Tag Archives: Grundsteuer: Zeitgemäß!

Grundsteuerreform auf Eis gelegt?

Dirk Löhr

In einer Pressemitteilung vom 15.2. veröffentlichte die sächsische Bundestagsabgeordnete Susanna Karawanskij (DIE LINKE), Sprecherin der Fraktion für Kommunalfinanzen, den aktuellen Stand der Grundsteuerreform, wie ihn das Bundesministerium der Finanzen im Ausschuss bekannt gab. Hiernach ist offenbar die durch den Bundesrat im September letzten Jahres initiierte Reform der Grundsteuer bis auf Weiteres auf Eis gelegt. Die Bundesregierung möchte anscheinend die Gesetzentwürfe nur bei einvernehmlicher Haltung des Bundesrates unterstützen – hier stimmten aber Bayern und Hamburg dagegen. Weder in der Plenar- noch Ausschussplanung sind daher die beiden vorliegenden Gesetzentwürfe aufgesetzt. Am Ende dieser Wahlperiode verfallen jedoch die nicht behandelten Gesetzentwürfe. Bislang übte das Bundesverfassungsgericht mit Blick auf die gemeinhin als verfassungswidrig angesehenen Einheitswerte (die auf den Jahren 1964 für den Westen bzw. 1935 für den Osten Deutschlands basieren) Zurückhaltung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht der Politik erst einmal die Chance zur Reform einräumen wollte, bevor ein Urteil verkündet wird. Trifft die Information in der Pressemitteilung zu, wird diese Chance offenbar von der Politik wieder einmal vertan; die Wahrscheinlichkeit, dass das Bundesverfassungsgericht nun mit einem Urteil aufwartet, dürfte damit eher größer geworden sein. Karawanskij: “Wenn das Bundesverfassungsgericht mit einem Urteil kommt und das gegenwärtige Gesetz mit den veralteten Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt, droht bis zur Nachbesserung durch den Gesetzgeber eine Aussetzung der Grundsteuer.” In der Regel gibt das Bundesverfassungsgericht bei solchen Nachbesserungen dem Gesetzgeber zwar bis zu drei Jahren Zeit; der im Zuge der Bundesratsinitiative eingebrachte betreffende Gesetzentwurf (Reform des Bewertungsgesetzes) hätte allerdings zehn Jahre für die Implementierung benötigt – was eine unmittelbare Konsequenz der bislang genauso zwanghaft wie unnötiger Weise verfolgten Einbeziehung der Gebäude in die grundsteuerliche Bemessungsgrundlage ist. Mit einer Aussetzung der Grundsteuer würde eine der wichtigsten Einnahmequellen der ohnehin finanziell nicht weich gebetteten Kommunen versiegen. Die von der Initiative “Grundsteuer: Zeitgemäß!” propagierte bodenbezogene Grundsteuer könnte hingegen auf Grundlage der schon bestehenden Bodenrichtwerte kurzfristig umgesetzt werden.

Grundsteuerreform: Die Voodoo-Ökonomie der politischen Parteien (Teil 3)

Dirk Löhr

Kürzlich hatte die Initiative „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ ein Schreiben u.a. an die im Bundestag vertretenen Fraktionen versendet. Diese wurden aufgefordert, ihre bisherige Position zur Grundsteuerreform zu überdenken. Bislang besteht nämlich de facto eine „Mega-Koalition“ der Ignoranten: Denn über die Parteigrenzen hinweg und bis in die Opposition hinein wird die Bedeutung dieses Schlüsselthemas für den Einstieg in eine effizientere, effektivere und gerechtere Finanzverfassung bis jetzt nicht erkannt. Dem Verfasser liegt nun ein Antwortschreiben des Berichterstatters einer auch in der Bundesregierung vertretenen Volkspartei vor, die an die Initiative gerichtet ist. Zumal sich wie gesagt die im Bundestag vertretenen Parteien bei dieser zentralen Frage nicht wirklich unterscheiden, ist der Absender unerheblich. Es geht uns vielmehr um die Diskussion einiger im Antwortschreiben hervorgebrachter Argumente pro verbundene Grundsteuer (nachfolgend kursiv hervorgehoben), die sich immer wiederholen:

Besagter Berichterstatter hält die Sorge vor einer innovationshemmenden Wirkung der Grundsteuer für unbegründet. Steuern auf Immobilien, so die Begründung, gehören laut OECD zu den Steuern, die Wachstum und Investitionen grundsätzlich am wenigsten hemmen (OECD 2010, Tax Policy Reform and Economic Growth). Nach William Vickrey (einem Träger des Wirtschafts-Nobelpreises) stellt die verbundene Bemessungsgrundlage zwei Steuern in einer dar. Sie verbindet eine der besten und eine der schlechtesten Steuern, die wir haben („The property tax combines one of the best and one of the worst taxes we have” – W. Vickrey 2002). Die positiven Effekte, auf welche die OECD sich bezieht, rühren nicht von der Gebäudekomponente (Besteuerung des Faktors Kapital), sondern von der Bodenkomponente (Besteuerung des Faktors Boden) her. Die OECD-Ökonomen differenzieren an dieser Stelle nicht – und folgen damit einer unredlichen Argumentation des derzeitigen Mainstreams der Wirtschaftswissenschaften.

Eng verwandt hiermit ist ein weiteres Argument: Danach finanzieren die Kommunen mit der Grundsteuer jene Leistungen, die sie unentgeltlich erbringen, damit Grundstücke und Gebäude genutzt werden können (bspw. Stromleitungen, Straßen, Abwasser). Verursachergerecht kann die Steuer allerdings nur unter Einbezug der Gebäude erhoben werden, denn nur so wird die Grundsteuer jenen Bürgern und Betrieben angelastet, die die Leistungen der Kommune auch tatsächlich nutzen. Auf diese Weise – so der Vortrag des Berichterstatters – würde die Grundsteuer dem Äquivalenzprinzip gerecht. Gerade bei Stromleitungen, Straßen, Abwässer handelt es sich um Bereitstellungsleistungen, welche den Wert von Grund und Boden erhöhen. Es handelt sich zudem um natürliche Monopole, bei denen wohlfahrtsoptimale Grenzkostenpreise unterhalb der Vollkostenpreise liegen („Grenzkostenparadoxon“). Die optimale und verursachergerechte Bepreisung der Inanspruchnahme solcher Leistungen zu Grenzkosten lässt sich gerade und dann herstellen, wenn ihre Fixkosten über die Bodenrenten gedeckt werden – zumal die Bodeneigentümer von der bloßen Bereitstellung profitieren (Vickrey 2002, s. auch das Henry George-Theorem).  Je konsequenter die – durch die Öffentlichkeit geschaffenen – Bodenrenten auch wieder über eine Bodensteuer der Öffentlichkeit zugeführt werden können, umso besser ist eine verursachergerechte Bepreisung öffentlicher Leistungen via Grenzkosten überhaupt erst möglich. Der Verbrauch von Gas, Wasser etc. wird am besten über grenzkostenorientierte Gebühren bepreist – die Gebäudekosten haben damit herzlich wenig zu tun. Die vorzugswürdige Grenzkostenbepreisung ist aber erst dann möglich, wenn der konkrete Nutzer nicht die Fixkosten der Infrastruktur tragen muss. Wird versucht, einen Teil der Fixkosten über die Gebäudekomponente abzudecken, so ist u.a. zu berücksichtigen, dass gerade über die Gebäudekomponente der Bemessungsgrundlage eine Abwälzung auf die Mieter möglich gemacht wird. Der Mieter finanziert dann letztlich über die Grundsteuer – zusätzlich zu seiner eigentlichen Miete – auch und gerade diejenigen Leistungen, welche den Boden des Grundeigentümers / Vermieters noch wertvoller machen. Letztlich kommt er so für die vollen Kosten der öffentlichen Leistungen auf. Der Unterschied zwischen Grenz- und Vollkosten, der so den Grundstückseigentümern unentgeltlich zufällt, liegt bei vielen infrastrukturgebundenen Leistungen bei 60 bis 90 Prozent der Gesamtkosten. Genauso treibt man die Menschen den Rechtspopulisten in die Arme.

Was im Übrigen das vom Berichterstatter bemühte Äquivalenzprinzip betrifft, so betritt er das Feld der „Steuergerechtigkeit“ – mit sehr wackligen Schritten: Eine reine Bodensteuer wäre danach ungerecht, denn sie würde dafür sorgen, dass ein Villenbesitzer genauso viel (oder wenig) Grundsteuer zahlen muss wie der Eigentümer eines kleinen Häuschens. Allerdings profitiert der Besitzer des kleinen Häuschens genauso von der Infrastruktur und den Vorteilen der Agglomeration wie derjenigen der Villa – aus dieser ziehen beide in derselben Weise einen Vorteil bezüglich ihres Bodenwertes. Weder der Eigentümer des kleinen Häuschens noch derjenigen der Villa geben aber der Gesellschaft eine adäquate Kompensation für ihre Vorteile zurück. Die Bodenwertsteuer hingegen trägt dazu bei, solche externen Effekte (die Bodenwerte werden durch externe Effekte „gemacht“!) zu internalisieren. Grundsätzlich ist es unmoralisch, ungerecht und im Übrigen auch ineffizient, wenn die Aneignung von Werten legalisiert wird, die von anderen Menschen geschaffen wurden. Genauso wenig wie das Strafrecht Kleindiebstahl als strafbewehrten Tatbestand ausnimmt, darf die Aneignung von öffentlichen Werten durch Private ausgeklammert werden – auch dann, wenn sie sich nur im Kleinen ereignet. Unrecht wird nicht dadurch zu Recht, dass es „demokratisiert“ wird. Hierdurch schafft man lediglich moralische Korruption (George 1885). Genau dies geschieht, wenn bei der Aneignung von Werten, die durch andere Leute (Private bzw. die Gemeinschaft) geschaffen wurden zweierlei Maßstäbe angelegt werden. Das Gerechtigkeitsverständnis, das vom Berichterstatter der betreffenden Fraktion bemüht wird, beinhaltet die Legitimität der privaten Aneignung öffentlich geschaffener Werte, und im Gegenzug die Legitimität der Sozialisierung privat geschaffener Werte. Zumindest meinem Gerechtigkeitsverständnis entspricht dies nicht. Allenfalls kann man über Übergangsregelungen diskutieren, nachdem falsche Leitbilder (etwa über “Eigentum” an sich oder das allein stehende Einfamilienhaus im Grünen) jahrzehntelang kolportiert wurden. Korrumpiert und in seiner Bedeutung verzerrt wird durch die betreffende Argumentation im Übrigen auch der Rechtfertigungsgrund „Äquivalenz“. Diese wird gerade durch die Besteuerung derjenigen Werte hergestellt, welche die Gemeinschaft – und nicht der Bodeneigentümer – geschaffen hat. Und dies kann nur die Bodenwertsteuer, nicht aber die verbundene Grundsteuer (diese belastet v.a. die Werte, die der Hauseigentümer erstellt hat). Der Berichterstatter ist offensichtlich so in der (Fehl-) Interpretation der Grundsteuer als Sondervermögensteuer gefangen, dass er die besagte Perspektive nicht einnehmen kann.

Damit befinden wir uns schon mitten in der Gerechtigkeitsdiskussion. Der betreffende Berichterstatter hebt hervor, dass bei der Grundsteuerreform nicht nur auf wirtschaftliche Effizienz geschaut werden dürfe, sondern auch auf Gerechtigkeit. Der „Trade-off“ zwischen diesen beiden Werten stellt jedoch ein scheinbarer Gegensatz dar. Wenn jemand ein „kleines Haus“ auf einem Filetgrundstück errichtet hat, mag er „income poor“ sein, aber er ist „asset rich“. Zudem verhindert er eine volkswirtschaftlich effiziente Nutzung, was am Ende zu Lasten der Gesellschaft geht. Es müssen (zu Lasten der Natur) neue Baugebiete ausgewiesen werden, die Ausstattung mit Infrastruktur geht zu Lasten des Steuerzahlers, die Folgeprobleme (Versorgung alter Menschen oder von Alleinerziehenden mit Kindern) in Streusiedlungen sind dann ebenfalls ein Problem der Gesellschaft. Wenn die Bodenwertsteuer also einen Druck ausübt, dass der betreffende Hauseigentümer sein Grundstück zu Geld macht und einen „besseren Wirt“ in effizienter Weise über das Grundstück verfügen lässt, ist dies sowohl effizient wie „gerecht“.

In diesem Kontext wurde noch hervorgebracht, dass auch brachliegende Grundstücke in teuren Innenstadtlagen aufgrund der seit 1964 bzw. 1935 massiv gestiegenen Preise höher besteuert würden, so dass niemand vom Bauen abgehalten wird. Dem Berichterstatter entgeht, dass in der modernen Immobilienökonomie Grund und Boden mittlerweile als eine sog. „Realoption“ angesehen wird (z.B. Geltner et al., 2007). Der Wert dieser Option geht allerdings verloren, wenn das Grundstück bebaut wird. Damit eine Bebauung stattfindet, muss ihr Wert den Verlust des Optionswertes durch die Bebauung mindestens ausgleichen. Eine Grundsteuer, die schwerpunktmäßig auf dem Gebäude lastet, belastet jedoch die Gebäuderendite und macht so die Bebauung relativ unattraktiver. Die Folge ist eine Verknappung von Wohnraum (welche auch die Überwälzung der Grundsteuer auf den Mieter erleichtert). Auch dies ist weder effizient noch effektiv und erst recht nicht sozial.

Damit aber noch nicht genug mit der „Voodoo-Ökonomie“. Der Berichterstatter behauptet weiter, dass durch die Reform Eigentümer in solchen Lagen, die sich unterdurchschnittlich entwickelt haben, entlastet würden – mit ebenfalls entsprechend positiven Effekten auf die Mieten. Eine strukturelle Belastungsverschiebung zu Lasten insbesondere des Mietwohnungsbaus sei im Reformmodell der Länder jedenfalls nicht angelegt. Offenbar ignoriert der Berichterstatter Untersuchungsergebnisse, wie sie u.a. vom Verfasser im Betriebsberater 35/2016 dargelegt wurden. Gerade Lagen, die sich weniger gut entwickelt haben, werden aufgrund der Gebäudekomponente relativ stärker belastet. Und weil die Überwälzung der Miete über die (angebotselastische) Gebäudekomponente, und eben nicht über die (angebotsunelastische) Bodenkomponente geschieht, kommt es auch und gerade hier zu einer Überwälzung auf die Mieter. Doch auch der Unterschied zwischen Steuertraglast und Steuerzahllast scheint dem Berichterstatter fremd zu sein.

Schließlich sei noch auf die Zeitkomponente verwiesen, welche der Berichterstatter aufführt. Es gelte zu handeln, damit nicht einer der wichtigsten Einnahmequellen für die Kommunen wegfällt. Aber: Die neuen „Kostenwerte“ sollen erst in rd. 10 Jahren zur Verfügung stehen. Wenn – wie erwartet – das Bundesverfassungsgericht die derzeitigen Einheitswerte als nicht verfassungsgemäß beurteilt, wird es wohl kaum einen Übergangszeitraum von 10 Jahren zur Nach“besserung“ (auf ein wahrscheinlich abermals verfassungswidriges Bewertungssystem!) einräumen. Zu diesem Problem s. den Beitrag im INSM Ökonomenblog “Bundesratsinitiative zur Grundsteuerreform: Ein Weg aus der Sackgasse”.

Es bleibt zu hoffen, dass die im Bundestag vertretenen Parteien ihre Auffassung zum aktuellen Gesetzentwurf noch einmal überdenken.

 

Literatur:

D.M.  Geltner, N. G. Miller, J. Clayton und P.Eichholtz, P. (2007): Commercial Real Estate. Cengage Learning: Mason OH, USA.

H. George (1885): Fortschritt und Armuth, ca. 1885.

D. Löhr (2016): Zum neuen Grundsteuer-Reformmodell der Länderfinanzminister – gerecht und verlässlich? Betriebsberater 35. Online: https://de-livepages.strato.com/mediapool/120/1201139/data/L_hr-Titel-BB.pdf

D. Löhr (2016): Bundesratsinitiative zur Grundsteuerreform: Ein Weg aus der Sackgasse (in: INSM Ökonomenblog).

OECD (2010): Tax Policy Reform and Economic Growth. Online: http://www.oecd.org/ctp/tax-policy/tax-policy-reform-and-economic-growth-9789264091085-en.htm

W. Vickrey (2002): Site Value Taxes and the Optimal Pricing of Public Services, in: American Journal of Economics and Sociology, S. 85-96.

 

 

Grundsteuerreform: Die Voodoo-Ökonomie der Länderfinanzminister (Teil 1)

Dirk Löhr

Die Länder Hessen und Niedersachsen haben stellvertretend für 12 weitere Bundesländer einen Gesetzentwurf im September in den Bundesrat eingebracht, der auf eine „verbundene“ Steuerbemessungsgrundlage hinausläuft, die sowohl Grund und Boden wie auch die Gebäude belastet. Die Initiative „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ kämpft derzeit tapfer gegen solchen und anderen ökonomischen Unsinn an, der derzeit aus den deutschen Länderfinanzministerien quillt.

In einem Antwortschreiben auf einen Brief von Vertretern der Initiative, dessen Inhalt dem Verfasser dieses Beitrages zur Kenntnis gegeben wurde, versucht ein Ministerpräsident (sein Name soll hier nicht genannt werden, da es um das Argument geht, nicht um Person) die Länderfinanzminister argumentativ zu unterstützen. Er will das Argument der Initiative widerlegen, dass eine verbundene  Grundsteuer die Bautätigkeit beschränkt. Die Argumentation des Ministerpräsidenten ist folgende:

  • Die Grundsteuer wird als Teil der Betriebskosten auf die Mieter abgewälzt;
  • Der Vermieter, der eine Brachfläche mit Mietwohnungen bebaut, wird dadurch letztlich von der Grundsteuer entlastet;
  • Er steht somit hinsichtlich der Grundsteuerbelastung nach der Bebauung besser da als vor der Bebauung;
  • Somit ergeben sich keine negativen Auswirkungen auf Bautätigkeit.

Dies ist, mein verehrter Herr Ministerpräsident, mit Verlaub gesagt Voodoo-Ökonomie.

Eine Abwälzung der Grundsteuer auf die Mieter ist nur über eine Erhöhung der erstmalig festgesetzten Mieten oder Bestandsmieten möglich. Dies wiederum funktioniert ceteris paribus nur durch eine Verknappung des Gebäudebestandes im Laufe der Zeit. Durch eine Grundsteuer, die auf dem Gebäude liegt, wird der Eigentümer nämlich zunächst einmal belastet. Seine Nachsteuer-Rendite wird dadurch gemindert. Er wird mit einer Reduzierung von Anbau-, Ausbau-, Aufstockungs- oder auch Neubauinvestitionen (das Argument des Ministerpräsidenten) reagieren. Geschieht dies auf breiter Front, wird die nötige Knappheit auf dem Wohnungsmarkt hergestellt, auf deren Basis die Miete so weit erhöht werden kann, dass am Ende die Mieter die Steuer tragen und die alte Nachsteuer-Rendite der Eigentümer wieder hergestellt ist. Das Problem der Wohnungsknappheit wird so sicher nicht gelöst. Dass eine verbundene Grundsteuer die Bautätigkeit vermindert, hat sogar ein anderer Verteidiger des verbundenen Steuermodells, Wolfram Richter, im ifo-Schnelldienst 22/2016 eingeräumt.

Eine Bodenwertsteuer hingegen hätte ganz andere Konsequenzen. Der Grundstückseigentümer könnte ihr nicht mit Investitionszurückhaltung ausweichen. Sie belastet ihn unabhängig davon, ob und wie er das Grundstück bebaut. Weil ihm aber bei Unterausnutzung Einnahmen entgehen, würde ihm so ein Verlust entstehen, den er vernünftigerweise durch Investitionen zu vermeiden versucht. Die Bodenwertsteuer erzeugt somit einen Druck auf die effiziente Nutzung der knappen Bauflächen. Weil der Grundstückseigentümer damit auch keine Angebotsverknappungen und Mieterhöhungen erzeugen kann, muss er die Steuer auch wirtschaftlich tragen – selbst wenn hundert Mal in den Mietverträgen steht, dass die Grundsteuer auf den Mieter überwälzt werden kann.

Die Grundsteuer als Bodensteuer ausgestalten: Ein bundesweiter Aufruf

Ulrich Kriese*

… in “Wohnungswirtschaft und Mietrecht” 5/2016 mit einer Analyse des neuen Beschlussmodells der Länderfinanzminister zum download.

In diesem Artikel ist das Anfang Juni beschlossene Modell der Länderfinanzminister noch nicht berücksichtigt. Hierzu siehe die Seite “Aktuelles” der Initiative “Grundsteuer: Zeitgemäß!

*Dr. Ulrich Kriese Kriese
ist siedlungspolitischer Sprecher des NABU und in dieser Funktion ein maßgeblicher Initiator der Initiative
Grundsteuer: Zeitgemäß!

Telepolis: Die beste von allen schlechten Steuern

Dirk Löhr

Für die einen stellt sie einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsrechte dar und sollte daher am besten ersatzlos abgeschafft werden. Für die anderen ist sie das Mittel der Wahl für die Finanzierung der öffentlichen Hand: Die Grundsteuer. Sie stellt eine der ältesten Abgaben dar, und gleichzeitig eine der am wenigsten verstandenen und am meisten unterschätzten – zumindest hierzulande.

Bodenwertzonen in der deutschen Kolonie Qingdao (Karte zur Verfügung gestellt durch Prof. Dr. W. Matzat)
Bodenwertzonen in der deutschen Kolonie Qingdao (Karte zur Verfügung gestellt von Prof. Dr. W. Matzat)

S. hierzu den am 25.10.2015 erschienenen Artikel in Telepolis:

Die beste von allen schlechten Steuern (bitte klicken)

Die Grundsteuer wurde bereits erfolgreich vor mehr als 100 Jahren in der deutschen Kolonie Qingdao in China zur Bekämpfung der Bodenspekulation und zur Erzielung von Steuereinnahmen eingesetzt (s. die obige Bodenwertkarte von Qingdao).  Die heutige Diskussion der Länderfinanzminister um eine Reform der Grundsteuer hinkt dem Stand vor über hundert Jahren deutlich hinterher.

 

IW Köln: Mehr Boden für die Grundsteuer

Dirk Löhr

Am 14.10. fand in Berlin im Haus der Bundespressekonferenz ein Pressegespräch zur Grundsteuerreform statt, in dem das Institut der deutschen Wirtschaft Köln seine neuen Forschungen zu den Auswirkungen einer Grundsteuerreform darstellte.

IW Köln

Teilnehmer waren neben den Verfassern der Studie Dr. Ralph Henger und Dr. Thilo Schäfer (beide IW Köln) auch Jürgen Lübbers (Bürgermeister der Samtgemeinde Barnstorf) sowie Olaf Tschimpke (Präsident des NABU) aus den Reihen der Erstunterzeichner des Aufrufs “Grundsteuer: Zeitgemäß!“.

Grundsteuer Zeitgemäß-1

Aus dem Gespräch, dessen Inhalt auf der WebSite IW Köln zusammen mit ergänzenden Materialien ausführlich dargestellt ist:

“Den deutschen Kommunen liefert die Grundsteuer 15 Prozent ihrer Einnahmen. Doch die Steuer fußt in ihrer jetzigen Form auf veralteten Daten und ist investitionsfeindlich: Die Bewertung der Grundstücke geht in Westdeutschland auf 1964 zurück, in Ostdeutschland sogar auf 1935. Zudem hat der Wert des Gebäudes Einfluss auf die Höhe der Steuer, wodurch jede Investition ins Gebäude zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt. Im Umkehrschluss bedeutet das außerdem, dass besonders wenig Grundsteuer für unbebaute Grundstücke fällig wird – selbst in Stadtzentren. ‘Es gibt kaum Anreize, Brachflächen zu bebauen, Baulücken zu schließen oder ein Grundstück möglichst effizient zu nutzen’, fasst IW-Immobilienexperte Ralph Henger zusammen.

Die meisten Reformvorschläge, zeigt die IW-Studie, werden daran wenig ändern, was die Zersiedelung von Städten und Gemeinden weiter fördert. Anders bei einer Bodensteuer, die das IW Köln bevorzugt. Bei dieser lägen die Kosten für ein unbebautes Grundstück etwa sechsmal so hoch wie bislang. Für Grundstücke mit Einfamilienhäusern würde die Grundsteuer bundesweit ungefähr gleich hoch bleiben, in den Großstädten mit teuren Wohnlagen allerdings um gut 200 Euro auf 770 Euro pro Jahr zulegen. Klarer Gewinner der Reform, die nur noch den Boden zur Bewertungsgrundlage macht, wären die Bewohner von Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Sie würden in Großstädten fast 80 Euro, im bundesweiten Durchschnitt 60 Euro pro Jahr sparen. Und das Reformmodell hätte noch weitere Vorteile, erklärt Henger: ‘Mittlerweile ist durch die nahezu flächendeckend vorliegenden Bodenrichtwerte klar, wie viel der Boden wert ist. Eine Bodensteuer wäre also kein bürokratischer Kraftakt, sondern eine Steuervereinfachung.'”

 

 

Grundsteuerreform – die neue Schnapsidee der Länderfinanzminister

Dirk Löhr

Die gegenwärtige Grundsteuer B ist höchstwahrscheinlich verfassungswidrig. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Einheitsbewertung des Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer in seinem Urteil vom 30.06.2010 (Az.: II R 60/08) grundsätzlich bezweifelt; sie dürfte insbesondere mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar sein. Sowohl das Niveau als auch die Struktur der auf 1964 (Westdeutschland) bzw. 1935 (Ostdeutschland) zurückgehenden Einheitswerte hat nichts mehr mit den Verkehrswerten zu tun. Eine Reform ist überfällig – insofern besteht Einigkeit in Wissenschaft und Politik. Je stärker allerdings der Wertbezug im Rahmen einer solchen Reform hergestellt wird, umso größer fallen auch die Belastungsverschiebungen aus: Im Rahmen des Länderfinanzausgleichs würden die Geberstaaten (Bayern, Baden-Württemberg und Hessen) aufgrund ihrer dann noch höheren Finanzkraft dann wohl noch mehr zahlen müssen – daher wurde von ihnen das „Südmodell“ in die Reformdiskussion gebracht, das vollkommen wertunabhängig ist. Ob dieses Modell allerdings dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz genügt, darf mit Recht bezweifelt werden. Die ärmeren Nordstaaten und Berlin hingegen, die gerne noch mehr von den hohen Grundstückwerten des Südens im Rahmen des Finanzausgleichs profitieren würden, entwickelten hingegen das verkehrswertbezogene „Nordmodell“. Unterstützt werden sie von politischen Kräften, welche über das Verkehrswertmodell die Vermögensteuer wiederbeleben möchten. Der größte Einwand hier dürfte wohl der Bewertungsaufwand sein: Allein bei der erstmaligen Bewertung im Rahmen des Nordmodells wird mit Kosten i.H.v. rund 1,8 Mrd. Euro gerechnet. Einen Kompromiss bildet das Thüringer Modell, wonach der Bodenanteil wertbezogen und der Gebäudeanteil pauschaliert mittels Äquivalenzziffern (nach Größe und Nutzungsart) angesetzt werden soll. Gemeinsam ist allen Reformvorschlägen, dass sie sich auf sog. „verbundene Bemessungsgrundlagen“ stützen. Die Bemessungsgrundlage beinhaltet also nicht nur Grund und Boden, sondern auch auf das aufstehende Gebäude. Die ewige Wiederkunft des Gleichen: Einen ganz ähnlichen Vorschlag legten in der Reformrunde 2004 die Bundesländer Bayern und Rheinland-Pfalz vor, der auch auf Kritik stieß.

Zwei Gegenvorschläge, die nur beim Boden, aber nicht beim aufstehenden Gebäude ansetzen wollen, wurden jedoch in der zuständigen länderoffenen Arbeitsgruppe nicht verhandelt. Dabei handelt es sich zum einen um die Bodenwertsteuer, zum anderen um eine Kombination aus einer Bodenwert- und einer Flächensteuer. Beide Modelle werden von der Initiative „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ propagiert, die mit dem NABU, dem BUND, dem IW Köln, dem Mieterbund u.a.m. viele prominente Unterstützer hat. Denn die bodenbezogenen Modelle haben augenscheinlich eine Reihe von Vorteilen: Aus ökologischer Sicht wird eine Belastung der effizienten Nutzung der knappen Ressource Fläche vermieden. Ganz im Gegenteil wird ein Druck zur effizienten Nutzung hergestellt: Bei Unternutzung muss der Grundstückseigentümer genauso viel bezahlen wie bei einer Nutzung entsprechend der bestmöglichen Verwendung („Highest and best potential use“). Aufwertungen der Gebäude (durch Aufstockungen in Ballungsgebieten oder die gewünschte energetische Sanierung) werden nicht durch die Besteuerung sanktioniert. Aus ökonomischer Sicht handelt es sich (eine einigermaßen stringente Planung vorausgesetzt) insbesondere bei der Bodenwertsteuer um eine Abgabe, die ohne Zusatzlasten erhoben werden kann – also im Gegensatz zu anderen Steuern vollkommen neutral ist. Zudem ist die Abgabe einfach zu erheben: Die Bodenrichtwerte liegen ohnehin bei den Gutachterausschüssen schon vor, lediglich der Steuersatz wäre auf diese zu legen. Aus sozialer Sicht ist wichtig festzuhalten, dass das Gebäude auf eine Leistung des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist. Bodenerträge und Bodenwerte in privater Hand sind hingegen das Resultat externer Effekte: Sie ergeben sich maßgeblich aufgrund von Leistungen der Allgemeinheit, z.B. aufgrund der Agglomeration von Fachkräften oder der Ausstattung mit Infrastruktur und „Public Goods“. Anders als bei einer Bemessungsgrundlagen, die v.a. das aufstehende Gebäude belasten, wird bei einer bodenwertbezogenen Bemessungsgrundlage die Privatisierung öffentlich geschaffener Werte und die gleichzeitige Sozialisierung privat geschaffener Werte vermieden. Im Rahmen der kritischen Diskussion um Piketty wurde zudem wiederholt auf die Rolle der Bodenrenten und Bodenwerte bei Umverteilungen von unten nach oben verwiesen. Auch nach dieser Sicht der Dinge wäre eine Bodenwertsteuer das Mittel der Wahl. Schließlich fällt – zumindest bei stringenter Landnutzungsplanung oder in angespannten Wohnungsmärkten – die Überwälzung der Abgabe auf die Mieter schwerer als bei verbundene Bemessungsgrundlagen.

Die Aussicht darauf, dass die Länder sich nicht aus kurzsichtigen egoistischen Motiven auf ein nicht Ziel führendes Modell einigen, ist seit Ende Juni 2015 nun ein gutes Stück in die Ferne gerückt. Mit Ausnahme Bayerns haben sich die Länder nämlich im Grundsatz auf eine Lösung verständigt, bei der zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken unterschieden werden soll. Für bestimmte Aufbauten solle es schematische Wertbemessungen geben – auch automatisiert auf Grundlage vorliegender Daten. Hinsichtlich der Messzahl wird eine Länderöffnungsklausel angestrebt, da ansonsten die Grundsteuer in den Stadtstaaten in die Höhe schießen könnte. Grundsätzlich soll die Reform unterm Strich nämlich aufkommensneutral sein.  Doch auch mit diesem Vorschlag dürften zentrale Probleme der verbundenen Bemessungsgrundlagen, wie z.B. die Ermittlung der relevanten Flächen bei Dachschrägen, versetzten Geschossen und gefangenen Räumen, nicht ausgeräumt sein – von den anderen Argumenten, die gegen verbundene Bemessungsgrundlagen sprechen, ganz zu schweigen.

Die wichtigste Voraussetzung für eine vernünftige und tragfähige Lösung wäre, dass die Verhandlungen um die Grundsteuerreform mit den Verhandlungen um den Finanzausgleich verknüpft werden. In diesem Kontext wäre ebenfalls zu fragen, ob hinsichtlich der Grundsteuer überhaupt ein bundeseinheitliches Regelungsbedürfnis besteht oder die Grundsteuer nicht vielmehr in die Hoheit der Bundesländer überführt werden sollte – im Sinne eines Mehr an Wettbewerbsföderalismus. Auch wenn der neue Vorschlag Gesetz werden sollte: Das Thema Grundsteuer wird uns weiterhin beschäftigen.

Grundsteuerreform: Neue Entwicklungen

Dirk Löhr

2010 verlangte der Bundesfinanzhof ein neues Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer. Seitdem diskutieren Bund, Länder und Gemeinden über eine Reform. Im Dezember 2012 wurde daher der bundesweite Aufruf “Grundsteuer: Zeitgemäß!” veröffentlicht.

Die Erstunterzeichner rekrutierten sich aus sechs Bürger-meistern, Olaf Tschimpke als dem Präsidenten des Naturschutz-bundes Deutschland e.V. (NABU), und Prof. Dr. Dirk Löhr von der Hochschule Trier.

Mittlerweile haben sich viele weitere Bürgermeister, zahlreiche Vereine und Verbände (darunter u.a. der BUND, der Deutsche Mieterbund und das IW Köln), sowie hunderte Einzelpersonen dem Aufruf angeschlossen. Ziel ist eine Grundsteuer mit unverbundener, nur an Grund und Boden anknüpfender Bemessungsgrundlage – einer höheren Ressourceneffizienz und Gerechtigkeit wegen.

Die bisher von Bund, Ländern und Gemeinden diskutierten
Vorschläge sahen dagegen vor, weiterhin an dem geltenden Prinzip festzuhalten, dass nicht nur der Grund, sondern auch das Gebäude, das darauf steht, die Höhe der Grundsteuer bestimmt. Das ist nicht mehr zeitgemäß.

Seit Kurzem haben die Erstunterzeichner es schriftlich: Die drei bisher untersuchten Grundsteuer-Reformmodelle – allesamt mit verbundener Bemessungsgrundlage – sind “vorerst nicht mehr in der Diskussion”. So die offizielle Antwort des in der Arbeitsgruppe der Länderfinanzministerien federführenden Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen auf eine Anfrage der Erstunterzeichner nach dem Stand der Dinge. Das ist eine gute Nachricht.

Die größtenteils weiterhin schlechte Nachricht: Die mit der Modellverprobung befasste Arbeitsgruppe hat sich “mehrheitlich dafür ausgesprochen”, die im Aufruf vorgeschlagenen Bodensteuer-Varianten “nicht gesondert weiterzuverfolgen”. Ob diese Varianten überhaupt vertieft untersucht wurden und welche Gründe zu dieser
Mehrheitsentscheidung führten, wurde nicht mitgeteilt.

Dass es zurzeit (noch) eine Mehrheit gegen diese Vorschläge gibt, lässt den Umkehrschluss zu, dass einzelne Ländervertreter sie befürworten. Das reicht noch nicht, ist aber doch schon mal ein Teilerfolg. Die Finanzministerien, so der aktuelle Informationsstand,
arbeiten unbeirrt an einer Lösung, bei der die Gebäudekomponente die Hauptrolle spielen soll.

Dabei deutet eine aktuelle Studie von Prof. Dr. Wolfram Scheffler, Universität Erlangen, darauf hin, dass beispiels-weise Mieterhaushalte leicht zu den größten Verlierern einer so ausgerichteten Grundsteuerreform zählen können.

Wir haben also allen Grund, den Aufruf »Grundsteuer:
Zeitgemäß!« aufrechtzuerhalten. Helfen Sie mit Ihrer Unterschrift mit, die Zahl der Unterstützer/innen und somit den öffentlichen
Druck auf die Finanzminister zu erhöhen!

Mehr Informationen unter:
www.grundsteuerreform.net (bitte klicken)

Schweiz: Initiative für Bodenwertsteuer

Dirk Löhr

In der Schweiz tut sich wieder was. Wie auch in Deutschland mit der Initiative “Grundsteuer: Zeitgemäß!“, gibt es auch in der Schweiz Unterstützung für die Einführung einer Bodenwertsteuer. Anders als in Deutschland, wo es sich um eine überparteiliche, v.a. von Bürgermeistern getragene Initiative handelt, wird die Kampagne in der Schweiz von der EVP (Evangelische Volkspartei) Thurgau angeführt. S. hierzu den Bericht in der Thurgauer Zeitung vom 9.4.

EVP: Steuern auf Boden statt auf Häuser (bitte klicken)

The Economist: Why Henry George had a point

Dirk Löhr


Note: This article is subsequently published in an English and a German version. Dieser Artikel ist unten stehend in einer englischen und einer deutschen Version veröffentlicht.


britflag

Although in Germany a reform of the property tax is on the political agenda, there is almost no public discussion about changing it into a land value tax. Even tax experts are not familiar with this concept, and many of them even never have heard the name Henry George. The campain “Grundsteuer: Zeitgemäß!” is so far without big response in politics.

The situation in the English speaking world is quite different. In this week’s print edition, The Economist takes a look at land and its importance as a factor of production. In particular, it is discussed why poor land use in the world’s biggest city carries a huge cost. Many economist have therefore argued for a land-value tax, which could be used to make the market for land more efficient.

See the article from April 1st, 2015:

Land value tax: Why Henry George had a point (please click)


flagge_deutsch

Obwohl in Deutschland die Reform der Grundsteuer auf der politischen Agenda steht, findet so gut wie keine Diskusssion statt, ob diese nicht besser in eine Bodenwertsteuer abgeändert werden solle. Sogar Steuerexperten sind mit diesem Konzept nicht vertraut; viele von ihnen haben den Namen Henry George niemals gehört. Die diesbezügliche Initiative “Grundsteuer: Zeitgemäß!” wird im politischen Spektrum bislang nicht wahrgenommen.

Die Situation in den englischsprachigen Ländern ist diesbezüglich vollkommen anders. In der Druckausgabe dieser Woche wirft The Economist einen Blick auf Land und seine Bedeutung als Produktionsfaktor. Insbesondere wird diskutiert, warum Defizite in der Bodennutzung in den größten Städten der Welt hohe Kosten nach sich ziehen. Viele Ökonomen haben daher für eine Bodenwertsteuer plädiert, die den Bodenmarkt effizienter machen könnte.

Hierzu s. den Artikel vom 1. April 2015:

Land value tax: Why Henry George had a point (bitte klicken)