Dirk Löhr
“Land is back”: Die Bodenerträge dürften mittlerweile die Ka
pitalerträge in ihrer Bedeutung überholt haben. Zu den Auswirkungen s. den Beitrag im Politischen Feuieeton des Deutschlandfunk vom 29.08.2018: Her mit der Bodenwertsteuer:
Dirk Löhr
“Land is back”: Die Bodenerträge dürften mittlerweile die Ka
pitalerträge in ihrer Bedeutung überholt haben. Zu den Auswirkungen s. den Beitrag im Politischen Feuieeton des Deutschlandfunk vom 29.08.2018: Her mit der Bodenwertsteuer:
Dirk Löhr
In der Frankfurter Rundschau vom 20.08.2018 sprach sich die brandenburger Finanzstaatssekretärin Daniela Trochowski in ihrem Beitrag “Die Grundsteuer muss reformiert werden” gegen eine Bodenwertsteuer und statt dessen für die Einbeziehung des Gebäudewertes in die Steuerbemessungsgrundlage aus. Sie begründet dies mit Gerechtigkeitsbedenken. In der
Frankfurter Rundschau vom 28.08.2018 haben Henry Wilke und ich in einer Gegenrede (“Für eine Bodenwertsteuer”) die Bedenken von Daniela Trochowwski entkräftet.
Dirk Löhr
In kleinen Gemeinden bis hin zu Mittelstädten (ca. 70 % der Bevölkerung lebt in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern) hängt der Bodenwert mehr von der individuellen Lage als von der baulichen Ausnutzbarkeit ab. Exemplarische Zahllastverschiebungsrechnungen (D. Löhr (2017): Grundsteuerreform: Ende einer Odyssee? Ergebnisse einer zahllastbezogenen Analyse. Wirtschaftsdienst 11, S. 809-816) zeigen, dass – bei einer aufkommensneutralen Umstellung der Grundsteuer auf eine Bodenwertsteuer – die größte Entlastung Mehrfamilienhäuser erfahren, die v.a. von Kleineigentümern und Mietern bewohnt werden. Dies ist – zusammen mit der wesentlich höheren Belastung ungenutzter Grundstücke – ein wünschenswerter Effekt, der höher als bei allen anderen Reformvarianten für die Grundsteuer ausfällt. Bezogen auf den in Deutschland dominierenden Typus der Klein- und Mittelstädte ist aus sozialer Sicht die Bodenwertsteuer also allen anderen Reformmodellen überlegen.

Neue Belastungsverschiebungsrechnungen für Berlin (ebenfalls unter der Prämisse der Aufkommensneutralität durchgeführt) zeigen zwar, dass die Bodenwertsteuer im Durchschnitt hier auch zu keinen höheren Belastungen als andere Reformvarianten führt. Allerdings fällt die Belastungsdifferenzierung wesentlich deutlicher aus: Einfache Lagen werden stärker entlastet als bei anderen Reformmodellen – im Gegenzug findet jedoch auch eine stärkere Belastung teurer Wohngegenden statt. Kann dies für die dort lebenden einkommensschwächeren Haushalte zum Problem werden?
Die reine ökonomische Lehre würde hierin zunächst kein soziales Problem erblicken: Boden ist – v.a. in Verdichtungsräumen – sehr preisunelastisch, er kann nicht infolge von Steigerungen von Bodenrenten und Bodenwerten neu produziert werden. Aufgrund der geringen Angebotselastizität sind Erhöhungen der Grundsteuer in Gestalt einer Bodenwertsteuer daher zumindest langfristig kaum überwälzbar. Die Mieter haben infolge einer Grundsteuererhöhung nämlich nicht mehr Geld in der Tasche. Wurde die Zahlungsbereitschaft der Mieter bislang schon voll abschöpft, müssten die Vermieter als Folge einer – rechtlich möglichen – Überwälzung dann also Abstriche bei der Erhöhung der künftigen Kaltmiete machen. Damit trägt also der Eigentümer / Vermieter am Ende wirtschaftlich die in den guten Lagen erhöhte Grundsteuer (nunmehr als Bodenwertsteuer ausgestaltet). Die Bodenwertsteuer kann demnach keine Gentrifizierung auslösen.
Die Wirklichkeit sieht indessen ein wenig anders aus: Der Mietwohnungsmarkt ist ein regulierter, und kein vollkommener Markt. Der Schutz der Mieter hat einen hohen Stellenwert. V.a. private, nicht professionelle Vermieter sind daher zurückhaltend, wenn es darum geht, die Bestandsmiete nach oben anzupassen. Für diese wiegen die Kostenrisiken von rechtlichen Konflikte höher als für institutionelle Vermieter. Ökonomisch ausgedrückt, ist die Anpassung der Miete somit mit Kosten verbunden (Transaktionskosten, Risikokosten). Die Bestandsmieten befinden sich daher häufig teilweise deutlich unterhalb der Mieten, die bei Neuvermietung möglich sind. Die besagten Kosten treiben einen Keil zwischen den theoretisch erzielbaren und den faktisch erhobenen Mieten. So wurde die Zahlungsbereitschaft in der Vergangenheit in sehr vielen Fällen nicht voll abgeschöpft, wie in der Theorie unterstellt.
Erhöht sich nun – infolge einer Umstellung auf die Bodenwertsteuer – in den guten Lagen der Metropolen die Grundsteuer, ergibt sich vor dem Hintergrund der gegenwärtigen rechtlichen Situation die Möglichkeit der begründbaren Umlage der Steuer. Der Mieter kann wenig hiergegen tun: Die Kosten der Anpassung des Vertrages sind für den Vermieter daher gering, die bei Verzicht auf die Anpassung entstehenden Opportunitätskosten wären höher. Vor diesem Hintergrund kann die Bodenwertsteuer zu einer Verteuerung des Wohnens für einkommensschwache Schichten beitragen, die in sehr teuren Lagen zu (noch) moderaten Mieten wohnen.
Anders wäre die Lage, wenn die Umlage der Grundsteuer auf den Mieter rechtlich ausgeschlossen wäre. Wirtschaftlich müsste der Vermieter dann Mieterhöhungen durchsetzen, wenn er sich selber bei einer erhöhten Grundsteuerbelastung schadlos halten will. Dem stehen aber dieselben Gründe entgegen, welche heute schon viele Vermieter von einer maximalen Anpassung ihrer Mieten abhält. Mit anderen Worten: Das Verbot einer Umlage der Grundsteuer auf die Mieter könnte in hochpreisigen Lagen hochverdichteter Metropolen dazu führen, Gentrifizierungsprozesse zu begrenzen.
Eine weitere Möglichkeit, um die Belastungsverschiebungen bei einer Umstellung der Grundsteuer auf eine Bodenwertsteuer abzudämpfen, wären differenzierte Steuersätze für Wohn- und Nichtwohnnutzungen. Damit würde auf die Wohnnutzungen ein geringeres Steuervolumen entfallen, mit der Folge geringerer absoluter Verschiebungen. Dies wird allerdings beträchtliche Widerstände v.a. Seitens der Gewerbebetriebe erzeugen. Ein Beispiel: Von den 750.000 wirtschaftlichen Einheiten, welche in Berlin Grundsteuer generieren, entfallen 85 % auf Wohnnutzungen. Diese zahlen aber lediglich 55 % der Grundsteuer in Höhe von derzeit gut 800 Mio. Euro. Ein differenzierter Steuersatz würde diese Situation noch weiter zu Lasten der Nicht-Wohnnutzungen verschieben. Schließlich stellt sich auch die Frage nach der Rechtfertigung der Belastungsdifferenzierung: Diese könnte in der Absetzbarkeit der Grundsteuer im Rahmen der Ertragsteuer (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) bestehen. Diese können allerdings auch nichtgewerbliche Vermieter von Wohnraum in Anspruch nehmen. Daher wäre eine sozialpolitische Rechtfertigung (Entlastung von Wohnen) schlüssiger. Richtig konsistent wird diese Begründung allerdings erst dann, wenn man diese Maßnahme als Alternative, und nicht als zusätzliche Maßnahme zur Abschaffung der Umlegbarkeit der Grundsteuer auf die Mieter sieht. Würde man die Umlegbarkeit der Grundsteuer auf die Mieter abschaffen, wären diese ja schon insoweit entlastet.
Schließlich wären auch noch – wie bei anderen Reformvarianten auch – Härtefall- und Übergangsregelungen denkbar. Weil die Belastungswirkung einer Bodenwertsteuer jedoch stärker als andere Reformvarianten nach guten und einfachen Lagen differenziert, wären sie hier wahrscheinlich dringender erforderlich.
Härtefallregelungen könnten z.B. einsetzen, wenn ein wirtschaftlich schwacher, betagter Eigentümer stark durch eine Bodenwertsteuer belastet wird. Dann könnte die Differenz zwischen der aktuellen Belastung (Bemessungsgrundlage: Einheitswerte) und der neuen Steuerbelastung (Bemessungsgrundlage: Bodenwerte) gestundet werden; die Erben oder Käufer hätten diese dann zu zahlen.
Ebenso kann man sich Caps in besonders belasteten Lagen vorstellen, wenn z.B. die Bodenwertsteuer mehr als 20 % über der alten Grundsteuer liegen sollte. Diese Maßnahme ist jedoch allein deshalb fragwürdig, weil früher oder später eine Angleichung an die generelle Steuerbelastung notwendig wäre. Das Mehrbelastungsproblem würde also nur hinausgeschoben, nicht aber gelöst – wie dies bei einem Verbot der Umlage auf die Mieter der Fall ist.
Wie man es dreht und wendet: Eine saubere Lösung für die Gentrifizierungsproblematik stellt nur das Verbot der Überwälzung der Grundsteuer auf die Mieter dar. Die Gruppe der Mieter ist im Übrigen im Rahmen der beschriebenen Marktsituation auch die relevanteste Gruppe: Die Eigentümerquote beträgt in Berlin gerade einmal 16 %.
Grundsätzlich sollte die Grundsteuer ja auch keine Mietersteuer sein und das Wohnen belasten, sondern die Leistungsfähigkeit des Eigentümers (die in teuren Lagen maßgeblich durch Leistungen der Allgemeinheit vermittelt ist). Insofern wäre es im Zuge einer Grundsteuerreform auch ratsam, § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung entsprechend zu ändern.
Im Übrigen ist die Bodenwertsteuer kein Allheilmittel. Fehlentwicklungen, wie sie sich in Gentrifizierungsprozessen und Segregation zeigen, muss primär mit anderen, v.a. planerischen Mitteln entgegengewirkt werden. Die Bodenwertsteuer kann diese Mittel jedoch wesentlich besser als andere Reformvarianten unterstützen.
Die Zahllastverschiebungsrechnungen für Berlin werden in Kontext des anstehenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts am 10.4.2018 zur Verfassungskonformität der Einheitsbewertung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Richard Fuchs …
… beschreibt in einem sehr informativen Beitrag im Deutschlandfunk vom 27. März mögliche Bausteine einer Bodenwende:
Mittel gegen explodierende Grundstückspreise – wie bezahlbarer Wohnraum entstehen könnte. (bitte klicken). Auch als Podcast (“Beitrag hören” anklicken)!

Der Beitrag erscheint im Vorfeld der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgericht zu den derzeitigen Bewertungsgrundlagen der Grundsteuer. Diese werden voraussichtlich als verfassungswidrig verworfen.
Dann heißt es: Weiter so? Oder eine grundlegende Reform – weg von der Besteuerung von Verbrauch, Arbeit und produktiven Investitionen – hin zu einer stärkeren Besteuerung der Nutzung von Land und Natur!
Dirk Löhr
Am 10. April wird das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zu den Einheitswerten als Basis der gegenwärtigen Grundsteuer verkünden. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird die Einheitsbewertung als verfassungswidrig verworfen. Danach wird die Reformdiskussion in die heiße Phase gehen. Warum die Bodenwertsteuer das Mittel der Wahl ist, lesen Sie in einem Beitrag für “Forum”, dem Organ des Bundes der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure:
Bodenwertsteuer: Das Mittel der Wahl (bitte anklicken)
Jochen Taßler und Lutz Polanz
haben mit der Monitor-Sendung vom 22. Februar das Thema Bodenwertsteuer und deren Blockade durch die Politik der politisch interessierten Öffentlichkeit in einem schönen Beitrag vorgestellt:
Sehenswert!
Dirk Löhr
Jahrelang hat die Politik weggeschaut, wie ihr liebstes Kind – die Autoindustrie – auf Kosten der Gesundheit der Bürger die Luft mit ihren Dreckschleudern verpestete und fleißig abkassierte. Nun droht der blaue Brief aus Brüssel, mit Fahrverboten für Dieselfahrzeuge. Prompt bricht das politische Berlin in Aktionismus aus. “Kostenloser Nahverkehr” heißt die Zauberformel – er soll in verschiedenen Modellstädten getestet werden, um die Klage der EU-Kommission abzuwenden. So soll der Verkehr weg von der Straße gebracht werden. Möglicherweise klatscht der Verbraucher erst einmal begeistert in die Hände.
Bei näherem Hinsehen handelt es sich freilich wieder einmal um Voodoo-Ökonomie, die hoffentlich nur als karnevaleske Schnapsidee zu verstehen ist:
Natürlich taucht bei der Forderung nach Grenzkostenpreisen sofort die Frage auf, wie dann die Bereitstellungskosten der Infrastruktur finanziert werden sollen, da die Grenzkosten unterhalb der Vollkosten liegen (“Grenzkostenpreisparadoxon”). Die Antwort liefert das Henry George-Theorem: Über den Anstieg der Bodenwerte, der durch die Bereitstellung der öffentlichen Leistungen erzeugt wird. Eine Wunschvorstellung? Mitnichten. Die sich mehrheitlich in öffentlicher Hand befindliche Mass Transit Railway (Hong Kong) ist wohl die beste Eisenbahn der Welt, gleichzeitig eine der preiswertesten und profitabelsten. Wie gelingt dieser Spagat? Durch das Konzept “Rail and Property“. Die Gesellschaft schöpft über ihre Immobilienaktivitäten einen erheblichen Anteil der Wertzuwächse ab, die sich durch ihre Bereitstellungsleistungen ergeben. Die Tickets werden dann an Grenzkostenpreisen orientiert verkauft.
Zusammen mit anderen Maßnahmen (die Zulassung von Autos kostet in Hong Kong richtig Geld, der öffentliche Nahverkehr ist hingegen vorbildlich ausgebaut) konnte Hong Kong so den motorisierten Individualverkehr wesentlich reduzieren.
Mehr hierzu s. in D. Löhr (2016): Provision of Infrastructure: Self-financing as Sustainable Funding DOC.
Dirk Löhr
Für mich ist sie cooler als Jimi Hendrix: Bundesbauministerin Barbara Hendricks. Als erste amtierende Kabinettsangehörige hat sie sich die Forderung nach einer Bodenwertsteuer zu Eigen gemacht.

Ein Auszug aus dem Interview findet sich hier:
Das Interview ist in voller Länge im Spiegel vom 20.1.2018 abgedruckt (S. 73).
Es gibt auch in der SPD noch Hoffnungsschimmer!
Dirk Löhr
Am 16.1.2018 fand in Karlsruhe am Bundesverfassungsgericht die mündliche Verhandlung in Sachen “Einheitswerte zur Bemessung der Grundsteuer” statt. Dem Verfahren beigeladen waren neben den Beschwerdeführern, Vertretern der Bundesregierung sowie der Landesregierung auch eine Reihe von Verbänden. Die Initiative “Grundsteuer: Zeitgemäß!” befand sich nicht darunter, wohl aber z.B. der Deutsche Bauernverband, obwohl es um die Grundsteuer B ging. Der Verfasser des Beitrags war als Besucher zugegen; der Saal war bis auf den letzten Sitz gefüllt.
Den Fragen der Verfassungsrichter war die Skepsis hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der augenblicklich geltenden Grundsteuer (hinsichtlich einer Vereinbarkeit mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I GG) deutlich zu entnehmen.
Die Vertreter der Bundesregierung bemühten sich redlich um eine Rettung der gegenwärtigen Einheitswerte. Die Argumentation: Die Einheitswerte würden keine natürlichen Personen belasten, wegen der geringen Höhe der Grundsteuer sei die “Eingriffstiefe” gering, was den steuerlichen Typisierungsrahmen “vergröbert”; die Aktualisierung würde einen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten. Die Strategie war offensichtlich: Das von der Bundesregierung und gegenwärtig 14 von 16 Bundesländern favorisierte “Kostenwertmodell” würde eine Übergangszeit von wenigstens 10 Jahren benötigen. Würde der Senat den Beschwerdeführern folgen, bedeutete dies zudem eine schon bestehende Zeit der Verfassungswidrigkeit von 10 Jahren. Insgesamt würde also ein 20-jähriger verfassungswidriger Zustand bestehen, wie ein Beschwerdeführer vorbrachte – für das Bundesverfassungsgericht dürfte das nicht akzeptabel sein.
Die Richter ließen erkennen, dass sie zwar gewillt sind, der Regierung entgegen zu kommen, aber dass eine zehnjährige Übergangsfrist dann doch an eine Zumutung grenzt. Dementsprechend fragten die Richter nach bestehenden Alternativen, welche es der Regierung ermöglichen könnte, auch vor dem Hintergrund einer kürzer bemessenen Übergangsfrist weiterhin die Grundsteuer (als zweit wichtigste Steuerquelle der Kommunen) zu erheben.
An dieser Stelle legte sich der Hamburger SPD-Finanzsenator Dr. Tschentscher mächtig ins Zeug. Er machte sich für das – ebenfalls von Bayern – vertretene “Südmodell” stark. Dieses basiert auf der Boden- und Gebäudefläche, ist aber vollkommen wertunabhängig. Es würde also für ein bebautes Grundstück in der Peripherie Mecklenburg-Vorpommern dieselbe Bemessungsgrundlage bedeuten wie für ein flächenidentisches in der Mitte von München. Ob dies mit dem Allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist, erscheint mehr als fraglich. Nicht zufällig favorisiert auch die Immobilienwirtschaft dieses Modell, ermöglicht es doch, die Bodenrenten in den zentralen Lagen (wo ihre Immobilien konzentriert sind) weitgehend ungeschmälert abzuschöpfen. Tschentscher behauptete u.a. weiter, dass dieses Modell einfach zu implementieren sei, und dass die z.B. beim Kostenwertmodell notwendige Einbeziehung der Bodenrichtwerte die Verdrängungsprozesse fördern würde. Sämtliche Behauptungen von Tschentscher könnten falscher nicht sein. Es sei dahingestellt, ob Tschentscher diese aus Unwissen vortrug.
Eigene Berechnungen der Zahllastverschiebungen bei Aufkommensneutralität, die im Wirtschaftsdienst 11/2017 erschienen, stellen hinsichtlich des Südmodells folgendes für Ballungsräume fest (unter der Prämisse der Aufkommensneutralität):
Der SPD-Senator Tschentscher betätigt sich also – unabhängig von seiner Motivation – de facto ganz offensichtlich als Erfüllungsgehilfe der Immobilienwirtschaft und handelt dabei den Interessen vieler Mieter und Kleineigentümer zuwider, welche die typischen Wähler seiner Partei darstellen. Zudem riskiert er, dass – mangels Implementierbarkeit innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht noch zu setzenden Frist – die Grundsteuer gänzlich ausgesetzt wird.
Eine Bodenwertsteuer würde demgegenüber
Von der Finanzverwaltung wurde in der Vergangenheit immer wieder eingewandt, dass die Einspielung von Grundstücksgrößen und Grundstücksflächen ebenfalls einige Jahre in Anspruch nähme. Angesichts der Tatsache, dass man z.B. in der deutschen Kolonie Qingdao Ende des 19. Jahrhunderts ohne jegliche EDV-Unterstützung eine Bodenwertsteuer in kürzester Zeit implementieren konnte, erscheint diese Behauptung fragwürdig, um es vorsichtig auszudrücken. Doch selbst, wenn sie stimmen würde, könnte man während einer Übergangsperiode die Daten über eine Steuererklärung abfragen. Es geht dabei nur um drei Daten:
Das Online-Formular und dessen Verknüpfung wäre in kürzester Zeit zu programmieren und würde für den Steuerpflichtigen wie für die Finanzverwaltung wenig Aufwand bedeuten. Nach Vollendung der Verknüpfung der Katasterdaten mit der EDV der Finanzverwaltung könnte man zu einer vollautomatischen Fortschreibung übergehen.
Auch das von der Regierung gegenwärtig bevorzugte Kostenwertmodell würde eine Steuererklärung notwendig machen. Hierbei würde man jedoch v.a. die Ermittlung der Gebäudefläche auf den Steuerpflichtigen abwälzen (die betreffenden Angaben wären auch durch die Finanzverwaltung wesentlich schwieriger und aufwendiger zu kontrollieren; es bedürfte z.B. der Durchführung von Begehungen).
Von der Existenz der Option “Bodenwertsteuer” fiel in der Verhandlung jedoch leider kein Wort. Die Initiative “Grundsteuer: Zeitgemäß!” wird die Verfassungsrichter jedoch auf deren Existenz durch ein Schreiben aufmerksam machen. Allerdings war das mediale Echo bezüglich der Reformalternative “Bodenwertsteuer” in den letzten Wochen so stark, dass es den Verfassungsrichtern nicht entgangen sein dürfte.
Caspar Dohmen …
… hat anlässlich der mündlichen Verhandlung über die Grundsteuer beim Bundesverfassungsgericht einen ausgezeichneten Beitrag im Deutschlandfunk über die Bodenwertsteuer verfasst (16.01.2018). Auf diesen kann als Text (Link: http://www.deutschlandfunk.de/reform-der-grundsteuer-modell-bodensteuer-wundermittel.724.de.html?dram:article_id=408360) erhältlich oder kann – ausführlicher – als Podcast (Link: http://podcast-mp3.dradio.de/podcast/2018/01/15/wohnraumnot_und_hohe_mieten_sollen_bodenwerte_besteuert_dlf_20180115_1840_8b67fe50.mp3) zugegriffen werden.
Der Beitrag geht wesentlich tiefer als die übliche mediale Berichterstattung.