinnahmen wieder an die Bürger zurück zu entrichten. Angesichts der in Diskussion stehenden Beträge meine Finanzminister Schäfer auf der DASL-Veranstaltung vom 3. Juni, dass Bürgerkriege schon aus geringeren Anlässen ausgebrochen sind.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die Grundsteuer vor die Wand gefahren wird, ist somit nicht gering. Dies allerdings wäre die Stunde der Bodenwertsteuer: Die Länder müssten im Falle des Scheiterns schnell handeln und eigene Grundsteuergesetze entwickeln und implementieren. Grundzüge eines Bodenwertsteuergesetzes wurden mittlerweile entwickelt und den Ländern zugeschickt. Entsprechende Bodenwertsteuergesetze können daher sehr schnell fertiggestellt und – zumal die Bodenrichtwerte flächendeckend vorliegen – auch umgesetzt werden.

Bezüglich der Vorteile der Bodenwertsteuer sei auch auf die Sendung in Frontal 21 (ZDF) vom 28.05.2019 verwiesen.

Der Berg kreißte …: Zum Grundsteuer-Kompromissmodell

Dirk Löhr

Der Berg kreißte, und gebar … ein Kompromissmodell. Am 1.2.2019 tagten die Länderfinanzminister, um sich über die zukünftige Ausgestaltung der Grundsteuer zu verständigen. Damit wurde die Diskussion weitergeführt, die Bundesfinanzminister Scholz Ende November 2018 mit der Vorstellung zweier möglicher Reformmodelle eröffnet hatte:

  • Ein wertunabhängiges Modell („WUM“), dessen Bemessungsgrundlage sich lediglich an der Boden- und Gebäudefläche orientiert und
  • ein wertabhängiges Modell („WAM“), das letztlich eine Aktualisierung der Einheitsbewertung darstellt. Es nähert sich jedoch stärker als das alte Ertragswertverfahren dem im Rahmen der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) geregelten Ertragswertverfahren zur Verkehrswertermittlung an. Nichtwohngrundstücke, wofür Mieten schwer feststellbar sind, sollen in einem Sachwertverfahren ermittelt werden, wobei ebenfalls das Sachwertverfahren der ImmoWertV als Vorbild dient.

Während das WUM offenbar von weiten Teilen der CDU/CSU- und auch der FDP-Bundestagsfraktion favorisiert wurde, stand die SPD-Bundestagsfraktion wohl mehrheitlich hinter dem WAM. Gleiches galt auch für den Bundesfinanzminister selbst. Sympathien hinsichtlich des WAM gab es auch von Teilen der Grünen und der Linkspartei. Das WUM ist mittlerweile aus dem Rennen; offenbar erschien es den Finanzministern nicht vermittelbar, wenn eine geringwertige Immobilie in einer Stadtrandlage genauso hoch besteuert wird wie eine hochwertige in einer zentralen Lage.

Bei dem neuen Kompromissmodell handelt es sich offensichtlich um eine vereinfachende „Abschichtung“ des wertabhängigen Modells (WAM). Wie schon im WAM sollen Bodenrichtwerte in die Bemessungsgrundlage eingehen. Allerdings soll nun grundsätzlich auf amtlich ermittelte Durchschnittsmieten abgestellt werden (Nettokaltmieten aus dem Mikrozensus, die nach Mietstufen gestaffelt werden). Nur in den Fällen einer sehr niedrigen tatsächlichen Miete (die tiefer als 30 Prozent der durchschnittlichen Nettokaltmiete ist) soll auf diese zurückgegriffen werden.

Das Kompromissmodell erscheint trotz der „Abschichtungen“ immer noch sehr komplex. Beispielsweise müssen wohl im Rahmen des subsidiär anzuwendenden Sachwertverfahrens bei gemischt genutzten Grundstücken oder Geschäftsgrundstücken erst einmal die Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen abgesondert werden. Ein Beispiel: Sind die “Etagen” in einer Fabrikhalle Teilgeschosse (Grundvermögen) oder Arbeitsbühnen (Betriebsvorrichtungen)? Auch für die Land- und Forstwirtschaft sind komplexe Bewertungsregeln vorgesehen, die sich am Ertragswertverfahren orientieren, das im Gesetzentwurf des Bundesrats im Jahre 2016 vorgestellt wurde (BR-Drs. 515/16).

Das Bundesverfassungsgericht ließ in seinem Grundsteuer-Urteil vom 10.4.2018 dem Gesetzgeber zwar einen weiten Spielraum für eine Neugestaltung der Grundsteuer. Allerdings forderte es ein, dass ein Belastungsgrund benannt und dieser “realitäts- und gleichheitsgerecht” umgesetzt wird.  Ein die neue Steuer rechtfertigender Belastungsgrund wurde bislang nicht benannt. Offenbar wurde das neue Modell aber stark vom Leistungsfähigkeitsgedanken inspiriert: Die Rechtfertigung der Grundsteuer durch die „Fundustheorie“ (“fundierte” Einkommen können stärker belastet werden als nicht fundierte) wird in der Steuerrechtslehre mittlerweile nicht mehr als zeitgemäß angesehen, und auch die Begründung über Nutzenäquivalenz (Heranziehung der Steuerpflichtigen entsprechend des Nutzens, der aus den kommunalen Leistungen gezogen wird) wäre zweifelhaft. Der größte Teil der Steuer würde nämlich auch bei dem neuen Modell auf das Gebäude entfallen. Dieses stellt jedoch eine Leistung des Grundstückseigentümers dar, und nicht der Kommune. Nutzenäquivalenz wäre lediglich hinsichtlich der Bodenwertkomponente in der Bemessungsgrundlage ein nachvollziehbarer Belastungsgrund (Löhr, Grundsteuerreform: Abschaffung der Umlagefähigkeit? Betriebs-Berater 3/2019, S. 94-95, s. den vorherigen Blogbeitrag).

Zumal auch andere Steuern (v.a. die Einkommensteuer) auf dieser Rechtfertigung beruhen und es sich bei der Grundsteuer um eine Objektsteuer handelt, ist der Stellenwert des Leistungsfähigkeitsprinzips allerdings unter Juristen umstritten (Kirchhof, Die Reform der Grundsteuer und das Maß des Grundgesetzes, Gutachten im Auftrag des ZIA, 2019). Ob sich diese – vermutliche – Begründung halten lässt, wird sich wohl erst herausstellen, wenn die Sache beim Bundesverfassungsgericht landet (jede Reformvariante würde allerdings diesen Weg nehmen).  Inwieweit die Idee der Belastung der (objektiven) Leistungsfähigkeit folgerichtig umgesetzt wird, dürfte sich erst noch herausstellen, wenn weitere Parameter im Zuge der Anfertigung des Gesetzentwurfs konkretisiert worden sind. Jedenfalls wäre zu fordern, dass die Struktur der Steuerbelastung nicht ohne Grund von den Relationen der Verkehrswerte innerhalb einer Kommune wesentlich abweicht. Wenngleich aus den „Eckpunkten“ keine offensichtlichen Verfassungsverstöße erkennbar sind, wird dementsprechend noch zu sehen sein, inwieweit z.B. das noch verbleibende Nebeneinander von amtlich ermittelten Durchschnittsmieten und tatsächlich gezahlten Mieten, die Orientierung an historischen Baujahren (die nur begrenzt Rückschlüsse über die Restnutzungsdauer des Gebäudes zulassen), die Differenzierung der Steuermesszahl nach Nutzungen oder das bei bestimmten Immobilien anzuwendende Sachwertverfahren diesbezüglich zu systematischen Verzerrungen führen. Hier sind noch Belastungsverschiebungsrechnungen durchzuführen (erst dann wird man auch Aussagen hinsichtlich der Auswirkungen auf Investitionstätigkeit und bezahlbares Wohnen etc. treffen können). Nahezu sämtliche oben skizzierten Probleme sind auf die Ermittlung des Gebäudewertes zurückzuführen. Es bleibt abzuwarten, welche Modifikationen im Rahmen der Gesetzesberatungen noch in den Gesetzentwurf Einzug halten und inwieweit diese die Vorgaben des Verfassungsgerichts berühren. Schließlich wird vor diesem Hintergrund auch noch eine Diskussion darüber zu führen sein, ob mit Blick auf Art. 105 Abs. 2, Art. 72 Abs. 2 und Art. 125a Abs. 2 GG die Gesetzgebungskompetenz ohne Weiteres noch beim Bund liegen kann oder nicht doch eine Grundgesetzänderung erforderlich ist (die Vermeidung einer Grundgesetzänderung dürfte im gestrigen Treffen der Finanzminister ein starkes Argument für das Kompromissmodell gewesen sein). Hintergrund: Wenn das alte System grundsätzlich fortgeführt wird, behält der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ansonsten nicht.
Sollte eine der genannten Hürden nicht bis Ende des Jahres genommen werden, würde die Zeit vor dem Hintergrund des vom BVerfG gesetzten Zeitrahmens sehr knapp werden. Dabei wird auch das Verhalten der CSU spannend, die wohl noch nicht ganz auf der Kompromisslinie liegt. Möglicherweise fällt in diesem Fall die Gesetzgebungskompetenz an die Länder zurück (Voraussetzung wäre allerdings ein Freigabegesetz). Dies könnte dann die Stunde der Bodenwertsteuer sein, wie sie von der Initiative “Grundsteuer: Zeitgemäß!” vertreten wird.

Fazit: Es gilt die alte Kritik an den Verbundsteuern auch für das Kompromissmodell, die der Nobelpreisträger William Vickrey auf den Punkt gebracht so beschrieb: „Eine Kombination einer der besten mit einer der schlechtesten Steuern“.

Umlagefähigkeit der Grundsteuer

Dirk Löhr

Die nach der Betriebskostenverordnung bestehende Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf die Mieter ist bei einer verbundenen Grundsteuer, die neben dem Boden auch das aufstehende Gebäude umfasst, begründbar. Einer Bodenwertsteuer ist sie hingegen systemfremd. Hierzu: S. den Artikel aus dem BetriebsBerater 3/2019:

Grundsteuerreform: Abschaffung der Umlagefähigkeit?

Und wieder einmal agieren die Sozialdemokraten nach dem Motto: “Wasch mich, aber mach mich nicht nass”: Einerseits liebäugelt man mit einer Abschaffung der Umlagefähigkeit der Grundsteuer, andererseits möchte man sich nicht zu einer Bodenwertsteuer entschließen.

PS: Der Autor dieses Beitrages ist selber Vermieter.

Taxed to Death

Fred Harrison

Economics as an intellectual discipline is in urgent need
of interrogation. The authors of Taxed to Death claim
that the inquest is a matter of life and death.
ttdGovernance is prejudiced by theories that are
intentionally designed to accommodate the structural
flaws in the economy. Ideological interventions since the
onset of universal suffrage were, in the main, calculated
to deprive law-makers of the insights from classical
economics. This inhibited governments from adopting
the fiscal policies that would deliver inclusive growth
within cohesive communities.
Fortunately, scholarship has its heroes as well as its
villains. They were willing to risk personal preferment to
develop policies that would remove barriers to the full
and equal lives that everyone could and should enjoy.

Fred Harrison wrote this pamphlet together with Roger Sandilands. Read more (please click): Taxed to death

Bodenwende jetzt!

Richard Fuchs …

… beschreibt in einem sehr informativen Beitrag im Deutschlandfunk vom 27. März mögliche Bausteine einer Bodenwende:

Mittel gegen explodierende Grundstückspreise – wie bezahlbarer Wohnraum entstehen könnte.  (bitte klicken). Auch als Podcast (“Beitrag hören” anklicken)!

Brache

Der Beitrag erscheint im Vorfeld der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgericht zu den derzeitigen Bewertungsgrundlagen der Grundsteuer. Diese werden voraussichtlich als verfassungswidrig verworfen.

Dann heißt es: Weiter so? Oder eine grundlegende Reform – weg von der Besteuerung von Verbrauch, Arbeit und produktiven Investitionen – hin zu einer stärkeren Besteuerung der Nutzung von Land und Natur!

 

 

 

 

 

Towards an inclusive world: Reformulating public policies

Fred Harrison* …

tries to find an answer to the question, whether it is possible to identify a social paradigm that is free of the defects associated with past and present social formations?

Read the text, published by the DOC research institute here: Towards an inclusive world: Reformulating public policies

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Fred Harrison

 

* Fred Harrison (born 1944) is a British author, economic commentator and corporate policy advisor, he is Research Director of the London-based Land Research Trust. He is notable for his stances on land reform and belief that an over reliance on land, property and mortgage weakens economic structures and makes companies vulnerable to economic collapse. His first book, The Power in the Land (1983), predicted the economic crisis of 1992. He followed this with a 10-year forecast (published in The Chaos Makers [1997]) that a global financial crisis would be triggered when house prices peaked in 2007. He studied economics at Oxford, first at Ruskin College and then at University College, where he read Philosophy, Politics and Economics. His MSc is from the University of London. Fred’s first career was in newspaper journalism, most notably at The People newspaper, where he became chief reporter. After a move to Economics, initially as Director of the Centre for Incentive Taxation, he spent 10 years in Russia advising their Federal Parliament (Duma) and local authorities on property tax reform and establishment of land markets. Since his return to the UK he has worked as a corporate business advisor, research director, writer and lecturer. Harrison is inspired by the writings of American political economist, Henry George. He has written for a number of newspapers and magazines and his books are widely distributed.