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Focus: Hetzjournalismus gegen die Grundsteuerreform

Dirk Löhr

In einem Focus-Artikel vom 10.03.2023 „Städte-Vergleich zeigt das ganze Ausmaß des Grundsteuer-Wirrwars“ verlautbart Focus-Redakteur Christian Böhm, dass Immobilienbesitzer teils drastische Erhöhungen melden. Welche Erhöhungen? Steuererhöhungen können es nicht sein. Die Finanzämter sind gerade dabei, die Grundlagenbescheide für die Grundsteuer (also die Bemessungsgrundlage) zu verschicken – soweit die Steuererklärungen überhaupt eingegangen sind. Folgebescheide mit Zahlungsaufforderung ergehen frühestens Ende 2024. Da die neuen Steuersätze (Hebesätze) noch nicht feststehen, können über die Steuerlasten derzeit noch keine definitiven Aussagen getroffen werden. Böhm hätte besser schreiben sollen: „Erhöhungen der Bemessungsgrundlage“ oder „Erhöhungen des Steuermessbetrages“.

Allerdings: Der Versuch, auch die kommenden Steuerlasten abzuschätzen, ist legitim. Böhm ließ also die ADVISA-Steuerberatungsgesellschaft (Frankfurt a.M.) rechnen.  Auf das zugrunde gelegte fiktive Haus in Stuttgart entfällt danach derzeit eine Grundsteuer von 455 Euro, in München 90 Euro und in Hamburg 73 Euro. Soweit keine Einwendungen, wenngleich die Differenzen ein wenig hoch erscheinen.

Foto: Christoph Scholz

Der Punkt ist jedoch: Die alte, auf Einheitswerten von 1964 (West) und 1935 (Ost) beruhende Bemessungsgrundlage dürfte regelmäßig nur einen Bruchteil der an Verkehrswerten orientierten Bemessungsgrundlage ausmachen, wie sie im Bundesmodell der Grundsteuer vorgesehen ist (teilweise nur um die 10%). Dem Bundesmodell folgen allerdings nicht Bayern, Hessen, Niedersachsen, Hamburg und Baden-Württemberg. Baden-Württemberg besteuert dabei nur den Wert des Bodens (Bodenwertsteuer), die anderen Abweichler haben flächenorientierte Grundsteuermodelle im Rahmen einer neu eingeführten Öffnungsklausel im Grundgesetz gewählt.

Das derzeitige Grundsteueraufkommen kann generell wegen der geringen, auf den Einheitswerten basierenden Bemessungsgrundlage nur mit ziemlich hohen Hebesätzen erreicht werden. Stuttgart hat Böhm zufolge einen Hebesatz von 520%, München von 535% und Hamburg von 540%.

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Böhm malt nun v.a. für Baden-Württemberg ein Schreckensszenario. Richtig ist, dass sich hier die Bemessungsgrundlage aufgrund der Bodenwertorientierung um ein Vielfaches erhöhen wird. Allerdings: Um dasselbe Steueraufkommen wie heute (oder ein wenig mehr) zu erzielen, würde Stuttgart auch nur einen Bruchteil des heutigen Hebesatzes benötigen. Für Hamburg und München ist eine Absenkung des Hebesatzes nur in geringerem Ausmaß nötig, da in diesen Bundesländern die Erhöhung der Bemessungsgrundlage gegenüber dem Status quo aufgrund der Flächenorientierung geringer als im Bundesmodell oder im Modell Baden-Württemberg ausfällt. Das alles ficht aber Rechenkünstler Böhm nicht an, der unverdrossen die heutigen Grundsteuerhebesätze auf die neuen Bemessungsgrundlagen anlegt. In Stuttgart stiege für das fiktive Haus dann die Grundsteuer von 455 Euro auf 2.366 Euro an, aber auch in München ergäbe sich noch ein Anstieg von 90 auf 482 Euro. Nach der Logik Böhms müsste sich dann allerdings auch das Grundsteueraufkommen für Baden-Württemberg insgesamt um ein Vielfaches erhöhen. Legt man die verquere Rechen”logik” Böhms gar auf das gesamte Bundesgebiet an, hätte die Grundsteuer – bislang mit ca. 15 Mrd. Euro Aufkommen eher eine Bagatellsteuer – eine ähnliche Größenordnung wie die veranlagte Einkommensteuer.

Tatsächlich war und ist aber die Neutralität des Grundsteueraufkommens das politische Ziel – wenn auch davon auszugehen ist, dass dies oft nicht gelingt. Legen wir eine realistische Hebesatzanpassung für das Beispiel Stuttgart zugrunde, kommen wir zwar auch auf eine Steigerung der Grundsteuerbelastung für das betrachtete Objekt. Allerdings ist diese weitaus weniger dramatisch als von Böhm behauptet – der betreffende Eigentümer hätte vielleicht 200 bis 300 Euro mehr als heute zu bezahlen. Seriöse Belastungsverschiebungsrechnungen hätten Aufklärung für Böhm schaffen können (z.B. Henger & Schäfer 2015, Loehr 2023), diese passen aber nicht in das von ihm gezeichnete Schreckensbild. Belastungsverschiebungen im Rahmen der Grundsteuerreform sind im Übrigen grundsätzlich gerechtfertigt – ansonsten hätte das Bundesverfassungsgericht im April 2018 die alten, auf dem Einheitswert beruhenden grundsteuerlichen Bemessungsgrundlagen nicht verwerfen müssen. Und: Böhms Fall liegt eine Wohnfläche von 200 qm zugrunde, das Grundstück von 500 qm hat jedoch einen Bodenwert von einer halben Mio. Euro. Im deutschen Durchschnitt liegt der Bodenwert pro qm ca. bei 250 bis 300 Euro, nicht bei 1000 Euro. Die Zusatzbelastung durch die Bodenwertsteuer übt einen sanften Druck auf den Grundstückseigentümer aus, diese teure Grundstücksfläche doch vielleicht effizienter als durch ein Ein- oder Zweifamilienhaus zu nutzen. Mehr Wohnungen bedeuten bei der Bodenwertsteuer nämlich weniger Steuerlast pro Wohnung.

Bei den von Böhm zugrunde gelegten Daten kratzt man mit der Immobilie an der Millionengrenze, wobei der Bodenwert mehr als 50% des Gesamtwertes ausmachen und im letzten Jahrzehnt massiv gestiegen sein dürfte. Nach Braun (2021, S. 60) haben sich die Bodenwerte in den Städten mit mehr als 500.000 Einwohnern allein im letzten Jahrzehnt um mehr als das 3,5-fache erhöht. Dieser Wertzuwachs ist aber nicht auf irgendeine Leistung des Eigentümers zurückzuführen.

Bei dem Hauseigentümer von Böhm handelt es sich also nicht um einen armen Menschen, sondern um einen Vermögensmillionär. Klar: Es sind extreme Fälle denkbar (wenngleich selten), wie eine alte Dame mit geringem Einkommen, die in einer herrlichen Stadtvilla lebt. Das ist der berühmte „Asset-rich-income poor“-Fall, die klassische „Willmersdorfer Witwe“ bzw. ihr Pendant in Stuttgart. Allerdings darf man eher seltene Fälle nicht zur Grundlage steuerlicher Typisierung machen – das Steuerrecht ist ein Massenfallrecht.

Und: Das Totschlagsargument der „Willmersdorfer Witwe“ ist auch aus ethischer Sicht abstrus. Nehmen wir eine Analogie: Die schlecht bezahlte langjährige Reinigungskraft Aschenputtel erbt ein riesiges Schloss von einem dahingeschiedenen Verehrer. Sie hat zwei Möglichkeiten: Einerseits ihren Lebenstraum erfüllen und dort allein als Schlossherrin wohnen. Oder aber das Schloss nicht vollständig selbst zu nutzen, sondern teilweise oder ganz zu verkaufen oder an ein Museum zu vermieten – und mit dem erlösten Geld in eine angemessen große, aber bessere Wohnung als gegenwärtig zu ziehen. Ich höre schon: „Was für ein Vergleich!“ – der Vergleich ist aber gar nicht verkehrt, denn genau wie bei Aschenputtel hat auch der Bodeneigentümer den Bodenwert nicht geschaffen, sondern Dritte (die Gemeinschaft, v.a. mit öffentlichen Infrastrukturinvestitionen). Wie bei Aschenputtel fallen dem Bodeneigentümer die Bodenwertsteigerungen unentgeltlich zu. Unser Aschenputtel entschließt sich jedoch, ihren Lebenstraum wahrzumachen und selbst allein in dem Schloss zu wohnen. Schnell erkennt sie, dass der Unterhalt des Schlosses ihre finanziellen Möglichkeiten übersteigt. Sie rennt zum Journalisten B., der sofort empört schreibt, die Frau sei nun durch das Erbe zu einem Sozialfall geworden, und sie habe die Unterstützung der Gemeinschaft wohl dringend verdient. Wer so argumentiert, hat schiefe moralische Maßstäbe. Im Übrigen sind steuerliche Härtefallregelungen denkbar. Beispielsweise könnte die Steuer des schwäbischen Äquivalents der “Wilmersdorfer Witwe” eingefroren und dann der Differenzbetrag von den Erben oder Käufern beglichen werden (diese Regelung ist leider im Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg nicht enthalten).

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Wo so viel journalistischer Mist wie bei Böhm aufgehäuft wird, darf auf dem Gipfel keinesfalls der Augsburger Rechtsprofessor Gregor Kirchhof als Sahnehäubchen fehlen. Sein Name lässt das Herz eines jeden Immobilienlobbyisten höher schlagen. Er ist grundsätzlich ein Verfechter des bayerischen Flächenmodells, wonach nur Boden- und Gebäudefläche in die grundsteuerliche Bemessungsgrundlage eingehen, aber nicht der Wert. In der Folge wird eine alte, fast abrissreife Wohnimmobilie in schlechtester Lage genauso hoch besteuert wie eine nagelneue Immobilie in der allerbesten Lage, wenn nur die Größe dieselbe ist. Das Gesetz offenbart ein gelinde gesagt merkwürdiges Verständnis des Allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser spielt auch im Steuerrecht eine große Rolle und besagt, dass wirtschaftlich Gleiches gleich und wirtschaftlich Ungleiches ungleich behandelt werden soll. Die eigentliche Rechtfertigung für das bayerische Flächenmodell heißt aber „Äquivalenz“. Der Steuerpflichtige soll der Kommune etwas von den Vorteilen zurückgeben, die er aufgrund der Nähe zu zentralen Infrastrukturen, öffentlichen Räumen etc. hat – eben allem, was eine durch öffentliche Mittel geschaffene gute Lage ausmacht. Ein guter Indikator für den Zugang zu Infrastruktureinrichtungen wäre der Bodenwert, in dem sich genau dies abbildet. In den teuren zentralen Lagen mit gutem Infrastrukturzugang ist dieser hoch, in der räumlichen Peripherie gering. Doch Kirchhof weist das zurück und setzt primär auf die Fläche als Bemessungsgrundlage (Kirchhof 2018). Das wäre aber nur dann angemessen, wenn Wohn- wie Gewerbeflächen in teuren, zentralen Lagen tendenziell deutlich größer wären als in der Peripherie. Das allerdings wäre eine Erkenntnis, für die Kirchhof wohl einen Nobelpreis verdient hätte, zumal sie allem zuwiderläuft, was an raumwirtschaftlichen Mustern bekannt und untersucht ist. Ganz wohl ist Kirchhof mit diesen Behauptungen allerdings auch nicht, weswegen er die Ergänzung durch ein Regionalwertmodell vorschlägt. Ähnliches haben Hamburg, Niedersachsen und Hessen denn auch verwirklicht – allerdings können diese lagebezogenen Differenzierungen weder die Unterschiede im Verkehrswert der Gesamtimmobilie noch diejenigen des Bodenwertes auch nur annähernd abbilden. Es ist schon eine merkwürdige Interpretation von Äquivalenz, wenn am Ende die Nutznießer guter, zentraler Lagen (mit gutem Zugang zu Infrastruktureinrichtungen) relativ zum Wert ihrer Immobilie weniger bezahlen als die Bewohner einfacher Lagen.

Zudem preist Kirchhof im Artikel von Böhm noch einmal die Einfachheit der bayerischen Grundsteuer. Tatsache ist aber, dass Bayern derzeit bei den bislang eingegangenen Steuererklärungen mit seiner „Einfachsteuer“ das Schlusslicht unter allen deutschen Bundesländern ist. Auch hier müssen – wie im Bundesmodell – aufwändige Gebäudeflächenberechnungen durchgeführt werden (lediglich das Bodenwertsteuermodell kommt ohne diese aus). Wollen Sie, lieber Leser, ihren Vermieter verklagen: Machen Sie es am besten über die im Mietvertrag angegebene Fläche, die stimmt so gut wie nie. In Bayern fehlen derzeit noch etwa ein Drittel aller Grundsteuererklärungen. Bayern hat als einziges Bundesland die Abgabefrist noch einmal bis Ende April erweitert. Doch wollen wir fair sein: Die größte Hürde für die Abgabe der Steuererklärung dürften die benutzerunfreundlichen und unverständlichen in den ELSTER-Grundsteuerformulare sein, weniger die unterschiedliche Komplexität der verschiedenen Grundsteuermodelle.

Dennoch, es bleibt festzuhalten: Böhm verdingt sich mit seiner einseitigen Stellungnahme gegen wertorientierte Grundsteuermodelle als Sprachrohr der Immobilienwirtschaft, die durch wertorientierte Grundsteuermodelle allgemein, durch die Bodenwertsteuer im Besonderen ihr Geschäftsmodell angekratzt sieht.

Die Glaubwürdigkeit des Focus wird durch Stimmungsmache wie im Beitrag Böhms beschädigt.

Literatur

Braun, R. (2021): Versorgungsengpässe, Preisanstiege und Lösungsansätze auf großstädtischen Wohnungsmärkten. In: Spars, G. (Hrsg.): Wohnungsfrage 3,0. Stuttgart: Kohlhammer, S. 45-74.

Kirchhof, G. (2018): Die grundgesetzlichen Grenzen der Grundsteuerreform. Gutachten für DIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V., Augsburg/Berlin.

Henger, R., & Schaefer, T. (2015): Mehr Boden für die Grundsteuer-eine Simulationsanalyse verschiedener Grundsteuermodelle. IW Policy Paper Nr. 32/2015.
https://www.iwkoeln.de/fileadmin/publikationen/2015/247476/Grundsteuer_Policy_Paper_IW_Koeln.pdf

Löhr, D. (2023): Impacts of Property Taxes on Planning and Settlement Development – Germany as a Living Lab. Modern Economy 14 (3). DOI: 10.4236/me.2023.143014

Grundsteuer: Die schwere Geburt

Dirk Löhr

Am Sonntag Abend tagte der Koalitionsausschuss. Ergebnis: Es war eine schwere Geburt, aber die Niederkunft der neuen Grundsteuerregelung naht.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD)
Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD)

Dabei hat sich Bayern durchgesetzt: Offenbar kommt es im Rahmen des wertabhängigen “Scholz-Modells” zu einer “großen Öffnungsklausel”, die den Ländern nicht nur ein Drehen an der Steuermesszahl, sondern vollkommen unterschiedliche Grundsteuermodelle erlaubt. Ein Gutachten des deutschen Bundestages, das dem Verfasser vorliegt, hält eine solche große Öffnungsklausel für rechtlich durchführbar. Voraussichtlich am Mittwoch wird der Kompromissvorschlag in das Bundeskabinett eingebracht. Befürchtungen, dass die Öffnungsklausel zu einer Zersplitterung der Rechtslandschaft führen wird, dürften dabei unangebracht sein. Nicht jedes Bundesland wird sein eigenes Modell einführen. Wahrscheinlich wird man voneinander “abschreiben”, so dass am Ende zwei oder drei Modelle existieren. Die Öffnungsklausel ist noch eine Chance in anderer Hinsicht, denn sie kann gleichzeitig als “Fallnetz” für die Länder dienen:

Das wertabhängige Modell ist nämlich äußerst kompliziert. Die Umsetzung steht und fällt mit der Digitalisierung. Die erste Hauptfeststellung soll bereits auf den 1.1.2022 durchgeführt werden. Der derzeit bekannte Referentenentwurf sieht für die Umstellung fast eine halbe Milliarde Euro vor, die wahrscheinlich sehr zweckoptimistisch gerechnet sind. M.a.W.: Ob das Scholz-Modell wirklich ab 2024 arbeitet, hängt von den Fortschritten in der Digitalisierung von Kataster- und Finanzverwaltung ab und ist noch lange nicht in trockenen Tüchern. Es kann dabei nicht genug betont werden, dass die betreffenden Probleme vor allem durch die Einbeziehung der Gebäudekomponente in die Bemessungsgrundlage verursacht werden. Gut für die Länder, die an einem Plan B arbeiten (s. den letzten Blogbeitrag).

Die Bodenwertsteuer drängt sich vor diesem Hintergrund geradezu als Plan B auf: Im Gegensatz zur von Bayern und der Immobilienwirtschaft favorisierten Flächensteuer bezieht die Bodenwertsteuer nicht die Fläche in die Bemessungsgrundlage ein. Man muss sich nicht darüber streiten, ob die Wohn- oder Betriebsfläche grob unzutreffend ermittelt wurde. Die Länder hätten kein Problem dahingehend, ob die Steueralternative mit dem allgemeinen Gleichheitssatz kompatibel ist – was bei der Flächensteuer mit Sicherheit nicht zutrifft. Es gäbe keine Probleme bezüglich der Rechtmäßigkeit von Belastungsgrund und Bewertungsziel – Probleme, die in der öffentlichen Diskussion bislang untergegangen sind. Und auch nicht mit deren Umsetzung über willkürlich gegriffene Äquivalenzzahlen, die eine Prüfung auch durch die Verfassungsgerichte der Länder nicht überstehen dürften. Dies gilt auch für Bayern, und zwar nicht nur wegen des Verfassungsartikels 161 Abs. 2: “Steigerungen des Bodenwertes, die ohne besonderen Arbeits- oder Kapitalaufwand des Eigentümers entstehen, sind für die Allgemeinheit nutzbar zu machen.” Mit anderen Worten: Die Bodenwertsteuer ist eine einfach zu implementierende und administrierbare sowie rechtssichere Alternative zum “Scholz-Modell” – ganz im Gegensatz zur Flächensteuer. Letztere wird von der Immobilienwirtschaft v.a. deswegen propagiert, weil sie die Steuerlast in den Gemeinden weg von den guten Lagen (wo die Immobilienwirtschaft größtenteils investiert ist) hin zu den Randlagen verteilt, wo die wenig einkommensstarken Eigentümer und Mieter leben.

Den Länderfinanzministern liegen bereits Eckpunkte für ein Bodenwertsteuergesetz vor. Sie könnten schnell und einfach in Gesetzesform gegossen und auf Basis der Bodenrichtwerte und der den Behörden bekannten Grundstücksgrößen implementiert werden.

Umlagefähigkeit der Grundsteuer

Dirk Löhr

Die nach der Betriebskostenverordnung bestehende Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf die Mieter ist bei einer verbundenen Grundsteuer, die neben dem Boden auch das aufstehende Gebäude umfasst, begründbar. Einer Bodenwertsteuer ist sie hingegen systemfremd. Hierzu: S. den Artikel aus dem BetriebsBerater 3/2019:

Grundsteuerreform: Abschaffung der Umlagefähigkeit?

Und wieder einmal agieren die Sozialdemokraten nach dem Motto: “Wasch mich, aber mach mich nicht nass”: Einerseits liebäugelt man mit einer Abschaffung der Umlagefähigkeit der Grundsteuer, andererseits möchte man sich nicht zu einer Bodenwertsteuer entschließen.

PS: Der Autor dieses Beitrages ist selber Vermieter.

Bodenwende jetzt!

Richard Fuchs …

… beschreibt in einem sehr informativen Beitrag im Deutschlandfunk vom 27. März mögliche Bausteine einer Bodenwende:

Mittel gegen explodierende Grundstückspreise – wie bezahlbarer Wohnraum entstehen könnte.  (bitte klicken). Auch als Podcast (“Beitrag hören” anklicken)!

Brache

Der Beitrag erscheint im Vorfeld der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgericht zu den derzeitigen Bewertungsgrundlagen der Grundsteuer. Diese werden voraussichtlich als verfassungswidrig verworfen.

Dann heißt es: Weiter so? Oder eine grundlegende Reform – weg von der Besteuerung von Verbrauch, Arbeit und produktiven Investitionen – hin zu einer stärkeren Besteuerung der Nutzung von Land und Natur!

 

 

 

 

 

Barbara Hendricks: Hoffnung für die SPD

Dirk Löhr

Für mich ist sie cooler als Jimi Hendrix: Bundesbauministerin Barbara Hendricks. Als erste amtierende Kabinettsangehörige hat sie sich die Forderung nach einer Bodenwertsteuer zu Eigen gemacht.

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Ein Auszug aus dem Interview findet sich hier:

http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/immobilien-barbara-hendricks-fordert-strafsteuer-gegen-bodenspekulanten-a-1188741.html

Das Interview ist in voller Länge im Spiegel vom 20.1.2018 abgedruckt (S. 73).

Es gibt auch in der SPD noch Hoffnungsschimmer!

 

Bericht über die mündliche Verhandlung “Einheitsbewertung zur Bemessung der Grundsteuer”

Dirk Löhr

Am 16.1.2018 fand in Karlsruhe am Bundesverfassungsgericht die mündliche Verhandlung in Sachen “Einheitswerte zur Bemessung der Grundsteuer” statt. Dem Verfahren beigeladen waren neben den Beschwerdeführern, Vertretern der Bundesregierung sowie der Landesregierung auch eine Reihe von Verbänden. Die Initiative “Grundsteuer: Zeitgemäß!” befand sich nicht darunter, wohl aber z.B. der Deutsche Bauernverband, obwohl es um die Grundsteuer B ging. Der Verfasser des Beitrags war als Besucher zugegen; der Saal war bis auf den letzten Sitz gefüllt.

Den Fragen der Verfassungsrichter war die Skepsis hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der augenblicklich geltenden Grundsteuer (hinsichtlich einer Vereinbarkeit mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG) deutlich zu entnehmen.

Die Vertreter der Bundesregierung bemühten sich redlich um eine Rettung der gegenwärtigen Einheitswerte. Die Argumentation: Die Einheitswerte würden keine natürlichen Personen belasten, wegen der geringen Höhe der Grundsteuer sei die “Eingriffstiefe” gering, was den steuerlichen Typisierungsrahmen “vergröbert”; die Aktualisierung würde einen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten. Die Strategie war offensichtlich: Das von der Bundesregierung und gegenwärtig 14 von 16 Bundesländern favorisierte “Kostenwertmodell” würde eine Übergangszeit von wenigstens 10 Jahren benötigen. Würde der Senat den Beschwerdeführern folgen, bedeutete dies zudem eine schon bestehende Zeit der Verfassungswidrigkeit von 10 Jahren. Insgesamt würde also ein 20-jähriger verfassungswidriger Zustand bestehen, wie ein Beschwerdeführer vorbrachte – für das Bundesverfassungsgericht dürfte das nicht akzeptabel sein.

Die Richter ließen erkennen, dass sie zwar gewillt sind, der Regierung entgegen zu kommen, aber dass eine zehnjährige Übergangsfrist dann doch an eine Zumutung grenzt. Dementsprechend fragten die Richter nach bestehenden Alternativen, welche es der Regierung ermöglichen könnte, auch vor dem Hintergrund einer kürzer bemessenen Übergangsfrist weiterhin die Grundsteuer (als zweit wichtigste Steuerquelle der Kommunen) zu erheben.

An dieser Stelle legte sich der Hamburger SPD-Finanzsenator Dr. Tschentscher mächtig ins Zeug. Er machte sich für das – ebenfalls von Bayern – vertretene “Südmodell” stark. Dieses basiert auf der Boden- und Gebäudefläche, ist aber vollkommen wertunabhängig. Es würde also für ein bebautes Grundstück in der Peripherie Mecklenburg-Vorpommern dieselbe Bemessungsgrundlage bedeuten wie für ein flächenidentisches in der Mitte von München. Ob dies mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, erscheint mehr als fraglich. Nicht zufällig favorisiert auch die Immobilienwirtschaft dieses Modell, ermöglicht es doch, die Bodenrenten in den zentralen Lagen (wo ihre Immobilien konzentriert sind) weitgehend ungeschmälert abzuschöpfen. Tschentscher behauptete u.a. weiter, dass dieses Modell einfach zu implementieren sei, und dass die z.B. beim Kostenwertmodell notwendige Einbeziehung der Bodenrichtwerte die Verdrängungsprozesse fördern würde. Sämtliche Behauptungen von Tschentscher könnten falscher nicht sein. Es sei dahingestellt, ob Tschentscher diese aus Unwissen vortrug.

Eigene Berechnungen der Zahllastverschiebungen bei Aufkommensneutralität, die im Wirtschaftsdienst 11/2017 erschienen, stellen hinsichtlich des Südmodells folgendes für Ballungsräume fest (unter der Prämisse der Aufkommensneutralität):

  • Mehrfamilienhäuser, in denen sich der Mietwohnungsmarkt und das Eigentum der Kleineigentümer in den Großstädten konzentriert, würden keine Entlastung erfahren.
  • Dafür würden spekulativ gehaltene unbebaute Grundstücke entlastet – die jedoch in den Ballungsräumen dringend mobilisiert werden müssten, wenn es zu einer Reduzierung der Wohnungsknappheit kommen soll.
  • Die Behauptung von Tschentscher, dass das Südmodell schnell und einfach zu implementieren sei, dürfte ebenfalls massiv an der Wahrheit vorbeigehen. Grundsätzlich benötigt man hier eine ähnliche Datengrundlage wie für das derzeit von der Regierung favorisierte Kostenwertmodell.

Der SPD-Senator Tschentscher betätigt sich also – unabhängig von seiner Motivation – de facto ganz offensichtlich als Erfüllungsgehilfe der Immobilienwirtschaft und handelt dabei den Interessen vieler Mieter und Kleineigentümer zuwider, welche die typischen Wähler seiner Partei darstellen. Zudem riskiert er, dass – mangels Implementierbarkeit innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht noch zu setzenden Frist – die Grundsteuer gänzlich ausgesetzt wird.

Eine Bodenwertsteuer würde demgegenüber

  • speziell Mehrfamilienhäuser rund um die Hälfte der heutigen Abgaben entlasten;
  • spekulativ gehaltene, unbebaute Grundstücke dagegen um das vier- bis fünffache des heute erhobenen Betrages belasten.
  • Zudem stehen die Bodenrichtwerte flächendeckend zur Verfügung, auch die Grundstücksgrößen sind bekannt.

Von der Finanzverwaltung wurde in der Vergangenheit immer wieder eingewandt, dass die Einspielung von Grundstücksgrößen und Grundstücksflächen ebenfalls einige Jahre in Anspruch nähme. Angesichts der Tatsache, dass man z.B. in der deutschen Kolonie Qingdao Ende des 19. Jahrhunderts ohne jegliche EDV-Unterstützung eine Bodenwertsteuer in kürzester Zeit implementieren konnte, erscheint diese Behauptung fragwürdig, um es vorsichtig auszudrücken. Doch selbst, wenn sie stimmen würde, könnte man während einer Übergangsperiode die Daten über eine Steuererklärung abfragen. Es geht dabei nur um drei Daten:

  • Grundstücksfläche: Diese kennt jeder Eigentümer (i.d.R. aus den Kaufverträgen);
  • Grundstückswert: Aus den BORIS-Systemen ist regelmäßig der Bodenrichtwert Online für jedermann ersichtlich. Ansonsten tut es ein Anruf beim örtlichen Gutachterausschuss.
  • Steuernummer , Name des Steuerpflichtigen, Adresse des Grundstücks.

Das Online-Formular und dessen Verknüpfung wäre in kürzester Zeit zu programmieren und würde für den Steuerpflichtigen wie für die Finanzverwaltung wenig Aufwand bedeuten. Nach Vollendung der Verknüpfung der Katasterdaten mit der EDV der Finanzverwaltung könnte man zu einer vollautomatischen Fortschreibung übergehen.

Auch das von der Regierung gegenwärtig bevorzugte Kostenwertmodell würde eine Steuererklärung notwendig machen. Hierbei würde man jedoch v.a. die Ermittlung der Gebäudefläche auf den Steuerpflichtigen abwälzen (die betreffenden Angaben wären auch durch die Finanzverwaltung wesentlich schwieriger und aufwendiger zu kontrollieren; es bedürfte z.B. der Durchführung von Begehungen).

Von der Existenz der Option “Bodenwertsteuer” fiel in der Verhandlung jedoch leider kein Wort.  Die Initiative “Grundsteuer: Zeitgemäß!”  wird die Verfassungsrichter jedoch auf deren Existenz durch ein Schreiben aufmerksam machen. Allerdings war das mediale Echo bezüglich der Reformalternative “Bodenwertsteuer” in den letzten Wochen so stark, dass es den Verfassungsrichtern nicht entgangen sein dürfte.

Modell Bodensteuer: Wundermittel gegen Wohnungsnot?

Caspar Dohmen …

… hat anlässlich der mündlichen Verhandlung über die Grundsteuer beim Bundesverfassungsgericht einen ausgezeichneten Beitrag im Deutschlandfunk über die Bodenwertsteuer verfasst (16.01.2018). Auf diesen kann als Text (Link: http://www.deutschlandfunk.de/reform-der-grundsteuer-modell-bodensteuer-wundermittel.724.de.html?dram:article_id=408360) erhältlich oder kann – ausführlicher – als Podcast (Link: http://podcast-mp3.dradio.de/podcast/2018/01/15/wohnraumnot_und_hohe_mieten_sollen_bodenwerte_besteuert_dlf_20180115_1840_8b67fe50.mp3) zugegriffen werden.

Der Beitrag geht wesentlich tiefer als die übliche mediale Berichterstattung.

Bodenwertsteuer: Von Mythen und Fabelwesen

Dirk Löhr

Der Blog “economy4mankind” veröffentlichte im Frühjahr 2017 eine Kritik zur Bodenwertsteuer: “Kritik der Bodenwertsteuer Nicht durchdacht, nicht mehrheitsfähig.”

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Dankenswerterweise haben die Macher des Blogs eine Gegendarstellung ermöglicht, die zu Beginn des Jahres 2018 veröffentlicht wurde: “Die Bodenwertsteuer – von Mythen und Fabelwesen”.

Es ist begrüßenswert, dass auf diese Weise eine Diskussion zustande kommt. Der Leser mag sich seine eigene Meinung bilden.

Deutschlandfunk: Von Leichtmatrosen und Seemannsgarn

Dirk Löhr

Am 28.12.2017 strahlte der Deutschlandfunk den interessanten Beitrag von Theo Geers  “Bodenwertsteuer: Kein Allheilmittel gegen die Wohnungsnot aus. Natürlich, ein Allheilmittel ist die Bodenwertsteuer nicht. Vielmehr stellt sie eine reine – allokationsneutrale – Fiskalsteuer – dar, und keine Lenkungsteuer. Allerdings kann sie die verzerrenden Wirkungen anderer Steuern aufheben, wenn man diese durch eine Bodenwertsteuer ersetzt (Tax Shift). So war der Beitrag auch erfreulich – bis Peter Tschentscher, der Finanzsenator der Hansestadt Hamburg, zu Wort kam. Er äußerte die Befürchtung, die Bodenwertsteuer könnte die Gentrifizierung befeuern.

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Dr. Peter Tschentscher (Bildquelle: spd-hamburg.de

Doch nichts könnte verkehrter sein. Zwar ist die Bodenwertsteuer nicht als Mittel gedacht, die Gentrifizierung direkt und unmittelbar zu bekämpfen. Hierzu bedarf es anderer Instrumente, im Sinne der Tinbergen-Regel für den Einsatz wirtschaftspolitischer Instrumente. Allerdings bewirkt sie massive Entlastungen gerade für den Geschosswohnungsbau in Ballungszentren. Hier konzentriert sich der Mietwohnungsmarkt und das Immobilienvermögen der Kleineigentümer. Und hier würde auch der soziale Wohnungsbau ansetzen, wenn er denn irgendwann wieder einmal aufgenommen wird. Die Bodenwertsteuer behindert diesen also nicht – das Gegenteil ist der Fall. Damit verhält es sich bei der Bodenwertsteuer anders als bei anderen Reformvorschlägen zur Grundsteuer, welche das Gebäude mit umfassen: Diese würden den Geschosswohnungsbau wesentlich höher belasten. Statt dessen bewirkt die Bodenwertsteuer eine massive Höherbelastung von spekulativ gehaltenen, unbebauten Grundstücken. Damit wird ein Anreiz gesetzt, diese der Bebauung zuzuführen und einen der größten Hindernisse für bezahlbares Wohnen aus dem Weg zu räumen: Den Mangel an verfügbarem und bezahlbarem Bauland. Die sich aus einer aufkommensneutralen Umstellung auf die Bodenwertsteuer ergebenden Zahllastverschiebungen wurden von mir im November 2011 für die Städte Mainz und Birkenfeld auf empirischer Basis analysiert. Ähnliche Schlussfolgerungen zog auch bereits der IW Köln. Peter Tschentscher war ganz offensichtlich nicht durch entsprechendes Wissen vorbelastet, als er sein Interview gab. Und anstatt diesen Seemannsgarn von der Waterkant kritisch zu hinterfragen, leistete Theo Geers in der Sendung einer weiteren Mythenbildung Vorschub: Die Bodenwertsteuer würde eine straßenweise Differenzierung der Steuersätze erfordern, damit die Gentrifizierung nicht überhand nimmt. Damit ginge dann aber der besondere Charme der Bodenwertsteuer – ihre Einfachheit – verloren.  So schafft der Sozialdemokrat von der Waterkant ein eigenes Seeungeheuer, um es dann in einem “Red-Tape-Netz” wieder einzufangen.

Noch einmal: Die Bodenwertsteuer ist keine Lenkungsteuer. Mit einer straßenweisen Differenzierung würde man sie zur Lenkungsteuer machen. Man würde sie mit Aufgaben belasten, die am besten anderweitigen Instrumenten (v.a. der Planung) vorbehalten blieben.

Lieber Herr Tschentscher: Sorry, aber das ist die intellektuelle Leistung eines Leichtmatrosen – das kennt man nicht von Ihnen und das ist eines Finanzsenators der Hansestadt auch nicht würdig. Lieber Herr Geers: Angesichts eines solchen hanebüchenen Unfugs schmerzen meine Finger, wenn ich meine Rundfunkgeühren online überweise.