Category Archives: Real Estate

Der Berg kreißte …: Zum Grundsteuer-Kompromissmodell

Dirk Löhr

Der Berg kreißte, und gebar … ein Kompromissmodell. Am 1.2.2019 tagten die Länderfinanzminister, um sich über die zukünftige Ausgestaltung der Grundsteuer zu verständigen. Damit wurde die Diskussion weitergeführt, die Bundesfinanzminister Scholz Ende November 2018 mit der Vorstellung zweier möglicher Reformmodelle eröffnet hatte:

  • Ein wertunabhängiges Modell („WUM“), dessen Bemessungsgrundlage sich lediglich an der Boden- und Gebäudefläche orientiert und
  • ein wertabhängiges Modell („WAM“), das letztlich eine Aktualisierung der Einheitsbewertung darstellt. Es nähert sich jedoch stärker als das alte Ertragswertverfahren dem im Rahmen der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) geregelten Ertragswertverfahren zur Verkehrswertermittlung an. Nichtwohngrundstücke, wofür Mieten schwer feststellbar sind, sollen in einem Sachwertverfahren ermittelt werden, wobei ebenfalls das Sachwertverfahren der ImmoWertV als Vorbild dient.

Während das WUM offenbar von weiten Teilen der CDU/CSU- und auch der FDP-Bundestagsfraktion favorisiert wurde, stand die SPD-Bundestagsfraktion wohl mehrheitlich hinter dem WAM. Gleiches galt auch für den Bundesfinanzminister selbst. Sympathien hinsichtlich des WAM gab es auch von Teilen der Grünen und der Linkspartei. Das WUM ist mittlerweile aus dem Rennen; offenbar erschien es den Finanzministern nicht vermittelbar, wenn eine geringwertige Immobilie in einer Stadtrandlage genauso hoch besteuert wird wie eine hochwertige in einer zentralen Lage.

Bei dem neuen Kompromissmodell handelt es sich offensichtlich um eine vereinfachende „Abschichtung“ des wertabhängigen Modells (WAM). Wie schon im WAM sollen Bodenrichtwerte in die Bemessungsgrundlage eingehen. Allerdings soll nun grundsätzlich auf amtlich ermittelte Durchschnittsmieten abgestellt werden (Nettokaltmieten aus dem Mikrozensus, die nach Mietstufen gestaffelt werden). Nur in den Fällen einer sehr niedrigen tatsächlichen Miete (die tiefer als 30 Prozent der durchschnittlichen Nettokaltmiete ist) soll auf diese zurückgegriffen werden.

Das Kompromissmodell erscheint trotz der „Abschichtungen“ immer noch sehr komplex. Beispielsweise müssen wohl im Rahmen des subsidiär anzuwendenden Sachwertverfahrens bei gemischt genutzten Grundstücken oder Geschäftsgrundstücken erst einmal die Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen abgesondert werden. Ein Beispiel: Sind die “Etagen” in einer Fabrikhalle Teilgeschosse (Grundvermögen) oder Arbeitsbühnen (Betriebsvorrichtungen)? Auch für die Land- und Forstwirtschaft sind komplexe Bewertungsregeln vorgesehen, die sich am Ertragswertverfahren orientieren, das im Gesetzentwurf des Bundesrats im Jahre 2016 vorgestellt wurde (BR-Drs. 515/16).

Das Bundesverfassungsgericht ließ in seinem Grundsteuer-Urteil vom 10.4.2018 dem Gesetzgeber zwar einen weiten Spielraum für eine Neugestaltung der Grundsteuer. Allerdings forderte es ein, dass ein Belastungsgrund benannt und dieser “realitäts- und gleichheitsgerecht” umgesetzt wird.  Ein die neue Steuer rechtfertigender Belastungsgrund wurde bislang nicht benannt. Offenbar wurde das neue Modell aber stark vom Leistungsfähigkeitsgedanken inspiriert: Die Rechtfertigung der Grundsteuer durch die „Fundustheorie“ (“fundierte” Einkommen können stärker belastet werden als nicht fundierte) wird in der Steuerrechtslehre mittlerweile nicht mehr als zeitgemäß angesehen, und auch die Begründung über Nutzenäquivalenz (Heranziehung der Steuerpflichtigen entsprechend des Nutzens, der aus den kommunalen Leistungen gezogen wird) wäre zweifelhaft. Der größte Teil der Steuer würde nämlich auch bei dem neuen Modell auf das Gebäude entfallen. Dieses stellt jedoch eine Leistung des Grundstückseigentümers dar, und nicht der Kommune. Nutzenäquivalenz wäre lediglich hinsichtlich der Bodenwertkomponente in der Bemessungsgrundlage ein nachvollziehbarer Belastungsgrund (Löhr, Grundsteuerreform: Abschaffung der Umlagefähigkeit? Betriebs-Berater 3/2019, S. 94-95, s. den vorherigen Blogbeitrag).

Zumal auch andere Steuern (v.a. die Einkommensteuer) auf dieser Rechtfertigung beruhen und es sich bei der Grundsteuer um eine Objektsteuer handelt, ist der Stellenwert des Leistungsfähigkeitsprinzips allerdings unter Juristen umstritten (Kirchhof, Die Reform der Grundsteuer und das Maß des Grundgesetzes, Gutachten im Auftrag des ZIA, 2019). Ob sich diese – vermutliche – Begründung halten lässt, wird sich wohl erst herausstellen, wenn die Sache beim Bundesverfassungsgericht landet (jede Reformvariante würde allerdings diesen Weg nehmen).  Inwieweit die Idee der Belastung der (objektiven) Leistungsfähigkeit folgerichtig umgesetzt wird, dürfte sich erst noch herausstellen, wenn weitere Parameter im Zuge der Anfertigung des Gesetzentwurfs konkretisiert worden sind. Jedenfalls wäre zu fordern, dass die Struktur der Steuerbelastung nicht ohne Grund von den Relationen der Verkehrswerte innerhalb einer Kommune wesentlich abweicht. Wenngleich aus den „Eckpunkten“ keine offensichtlichen Verfassungsverstöße erkennbar sind, wird dementsprechend noch zu sehen sein, inwieweit z.B. das noch verbleibende Nebeneinander von amtlich ermittelten Durchschnittsmieten und tatsächlich gezahlten Mieten, die Orientierung an historischen Baujahren (die nur begrenzt Rückschlüsse über die Restnutzungsdauer des Gebäudes zulassen), die Differenzierung der Steuermesszahl nach Nutzungen oder das bei bestimmten Immobilien anzuwendende Sachwertverfahren diesbezüglich zu systematischen Verzerrungen führen. Hier sind noch Belastungsverschiebungsrechnungen durchzuführen (erst dann wird man auch Aussagen hinsichtlich der Auswirkungen auf Investitionstätigkeit und bezahlbares Wohnen etc. treffen können). Nahezu sämtliche oben skizzierten Probleme sind auf die Ermittlung des Gebäudewertes zurückzuführen. Es bleibt abzuwarten, welche Modifikationen im Rahmen der Gesetzesberatungen noch in den Gesetzentwurf Einzug halten und inwieweit diese die Vorgaben des Verfassungsgerichts berühren. Schließlich wird vor diesem Hintergrund auch noch eine Diskussion darüber zu führen sein, ob mit Blick auf Art. 105 Abs. 2, Art. 72 Abs. 2 und Art. 125a Abs. 2 GG die Gesetzgebungskompetenz ohne Weiteres noch beim Bund liegen kann oder nicht doch eine Grundgesetzänderung erforderlich ist (die Vermeidung einer Grundgesetzänderung dürfte im gestrigen Treffen der Finanzminister ein starkes Argument für das Kompromissmodell gewesen sein). Hintergrund: Wenn das alte System grundsätzlich fortgeführt wird, behält der Bund die Gesetzgebungskompetenz, ansonsten nicht.
Sollte eine der genannten Hürden nicht bis Ende des Jahres genommen werden, würde die Zeit vor dem Hintergrund des vom BVerfG gesetzten Zeitrahmens sehr knapp werden. Dabei wird auch das Verhalten der CSU spannend, die wohl noch nicht ganz auf der Kompromisslinie liegt. Möglicherweise fällt in diesem Fall die Gesetzgebungskompetenz an die Länder zurück (Voraussetzung wäre allerdings ein Freigabegesetz). Dies könnte dann die Stunde der Bodenwertsteuer sein, wie sie von der Initiative “Grundsteuer: Zeitgemäß!” vertreten wird.

Fazit: Es gilt die alte Kritik an den Verbundsteuern auch für das Kompromissmodell, die der Nobelpreisträger William Vickrey auf den Punkt gebracht so beschrieb: „Eine Kombination einer der besten mit einer der schlechtesten Steuern“.

Umlagefähigkeit der Grundsteuer

Dirk Löhr

Die nach der Betriebskostenverordnung bestehende Umlagefähigkeit der Grundsteuer auf die Mieter ist bei einer verbundenen Grundsteuer, die neben dem Boden auch das aufstehende Gebäude umfasst, begründbar. Einer Bodenwertsteuer ist sie hingegen systemfremd. Hierzu: S. den Artikel aus dem BetriebsBerater 3/2019:

Grundsteuerreform: Abschaffung der Umlagefähigkeit?

Und wieder einmal agieren die Sozialdemokraten nach dem Motto: “Wasch mich, aber mach mich nicht nass”: Einerseits liebäugelt man mit einer Abschaffung der Umlagefähigkeit der Grundsteuer, andererseits möchte man sich nicht zu einer Bodenwertsteuer entschließen.

PS: Der Autor dieses Beitrages ist selber Vermieter.

Grundsteuerreform: Wam, Wum, Wendelin und Flam

Dirk Löhr

Die FAZ vom 18.1.2019 berichtet mehr Details über den Kompromissvorschlag zur Grundsteuerreform der Schleswig-Holsteinischen Finanzministerin Monika Heinold mit dem schönen Akronym “Flam” (Flächen-Lagen-Modell).

1454-ri-102-gruene_monika_heinold
Monika Heinold

In einigen Punkten bewegt sich das Modell in die richtige Richtung.

So bezieht Heinolds Modell den Bodenrichtwert ein – allerdings nicht für einzelne Grundstücke. “Stattdessen soll der Bodenrichtwert über Zonen gemittelt werden. Gutachterausschüsse sollen den mittleren Bodenrichtwert der jeweiligen Gemeinde ermitteln. Sofern innerhalb der Gemeinde große Unterschiede auftauchen, soll die Gemeinde in verschiedene Zonen aufgeteilt werden, innerhalb derer die Bodenrichtwerte ‘beispielsweise’ nicht mehr als 30 Prozent voneinander abweichen sollen. Eine Zonierung soll entfallen, sofern Gemeinden unterhalb des mittleren Bodenrichtwerts des gesamten Landes liegen. Diese Regelung soll auch die Unterschiede in den einzelnen Bundesländern berücksichtigen. Vorteil des Modells soll sein, dass die Bodenrichtwerte nicht grundstücksscharf ermittelt werden müssen. Auch eine Verknüpfung mit den einzelnen wirtschaftlichen Einheiten braucht es dann nicht”, so die FAZ. Problematisch bleiben allerdings willkürfreie und nachvollziehbare Vorgaben dahingehend, wie die betreffenden Zonen geschnitten werden sollen und warum. Dies dürfte nicht leicht fallen. Ebenso wurde noch nichts über den Belastungsgrund bekannt, der im Rahmen des neuen Modells nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts realitäts- und gleichheitsgerecht umgesetzt werden muss.

Die Ergänzung der Bodenwert- durch eine Bodenflächenkomponente wäre diesbezüglich klarer und weniger streitanfällig, wenn man schon die Differenzierung der Bodenwerte reduzieren will. Das diesbezügliche Modell (Difu-Modell) wird neben dem reinen Bodenwertmodell von der Initiative “Grundsteuer: Zeitgemäß!” vertreten. Als Übergangslösung könnte es aber ein diskutabler Zwischenschritt zu einer Bodenwertsteuer sein.

Allerdings scheint das Gebäude immer noch in die Bemessungsgrundlage einzugehen, denn in den Steuererklärungen wären neben der Fläche des Grund und Bodens auch Wohn- und Nutzfläche des Gebäudes und dessen Baujahr anzugeben. Insoweit übernimmt Heinold auch die maßgebenden Fehler der rivalisierenden Modelle – zumal die Gebäudeflächenermittlung alles andere als eine triviale Aufgabe für die Steuerpflichtigen sein dürfte. Das Konzept von Heinold bezieht aber immerhin nicht die Mieten mit ein, wie man aufgrund erster Zeitungsmeldungen annehmen musste (unser Blogbeitrag vom 15.1.2019). Ein Gutachten des Steuerrechtlers Gregor Kirchhoff (Universität Augsburg) hatte dem wertabhängigen Modell (WAM) von Bundesfinanzminister Scholz aufgrund der bunten Mischung von tatsächlich gezahlten und fiktiven Mieten für fremd- und eigengenutzte Grundstücke Verfassungswidrigkeit attestiert. Das Gutachten wurde allerdings vom Zentralen Immobilienausschuss in Auftrag gegeben, der als Verband die Interessen der Immobilienwirtschaft und damit die Einführung des wertunabhängigen Modells (WUM) favorisiert; hierbei würde eine geringwertige Immobilie in einer Stadtrandlage genauso wie eine hochwertige in einer zentralen Lage besteuert, wenn nur die Grundstücks- und Gebäudefläche dieselbe ist.

Aufgrund der Einbeziehung des Gebäudes benötigt das Heinold-Modell immer noch Hauptfeststellungen in siebenjährigem Turnus.

Fazit: Wenn aus Heinolds Modell noch die Gebäudekomponente entfernt würde, bestünde die Chance, dass zum ersten Mal ein Ziel führender Reformvorschlag in die Diskussion der politischen Parteien einzieht, die bislang beharrlich die diesbezüglichen – jahrhunderte alten – wissenschaftlichen Erkenntnisse ignorieren.

 

Grüner Kompromissvorschlag zur Grundsteuerreform: Der Murks geht weiter

Dirk Löhr

Die süddeutsche Zeitung vom 14. Januar 2019 berichtet von einem Kompromissvorschlag der grünen Finanzministerin Monika Heinold im festgefahrenen Streit um die Grundsteuer. Die Unionsfraktion blockiert den Reformvorschlag von Bundesfinanzminister Scholz. Dieser läuft im Prinzip auf ein Update des gegenwärtigen Einheitswertverfahrens hinaus. Gegen dieses “Bürokratiemonster” wird von der Unionsfraktion die auch von der Immobilienwirtschaft befürwortete Flächensteuer ins Feld geführt, welche die geringwertige Immobilie in einer Randlage genauso besteuert wie die hochwertige in zentraler Lage, wenn nur die Fläche dieselbe ist. Hier macht die SPD-Bundestagsfraktion aber nicht mit. Heinold möchte die Blockade mit einem eigenen Konzept auflösen: Sie schlägt vor, dass die Grundsteuer wertorientiert anhand der Bodenrichtwerte und pauschaler Mieten ermittelt wird. Viel mehr ist noch nicht bekannt. Doch selbst dieses Wenige wirft Fragen auf:

  • Zuerst die nach dem Belastungsgrund: Das Bundesverfassungsgericht forderte in seinem Urteil vom 10.4.2018, dass der Belastungsgrund benannt und realitäts- und gleichheitsgerecht  umgesetzt werden müsse. Dabei sollte der Belastungsgrund möglichst nicht dem bereits existierender Steuern (hier v.a. der Einkommensteuer sowie der zwar ausgesetzten, aber immer noch existierenden Vermögensteuer) entsprechen.
  • Die pauschale Quadratmeter-Miete für eine Immobilie in München kann nicht dieselbe wie im bayerischen Wald sein; diejenige für Einfamilienhäuser kann nicht derjenigen für eine Mietwohnung entsprechen. Hier wird Heinold genauso wie im Scholz-Vorschlag zu differenzieren haben. Wie soll hier eine Vereinfachung stattfinden?
  • Die Miete muss auf eine Fläche angewendet werden (Wohn- oder Nutzfläche). Hier liegt der Hase eigentlich im Pfeffer. Mittlerweile wächst auch im Bundesfinanzministerium die Erkenntnis, dass die Flächenermittlung alles andere als trivial ist – und auch die von der Union befürwortete angeblich so einfache Flächensteuer eben tatsächlich gar nicht so einfach. Auch die einfache Übernahme der gegenwärtigen Flächen aus den Einheitswertbescheiden bietet keine Lösung, da diese teilweise nicht fortgeschrieben und auch z.T. nach Standards berechnet wurden, die heute nicht mehr in Anwendung sind. Es wäre aber ein Unding, den Steuerpflichtigen mit der Ausmessung der Flächen zu belasten (es ist auch keineswegs gesichert, dass die steuerlich relevante Fläche mit derjenigen identisch ist, die sich in den Bauplänen befindet). Was hat Frau Heinold hier an Vereinfachungen vorgesehen, welche Standards sollen angewendet werden? V.a. im gewerblichen Bereich stellt die Flächenermittlung ein Problem dar. Man mache sich bei dem Kraftwerk im Bild unten einmal bitte die Mühe, die Betriebsvorrichtungen auszusondern und die Fläche der Gebäude zu errechnen:
Quelle: Pixabay (industry-1827884__340)
Quelle: Pixabay (industry-1827884__340)
  • Apropos Gewerbe: Der Scholz-Vorschlag erkannte immerhin, dass es gerade hier viele Immobilien gibt, für die überhaupt keine Miete zu ermitteln ist und sah als “Auffangverfahren” hier die Ermittlung eines Sachwertes vor. Bislang hört man hierzu im Kompromissvorschlag nichts. Wie soll mit Immobilien verfahren werden, für die sich keine Miete ermitteln lässt?
  • Schließlich wollte Scholz – in Anlehnung an die Wertermittlungsverfahren der ImmoWertV – auch eine Marktanpassung durchführen. Im Ertragswertverfahren sollte dies über typisierte Liegenschaftszinssätze geschehen, im Sachwertverfahren über typisierte Sachwertfaktoren, wie sie schon heute bei der Bedarfsbewertung vorgesehen werden. Ohne diese Verkomplizierung entfernt man sich in Niveau und Struktur von den Verkehrswerten, was gegen das Gebot des Bundesverfassungsgericht (realitäts- und gleichheitsgerechte Umsetzung des Belastungsgrundes) verstoßen könnte. Hier ist allerdings abzuwarten, welcher Belastungsgrund benannt wird.

Also: Es bleibt abzuwarten, was da von grüner Seite noch nachgeschoben wird. Auf Grundlage der bislang vorliegenden wenigen Informationen ist jedenfalls nicht abzusehen, wie der grüne Vorschlag die Probleme, an denen der Scholz-Vorschlag nunmehr zu scheitern droht, aus der Welt schaffen kann.

Es ist bedauerlich, dass gerade die Grünen offenbar mehrheitlich nicht erkennen, dass

  • die Problematik der Grundsteuer in der Erfassung des Gebäudes liegt und dementsprechend hieran festhalten;

und

  • dass es bei der Grundsteuerreform um wesentlich mehr als die Sicherung der zweitwichtigsten Steuerquelle der Kommunen geht: Nämlich um eine Weichenstellung, hin zu einer Entlastung von Arbeit und produktiven Investitionen, und statt dessen zu einer höheren Belastung der Nutzung von Land und Natur.

Das Mittel wäre die von der Initiative “Grundsteuer: Zeitgemäß!” vorgeschlagene Bodenwertsteuer. Der Vorschlag ist ausgereift, ja sogar praktisch erprobt, theoretisch durchdacht (mehr als 10 Wirtschafts-Nobelpreisträger aus verschiedenen politischen Lagern sprachen sich hierfür aus) – aber das Motto lautet offenbar: Warum einfach, gerecht, effizient, wenn es auch kompliziert, ungerecht und ineffizient geht.

Eigentlich sollten die Grünen der geborene Anwalt für eine solche Weichenstellung sein.

 

Warum eine Bodenwertsteuer?

Dirk Löhr

Am 28. und 29. November 2018 hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz seine Vorschläge für eine Grundsteuerreform den Länderfinanzministern und der Öffentlichkeit vorgestellt. Diese bestehen aus zwei „Verbundsteuern“, nämlich der wertunabhängigen Flächensteuer sowie dem „Mietwertmodell“. Beide Modelle beziehen neben einer Bodenkomponente auch das Gebäude in die Bemessungsgrundlage mit ein. Dabei bevorzugt der Bundesfinanzminister offenbar das „Mietwertmodell“, das letztlich auf eine Modernisierung und Weiterführung der gegenwärtigen Einheitswertbesteuerung hinausläuft. Nicht im Reigen der Vorschläge befand sich die Bodenwertsteuer. Es besteht die Gefahr, dass hier eine historische Chance für ein „Umsteuern“ verpasst wird. Deren Wirkungsweise wird nachfolgend mit Blick auf einige soziale, wirtschaftliche, planerische und städtebaulichen und verwaltungstechnischen Aspekte kurz skizziert.

 

Vorab: Belastungsgrund und Bewertungsziel der Bodenwertsteuer

Die Bodenwertsteuer zielt auf die Erfassung der Vorteile, die den Bodeneigentümern durch die kommunale Bereitstellung von öffentlichen Leistungen entstehen, soweit diese nicht durch Gebühren oder Beiträge abgedeckt sind. Hierbei handelt es sich v.a. um die Bereitstellung von Infrastruktur oder sog. öffentlichen Gütern (Straßen, Parks etc., für die keine Ausschließbarkeit besteht), aber auch Planung. Die Vorteile aus den öffentlichen Bereitstellungsleistungen schlagen sich v.a. im Bodenwert zugunsten der Grundstückseigentümer nieder, weniger im Gebäudewert. Der Bodenwert und die Bodenerträge sind zum allergrößten Teil das Ergebnis öffentlicher, gemeinschaftlicher Leistungen („externe Effekte“) – sie wurden nicht vom Bodeneigentümer „geschaffen“. Die Bodenwertsteuer möchte der Gemeinschaft wenigstens einen kleinen Teil der von ihr geschaffenen Werte wieder zurückgeben – es geht also um Nutzenäquivalenz (die mit dem Prinzip der Besteuerung nach Leistungsfähigkeit vereinbar ist[1]).

Die konkrete Inanspruchnahme kommunaler Leistungen erfolgt durch die Bewohner der Immobilien, und zwar im Regelfall gegen die Zahlung Gebühren, die die mit der konkreten Leistungserstellung unmittelbar zusammenhängenden Kosten (ökonomisch: Grenzkosten) abdecken. Es ist somit nicht erforderlich, das Gebäude in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, um die Vorteile aus der konkreten Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen zu erfassen.

 

Soziale Aspekte

Dementsprechend zielt die Bodenwertsteuer darauf ab, den Grundstückseigentümer entsprechend der Vorteile zu belasten, die er aus den öffentlichen Bereitstellungsleistungen zieht (zur Umlageproblematik s. unten). Mit Blick auf die sozialen Aspekte wirkt die Bodenwertsteuer folgendermaßen:

a) Progressive Wirkung: Diverse Belastungsverschiebungsrechnungen haben ergeben, dass die Bodenwertsteuer den Verkehrswert von Immobilien in einfachen Lagen relativ weniger belastet als solche in guten Lagen.[2] Die Bodenwertsteuer wirkt also progressiv.

b) Beseitigung der Äquivalenzstörung: Gleichzeitig baut die Bodenwertsteuer die Ungleichverteilung von Einkommen und v.a. Vermögen ab: V.a. das Vermögen in Deutschland ist derzeit äußerst ungleich verteilt. Der Gini-Koeffizient beträgt (ohne die Einbeziehung von Ansprüchen aus der Sozialversicherung) ca. 0,76. Der größte Teil des Vermögens konzentriert sich dabei bei den reichsten zehn Prozent der Haushalte.[3] Das Vermögen der reichsten zehn Prozent besteht wiederum zum allergrößten Teil aus Immobilien – und zwar nicht an einfachen, sondern an guten Standorten. Hier machen die (durch die Öffentlichkeit geschaffenen!) Bodenwerte oftmals 50% oder mehr der Immobilienwerte aus. Ähnlich wie mit den Bodenwerten verhält es sich mit den Bodenerträgen: Im Zuge der Niedrigzinsphase ist der Anteil des Produktionsfaktors Kapital am Volkseinkommen deutlich zurückgegangen, ohne dass der Produktionsfaktor Arbeit entsprechend hinzugewonnen hätte. Der Gewinner war der dritte Produktionsfaktor: Boden. Die Bodenerträge dürften inzwischen die Kapitalerträge deutlich übersteigen.[4] Der Anstieg der Bodenerträge bildet sich v.a. in den Mieten der Großstädte ab, die in den letzten Jahren stark gestiegen sind.[5] Auch die raumwirtschaftlichen Unterschiede werden durch die unterschiedlichen Bodenwerte und Bodenerträge geprägt: Eine Immobilie in München ist i.d.R. nicht wegen der besseren Bausubstanz ein Vielfaches einer Immobilie im bayerischen Wald wert, sondern aufgrund der Standortvorteile.

Die Inwertsetzung der Standorte – zum Vorteil einer kleinen Bevölkerungsgruppe – wird dabei primär von der Öffentlichkeit finanziert. Dies nicht nur über lokale Steuern, sondern auch über Gemeinschaftssteuern. Der allergrößte Teil der Steuerbelastung wird dabei durch die zum großen Teil deckungsgleichen Gruppen der Verbraucher und Arbeitnehmer aufgebracht (die zugleich die disperse, schlecht organisierte Mehrheit darstellen).

V.a. Mieterhaushalte werden dabei doppelt belastet: Einmal über ihre Steuern, welche die Inwertsetzung von Standorten durch die öffentliche Hand finanzieren. Sind die Anstrengungen der öffentlichen Hand erfolgreich, steigen die Bodenwerte und Bodenerträge – und die Mieter zahlen ein zweites Mal, nämlich erhöhte Mieten an die Grundstückseigentümer (wegen der mit öffentlichen Mitteln aufgewerteten Standorte). Deren Immobilieneigentum wird derzeit – v.a. wenn es sich um große Gesellschaften handelt – sehr zurückhaltend besteuert.[6]

Die Bodenwertsteuer kann die Weichen dafür stellen, die Grundstückseigentümer (Nutznießer der Inwertsetzung von Standorten) entsprechend ihrer Vorteile stärker zu belasten und die disperse Mehrheit der Bevölkerung (v.a. Arbeitnehmer, Verbraucher und Mieter) im Gegenzug zu entlasten.

c) Belastung ungenutzter und untergenutzter Grundstücke: Die Bodenwertsteuer belastet ungenutzte und untergenutzte (bebaubare) Grundstücke genauso wie solche, die im Sinne der Bauleitplanung optimal genutzt werden. Die öffentliche Hand muss für ungenutzte Grundstücke die Infrastruktur nämlich in gleicher Weise zur Verfügung stellen wie für ein optimal genutztes Grundstück. Verbundene Grundsteuern generieren das Steueraufkommen v.a. über die Gebäude; ungenutzte oder untergenutzte Grundstücke werden geringer als bebaute Grundstücke belastet. Dies ist aber eine Einladung zur Spekulation: Das Eigentum an Grund und Boden ist nämlich wirtschaftlich gesehen eine (Real-) Option (mit ewiger Laufzeit). Es stellt das Recht zur Bebauung dar, ohne dass eine Pflicht hierzu besteht. Aus einzelwirtschaftlicher Sicht mag der Verzicht auf Bebauung durchaus rational sein, aus Sicht der Gemeinschaft hingegen nicht. Der vorgelagerte Bodenmarkt stellt nämlich den maßgeblichen Engpass für ein höheres Angebot auf dem Wohnungsmarkt dar. Unbebaute oder untergenutzte Grundstücke bedeuten daher höhere Knappheit und höhere Mieten. Die Bodenwertsteuer entwertet nun die Realoption Boden treibt die un- und untergenutzten Grundstücke in die Nutzung. Die einzelwirtschaftlichen Interessen werden so besser mit denjenigen der Gemeinschaft in Übereinstimmung gebracht, als dies bei verbundenen Steuern der Fall ist. Dabei werden die mit der Grundsteuer C oder dem zonierten Satzungsrecht (zonale Hebesatzdifferenzierung) einhergehenden Probleme vermieden.[7]

d) Bezahlbares Wohnen und Bauen, niedrigere Mieten: Die Bodenwertsteuer wirkt mittelbar auch höheren Mieten entgegen. Weil ein Teil der Bodenerträge von den privaten Taschen in den öffentlichen Haushalt umgelenkt wird, sinkt auch die Bereitschaft privater Investoren, für die künftigen Bodenerträge zu bezahlen. Die Bodenwerte sinken.[8] Spekulative Aktivitäten werden auch deshalb reduziert, und auch „Enkelgrundstücke“ werden mobilisiert. Die Konsequenzen:

  • für den frei finanzierten Wohnungsmarkt: Die Bodenwertsteuer trägt dazu bei, die Engpässe auf den dem (Miet-) Wohnungsmarkt vorgelagerten Bodenmärkten zu vermindern (s. oben). Ein steigendes Angebot an Wohnungen kann dazu beitragen, dass die Mieten auf dem frei finanzierten Wohnungsmarkt nicht unkontrolliert in die Höhe schießen.
  • für den Sozialen und genossenschaftlichen Wohnungsbau: Tiefere Bodenwerte sind auch hier essentiell, da sozial gebundene Wohnungen zu geringeren Preisen erstellt und zu geringeren Kostenmieten vergeben werden können. Analoges gilt auch für Genossenschaften, die ebenfalls billiger an Bauland kommen können.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die meisten Mietwohnungen und ein erheblicher Teil der Wohnungen in Kleineigentum in Mehrfamilienhäusern befinden. Hier verteilt sich die Steuerbelastung des Grundstücks auf eine Mehrzahl von Wohneinheiten, so dass im Bundesdurchschnitt[9] die Steuerbelastung für die einzelne Wohneinheit sinkt. Aus Mietersicht ist dieser Effekt allerdings nur relevant, solange die Grundsteuer auf den Mieter umgelegt werden kann.

e) Umlegbarkeit der Grundsteuer auf die Mieter: Bei der Bodenwertsteuer ist jedoch die Umlage rechtlich höchstwahrscheinlich gar nicht mehr möglich. Nach § 1 BetrKV entstehen Betriebskosten durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks. Die Bodenwertsteuer belastet aber ein ungenutztes Grundstück genauso wie ein optimal genutztes Grundstück – nämlich nicht entsprechend seiner tatsächlichen Bebauung, sondern nach seiner potenziellen Bebaubarkeit. Die Bindung zum bestimmungsmäßigen Gebrauch insbesondere des Gebäudes ist daher so lose, dass die Umlagefähigkeit infrage steht. Der ehemalige Berliner Staatssekretär und Rechtsanwalt K.-M. Groth hierzu [10]: „Im gegenwärtigen Grundsteuersystem ist sie (die Grundsteuer, d. Verf.) mit der Vermietung strukturell nur insoweit verbunden, wie sich ihre Höhe an dem Vorhandensein eines vermietbaren Gebäudes und dessen Wert orientiert. Im Rahmen einer Bodenwertsteuer würde dieser Zusammenhang vollständig fehlen, weil diese unabhängig von einem vermietbaren Gebäude allein auf den Bodenwert erhoben würde. Dieser orientiert sich zwar auch an den planungsrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten, setzt aber deren Realisierung nicht voraus.“ Zudem handelt es sich bei der Bodenwertsteuer nach Groth auch um „keine ‚Bezahlung‘ irgendeiner Leistung, die dem Mieter zu Gute käme.“[11]

Die Umlegbarkeit der Grundsteuer müsste also infolge einer Reform in Richtung Bodenwertsteuer wahrscheinlich neu geregelt und aus dem Katalog des § 2 BetrKV entfernt werden. Hierbei wäre jedoch das Rückwirkungsverbot zu beachten. Die Lösung dieses Problems könnte mit Blick auf Wohnnutzungen folgendermaßen aussehen: Für Neuverträge wird die Umlage der Grundsteuer auf den Mieter ausgeschlossen. Für Altverträge wird die bislang umgelegte Grundsteuer „eingefroren“. Soweit es infolge eines Übergangs zur Bodenwertsteuer zu Steuererhöhungen kommt, sind diese vom Eigentümer zu tragen. Von Steuersenkungen profitiert hingegen der Mieter.

Außerdem gilt es zwischen der rechtlichen und der wirtschaftlichen Umlagefähigkeit zu unterscheiden. Hierbei ist langfristig von großer Bedeutung, ob das Angebot auf die Besteuerung reagieren kann oder nicht (abhängig von den sog. Angebotselastizitäten[12]):

  • Gebäude sind dem Produktionsfaktor „Kapital“ zuzurechnen. Wird im Rahmen von Verbundsteuern die Rentabilität der Gebäudeinvestition beeinträchtigt, schlägt sich dies tendenziell auch auf die Investitionstätigkeit nieder. Unterlassen genügend Immobilieneigentümer wegen der steuerbedingt gesunkenen Rentabilität Aufstockungen, Erweiterungen etc., kann dies längerfristig eine Verknappung der Investitionen in bauliche Anlagen bewirken. Solche Verknappungstendenzen würden erst dann gestoppt, wenn die ursprünglichen Nachsteuer-Renditeforderungen der Immobilieneigentümer auch wieder erzielt werden können. Die Verknappungen bedeuten eine stärkere Stellung der Vermieter auf dem Wohnungsmarkt. Die Vermieter kommen so in die Position, um ihre Mietforderungen tatsächlich durchsetzen zu können. Langfristig tragen daher die Mieter wirtschaftlich einen großen Teil einer verbundenen Grundsteuer selbst dann, wenn die Umlage der Grundsteuer rechtlich ausgeschlossen wird.
  • Anders bei der Besteuerung des Produktionsfaktors Boden. Der (funktionale) Bodeneigentümer kann dieser nicht ausweichen; er ist insoweit in einer vergleichsweise schwächeren Position als der (funktionale) Gebäudeeigentümer und muss die Besteuerung hinnehmen (die einzige Möglichkeit zur Minderung der Belastung ist die wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks).

Langfristig ist daher eine Bodenwertsteuer – unabhängig von den rechtlichen Regelungen – wesentlich schwerer auf den Mieter zu überwälzen als eine verbundene Steuer, die das Gebäude mit in die Bemessungsgrundlage einbezieht (durch welche Variante auch immer).

 

Wirtschaftliche Auswirkungen

Die Bodenwertsteuer belastet auch nicht die Kalkulation von vermieteten Bestandsgebäuden. Wird bei einer Abschaffung der Umlagefähigkeit das Rückwirkungsverbot beachtet (s. oben), so würde die bisher umgelegte Miete eingefroren. Die Befürchtung, Mietwohnhäuser würden durch die Bodenwertsteuer unrentabel, ist auch allein schon wegen der geringen Eingriffstiefe der Grundsteuer unbegründet. Die Umstellung der Besteuerung soll schließlich aufkommensneutral erfolgen.

Für veräußerte Bestandsbauten und Neubauten gilt in gleichem Maße, dass die zukünftige Belastung durch die Bodenwertsteuer im Bodenwert kapitalisiert wird, was zu entsprechend sinkenden Bodenwerten führt.[13] Letzteres geht bei einem Verkauf zu Lasten des Verkäufers. Anders als bei verbundenen Steuern werden weder Anschaffungs- noch Herstellungsvorgänge (Errichtung von Gebäuden) durch die Bodenwertsteuer belastet. Potenzielle Investoren erleiden ertrags- und vermögensmäßig durch die Bodenwertsteuer keinen Nachteil; mit Bezug auf die geringere Liquiditätsbelastung entsteht sogar ein Vorteil.

An dieser Stelle ist eine Klarstellung vorzunehmen: Die meisten Ökonomen befürworten die Bodenwertsteuer nicht wegen ihrer Lenkungswirkungen, sondern deswegen, weil sie gerade die verzerrenden und unproduktiven Lenkungswirkungen verbundener (Grund-) Steuern zurücknimmt (Belastung der Gebäude). Sog. steuerliche Zusatzlasten werden vermieden, die entstehen, wenn – wie bei den Verbundsteuern – das Gros der Steuer auf das Gebäude entfällt.[14] Es handelt sich bei der Bodenwertsteuer also primär um eine Fiskalsteuer, allerdings mit mannigfachen „Kollateralnutzen“.

 

Planung und Städtebau

Die Bodenwertsteuer belastet die Eigentümer ungenutzter oder untergenutzter Grundstücke genauso, als ob das Grundstück im Sinne der planerischen Vorgaben optimal genutzt wäre. Dies erzeugt einen Druck zur Befolgung der planerischen Vorgaben. Aufgrund des erzeugten Nutzungsdrucks und weil v.a. Mehrfamilienhäuser durch die Bodenwertsteuer begünstigt werden, werden insbesondere die planerischen Bestrebungen zu kompakterem und flächensparendem Siedeln unterstützt. Dabei richten sich auch die Bodenwerte nach den planerischen Vorgaben: Sehen diese einen bestimmten Anteil sozial gebundener Wohnungen vor, schlägt sich dies auch in entsprechend niedrigeren Bodenwerten und einer niedrigeren Steuer nieder.

Natürlich sind Planungsfehler unvermeidbar. Allerdings trägt die Bodenwertsteuer auch zu einer stärkeren Mobilität des Bodenmarktes bei, was die Korrektur allfälliger Planungsfehler zumindest erleichtert.

Die Bodenwertsteuer ist zwar kein Allheilmittel. Unterschiedliche städtebauliche Problemlagen erfordern verschiedene städtebauliche Instrumente. Im Gegensatz zu verbundenen Steuern werden diese aber durch die Bodenwertsteuer unterstützt: So vermag sie z.B. das Baugebot mit wirtschaftlichem Druck zu unterlegen. Entsprechendes gilt auch für (preislimitierte) Vorkaufsrechte: Sinken die Bodenwerte, verlieren auch Preislimitierungen an Problematik. Auch der Anreiz von Verkäufern, sich bei einer Geltendmachung des kommunalen Vorkaufsrechts auf Kosten der Kommune von der Transaktion zurückzutreten, wird gemindert. All dies vermögen verbundene Grundsteuervarianten nicht zu leisten.

Zwar kann es – wie bei anderen Reformvarianten auch – zu individuellen Härten kommen; hier sind Härtefallregelungen nötig.

 

Einfachheit

Die Bodenrichtwerte sind flächendeckend vorhanden, die Bodenflächen sind bekannt. Die Bodenwertsteuer ist daher sehr einfach zu administrieren. Die Bodenrichtwerte reflektieren auch die potenzielle Bebaubarkeit des Grundstücks, ohne dass es der aufwändigen und problematischen Gebäudewertermittlung verbundener Grundsteuervarianten bedarf.

Allerdings bestehen in einigen Bundesländern qualitative Probleme bei der Bodenrichtwertermittlung. Nötig ist eine Verbesserung des Gutachterausschusswesens, das durch eine stärkere Vereinheitlichung der Arbeitsweise, der räumlichen Zuschnitte, der finanziellen Ausstattung etc. erreicht werden könnte. Auch sollten die Gutachterausschüsse von den Kommunen institutionell klar getrennt werden, damit keine Konflikte mit deren fiskalischen Interessen entstehen. Angesichts der geringen Eingriffstiefe dürfte jedoch vor dem Hintergrund der Typisierungsbefugnisse des Gesetzgebers im Steuerrecht (als einem Massenfallrecht) eine aufkommensneutrale Umstellung hin zu einer Bodenwertsteuer ungeachtet der bestehenden Mängel verfassungsrechtlich unproblematisch sein.

 

Politische Durchsetzbarkeit

Die Einführung einer Bodenwertsteuer beschreitet vor dem Hintergrund der existierenden Steuerordnung vollkommen neue Wege – hier bedarf es politischen Mutes. Als problematisch könnte sich hierbei die Grundgesetzänderung erweisen, die nötig ist, um dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis zuzuweisen (diese wäre möglicherweise – unter Risiken – beim „Mietwertmodell“ entbehrlich). Andererseits bietet die Grundsteuerreform die einzigartige Chance, neue Wege zu beschreiten: Hin zur perspektivischen Entlastung von Arbeit, ungerichtetem Verbrauch und produktiven Investitionen, und hin zu einer größeren Inanspruchnahme von Land und Natur.[15] Der heterogene Unterstützerkreis der Initiative „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ zeigt, dass die Bodenwertsteuer politisch als ein lagerübergreifendes Projekt gesehen werden kann und durchaus politisch konsensfähig ist.

 

Anmerkungen:

[1] K. Tipke / J. Lang (2018): Steuerrecht, 23. Aufl., Köln, S. 78 und S. 956.

[2] S. beispielsweise U. Kriese, D. Löhr (2018): Grundsteuerreform in Zeiten und Räumen mit steigenden Bodenwerten: Modellanalyse, Bewertung, Empfehlungen. In: Wohnungswirtschaft und Mietrecht, 71. Jg., 6, S. 321–329.

[3] Deutsche Bundesbank (2016): Vermögen und Finanzen privater Haushalte in Deutschland: Ergebnisse der Vermögensbefragung 2014, Monatsberichte 3, S. 61-86.

[4] D. Löhr (2018): Boden – die verkannte Umverteilungsmaschine. In: Zeitschrift für Sozialökonomie, 55. Jahrgang, 198./199. Folge (in Veröffentlichung).

[5] Zu den Konsequenzen s. H. Lebuhn, A. Holm, S. Junker, K. Neitzel (2017): Wohnverhältnisse in Deutschland – eine Analyse der sozialen Lage in 77 Großstädten. Bericht aus dem Forschungsprojekt „Sozialer Wohnversorgungsbedarf“, September. Online: www.boeckler.de/pdf_fof/99313.pdf.

[6] D. Löhr (2018), s. Anm. 4.

[7] Zur Grundsteuer C: R. Henger (2018): Baulandsteuer und zoniertes Satzungsrecht, Expertengutachten im Auftrag des Umweltbundesamts (Forschungskennzahl 3715 75 102 0), Dessau-Roßlau.- Kritisch zur Verfassungskonformität des zonierten Hebesatzrechts in der Grundsteuer: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestags (2018): Zoniertes Hebesatzrecht in der Grundsteuer. WD 4 – 3000 – 149/18.

[8] Die mathematische Formel für den Nachsteuerbodenwert  lautet: . Dabei ist R der Bodenertrag (die Bodenrente), i der relevante Diskontierungszinssatz (landesüblicher Zinssatz) und t der auf den Nachsteuerbodenwert anzulegende Steuersatz.

[9] Lediglich in sehr großen Städten wirkt diesem Effekt die hier bestehende Abhängigkeit der Bodenwerte von der baulichen Dichte entgegen.

[10] K.-M. Groth, Grundsteuerreform und soziales Mietrecht. Stellungnahme zur rechtlichen Überwälzbarkeit einer Bodenwertsteuer für die Initiative „Grundsteuer: Zeitgemäß!“. Online: http://www.grundsteuerreform.net/wp-content/uploads/2018/09/180827_GGSC.pdf

[11] Ebenda.

[12] Die Preiselastizität des Angebotes (kurz: “Angebotselastizität”) stellt ein Maß das, das die relative Änderung der nachgefragten Menge X (als der abhängigen Variablen) auf die relative Änderung des Preises P (als der unabhängigen Variablen) angibt. Sie ist definiert als .

[13] S. Anmerkung 8.

[14] T. Dwyer (2014): Taxation: the lost history. American Journal of Economics and Sociology, Annual Supplement 73, 751-756.

[15] Die OECD mahnt seit vielen Jahren eine Entlastung des Produktionsfaktors Arbeit in Deutschland an. Höhere Umsatzsteuern sind jedoch wegen ihrer regressiven Wirkung sozial nicht zu rechtfertigen. Die Bodenwertsteuer wäre hingegen ein geeigneter Einstieg in die von der OECD aufgezeigte Richtung. S. OECD (2018): Taxing Wages 2018. OECD Publishing, Paris. Online: https://www.oecd.org/tax/tax-policy/taxing-wages-brochure.pdf

Die ewige Wiederkunft des Gleichen: Scholz’ neues Grundsteuermodell

Dirk Löhr

Im Frühjahr hatte das Bundesverfassungsgericht die gegenwärtige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Es gewährte eine zweistufige Frist für die Reform. Das neue Gesetz muss bis Ende 2019 verabschiedet sein, die Umsetzung muss spätestens bis Ende 2024 geschehen sein. Das bisher von der Mehrzahl der Bundesländer favorisierte „Kostenwertmodell“ gilt mittlerweile als politisch tot, da es ebenfalls im Verdacht der Verfassungswidrigkeit steht und innerhalb des zeitlich vorgegebenen Rahmens nicht umsetzbar sein dürfte.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD)
Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD)

Am 28.9.2018 hat Scholz sein neues Grundsteuermodell den Länderfinanzministern vorgestellt, einen Tag später der Öffentlichkeit. Als Alternative hatte er das wertunabhängige Flächenmodell eingebracht, in das nur die Boden- und Gebäudefläche eingeht, die mit unterschiedlichen Äquivalenzzahlen gewichtet werden. Ein geringwertiges Haus in einer schlechten Stadtrandlage würde hier genauso hoch besteuert wie eine hochwertige Immobilie in bester zentraler Lage, wenn nur die Fläche dieselbe ist. Dies entspricht dem Wunsch der Immobilienwirtschaft, die ihre Investitionen häufig in den besten Lagen vorgenommen hat. Das Flächenmodell wird mittlerweile auch von weiten Teilen der CDU/CSU-Fraktion und der FDP-Fraktion getragen. Ursprünglich vertrat auch Scholz in seiner Rolle als Regierender Hamburger Bürgermeister zusammen mit Bayern dieses Modell, musste aber wohl feststellen, dass weite Teile der eigenen SPD hier nicht mitziehen wollten. Diese befürwortet ein wertabhängiges Modell.

Das neue Konzept von Scholz führt nun die Logik der alten Einheitswerte fort: Im Grundsatz kommt ein Ertragswertmodell („Mietwertmodell“) zur Anwendung. Dabei nähert man sich mehr als in der alten Einheitsbewertung den in der Immobilienwertermittlungsverordnung statuierten Verfahren der Verkehrswertermittlung an, insbesondere beim Ertragswertverfahren (“Mietwertverfahren”). Für bestimmte Grundstücke, für die sich keine Miete feststellen lässt (z.B. Fabrikgrundstücke) wird ersatzhalber ein Sachwertverfahren angewendet. Sonderregelungen soll es für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft geben. Weil das neue Modell den konzeptionellen Rahmen des alten Einheitswertmodells nicht verlässt, ist auch keine Grundgesetzänderung nötig, welche dem Bundesfinanzminister die Kompetenz für eine Neuregelung zuweist – was bei allen anderen Modellen (das von der Initiative „Grundsteuer: Zeitgemäß!“ favorisierte Bodenwertmodell eingeschlossen) erforderlich wäre.

Bezeichnenderweise fehlte in den von Scholz angebotenen Alternativen die Bodenwertsteuer.

Technik und Kritik des neuen Verfahrens: Die Neubewertung soll im Mietwertmodell wohnungsscharf stattfinden. Statt der bisherigen 32 Mio. wirtschaftlichen Einheiten wären dann ca. 42 Mio. Wohnungen zu erfassen. Hinzu kommen ca. 3 Mio. wirtschaftliche Einheiten, die sich auf Nicht-Wohnnutzungen beziehen.

Das Modell wird nur innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist (maximal Ende 2024) einzuführen sein, wenn die Immobilieneigentümer Steuererklärungen ausfüllen und abgeben. Hierbei werden im Wesentlichen zwei grundstücksbezogene Daten (Bodenwert und Bodenfläche) und drei gebäudebezogene Daten abverlangt. Die bodenbezogenen Daten dürften durch den Steuerpflichtigen unkompliziert zu ermitteln sein.

Anders bei den gebäudebezogenen Daten:

  • Die Nettokaltmiete soll grundsätzlich so gemeldet werden, wie sie erhoben wird. Nun kann die Nettokaltmiete aber erheblich vom marktüblichen Niveau abweichen. Manchmal liegt sie darüber, manchmal wesentlich darunter. Letzteres will Scholz tolerieren, da er „sozial verantwortliche“ Mietverhältnisse nicht steuerlich belasten will. Allerdings kann die Miete nach § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden. Dies bedeutet, dass diejenigen, die das Glück eines sozial eingestellten Vermieters besitzen, darüber hinaus auch noch die Wohltat einer vergleichsweise niedrigeren Steuerbelastung erhalten. Für diejenigen hingegen, die schon von ihrem Vermieter rücksichtslos zur Kasse gebeten werden, wird es umgekehrt noch teurer. Wie dies Gentrifizierungsprozesse verhindern soll, bleibt bis auf Weiteres das Geheimnis von Herrn Scholz. Derzeit werden zwar differenzierte Grundsteuerhebesätze diskutiert; dies dürfte aber verfassungsrechtlich höchst bedenklich sein, da die folgerichtige Umsetzung des Belastungsgrundes (durch die Immobilie vermittelte Leistungsfähigkeit) konterkariert wird.

Für selbstgenutzte Wohnungen wird eine fiktive Miete angesetzt, die sich an den Wohngeldtabellen orientieren soll. Hier können sich ebenfalls deutlich andere Ansätze als bei den tatsächlich gezahlten Mieten ergeben.

  • Die nächste Information wird bezüglich der Wohnfläche verlangt. Es existieren diverse Vorschriften zur Wohnflächenberechnung. Bewertungssachverständige ermitteln die Wohnfläche i.d.R. wohnwertabhängig; maßgeblich ist die Wohnflächen- und Mietwertrichtlinie. Beim derzeit noch angewandten Ertragswertverfahren wird die Wohnfläche hingegen auf Grundlage der §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung – II. BV – ermittelt. Die Identifikation der Differenzen zwischen beiden Berechnungsarten ist komplex und erfordert eine Menge Sachverstand. Die Finanzbehörden wenden hiergegen ein, dass die Steuerpflichtigen ja die Wohnfläche aus ihren alten Einheitswertbescheiden schon entnehmen können. Allerdings dürften seit der letzten Erfassung in sehr vielen Fällen bauliche Veränderungen (Ausbauten von Dach- oder Kellergeschossen) vorgenommen worden sein, von denen – mangels Wissen des Steuerpflichtigen – nicht alle dem Finanzamt gemeldet wurden, und die z.T. auch gar nicht meldepflichtig waren. Beim ersatzweise anzuwendenden Sachwertverfahren ist es sogar noch wüster: Hier beziehen sich gegenwärtig die Maße in den Einheitswertbescheiden zwar auf die DIN 277, allerdings aus derjenigen aus dem Jahre 1950. Es gibt mittlerweile selbst kaum mehr einen Bewertungssachverständigen, der diese anzuwenden weiß. Allein die zutreffende Ermittlung der Flächen ist also als alles andere als trivial. Die Finanzbehörden wenden hiergegen ein, dass auch andere Steuern (wie z.B. die Umsatzsteuer oder die veranlagte Einkommensteuer) im Wege der Selbstveranlagung erhoben würden. Die Behörden wären auch hier darauf angewiesen, erst einmal den Steuerpflichtigen zu „glauben“, um dann im Einzelfall Kontrollen vorzunehmen. Nicht anders verhielte es sich auch bei der Grundsteuer. Allerdings werden die erhöhten Anforderungen an die Steuererklärung bei den genannten Steuern i.d.R. solchen Steuerpflichtigen auferlegt, die unternehmerisch tätig sind. Diese haben i.d.R. ein höheres Wissen bezüglich der steuerlichen Regelungen als der Ottonormalbürger, und können sich auch i.d.R. einen Steuerberater leisten. Dies ist zumindest bei der Mehrzahl der Eigentümer von Wohngebäuden nicht der Fall.
  • Ein großes Problem stellt auch das Baujahr dar. Das Mietwertmodell möchte sich dem Verkehrswert annähern. Bei der Verkehrswertermittlung wird jedoch i.d.R. eine wirtschaftliche Restnutzungsdauer und damit ein fiktives Baujahr angelegt. Ein im Jahre 1899 erstelltes Gebäude mag nämlich aufgrund der durchgeführten Renovierungen u.U. hervorragend in Schuss sein und noch weitere 70 Jahre seinen Dienst versehen. Ein im Jahre 1970 erstelltes Gebäude, das nicht instandgehalten und renoviert wurde, ist womöglich fast abrissreif. Das im Mietwertmodell erfasste tatsächliche Baujahr (das bei alten Gebäuden oder im Fall von Anbauten ohnehin schwer bestimmbar ist) hat also nur eine sehr geringe Aussagekraft; seine Anwendung führt zu Verzerrungen gegenüber dem Verkehrswert. Die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte realitäts- und gleichheitsgerechte Bewertung dürfte so nicht sicherzustellen sein.

Es wird deutlich, dass v.a. die gebäudebezogenen Daten eine Menge Arbeit aufwerfen. Schon derzeit sind mehrere Tausend Finanzbeamte mit der Grundsteuer beschäftigt. Im Rahmen des neuen Modells wird diese Zahl wohl deutlich aufzustocken sein – Steuerbeamte, welche die Finanzbehörden gegenwärtig einfach nicht haben. Steuereinnahmen und Verwaltungsaufwand drohen vollkommen außer Verhältnis zu geraten, selbst wenn ein großer Teil des Aufwandes auf den Steuerpflichtigen abgewälzt wird.

Die derzeitige Bemessungsgrundlage wurde am 10. April vom Bundesverfassungsgericht deswegen für verfassungswidrig erklärt, weil die vorgesehenen turnusmäßigen Hauptfeststellungen nicht durchgeführt werden konnten; Niveau und Struktur der Einheitswerte hatten am Ende kaum mehr etwas mit den Verkehrswerten zu tun. Das Bundesfinanzministerium setzt nunmehr auf Automatisierung: Es hofft, in den Katasterämtern genügend Gebäudedaten ansammeln und diese den Finanzbehörden zugänglich machen zu können, so dass der nunmehr vorgesehene siebenjährige Hauptfeststellungszyklus auch tatsächlich durchgeführt werden kann. Es ist zwar nicht unmöglich, dass dies eines Tages tatsächlich halbwegs gelingt, aber es ist zumindest unsicher.

Zudem ist davon auszugehen, dass im Laufe der Zeit erhebliche Rechtskonflikte zwischen Steuerpflichtigen und Finanzbehörden auftauchen, wenn diese erst einmal in der Lage sind, aufgrund der EDV-mäßigen Verschneidung mit den Katasterbehörden die Angaben der Steuerpflichtigen kontrollieren zu können. Bis dahin droht ein strukturelles Vollzugsdefizit, was die Verfassungskonformität zumindest in der Anfangsphase in Frage stellen könnte.

Eine Bodenwertsteuer hingegen würde auf den schon in der Katasterverwaltung vorhandenen Bodenrichtwerten und Grundstücksflächen aufbauen. Eine digitale Vernetzung der Steuer- und den Katasterbehörden wäre leicht herzustellen. Sollten jedoch tatsächlich Steuererklärungen nötig sein, wären diese mit minimalem Aufwand von den Steuerpflichtigen zu erstellen und von den Finanzbehörden zu kontrollieren. Sonderregelungen für Nicht-Wohnnutzungen und Land- und Forstwirtschaft wären nicht nötig.

Von noch größerer Bedeutung als diese technischen Aspekte sind jedoch die sozialen und wirtschaftlichen Folgen des Mietwert-Modells:

Umlage der Grundsteuer und bezahlbares Wohnen: Unmittelbar dürfte das Wohnen in den Ballungsgebieten noch teurer werden, wenn die Grundsteuer auf die Mieter umgelegt wird. Hier stellen die Vermieter nämlich oft professionelle Wohnungsbauunternehmen dar, die schon heute aus den Mietverhältnissen das Maximum herauszuholen trachten.

Bei der Bodenwertsteuer ist die Umlage nach § 1 BetrKV rechtlich wahrscheinlich gar nicht mehr möglich. Nach § 1 BetrKV entstehen Betriebskosten durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks. Die Bodenwertsteuer belastet aber ein ungenutztes Grundstück genauso wie ein optimal genutztes Grundstück – nämlich nicht entsprechend seiner tatsächlichen Bebauung, sondern nach seiner potenziellen Bebaubarkeit. Die Bindung zum bestimmungsmäßigen Gebrauch insbesondere des Gebäudes ist daher so lose, dass die Umlagefähigkeit infrage steht. Der ehemalige Berliner Staatssekretär und Rechtsantwalt K.-M. Groth (in einer gutachterlichen Stellungnahme für die Initiative “Grundsteuer: Zeitgemäß!” hierzu: „Im gegenwärtigen Grundsteuersystem ist sie (die Grundsteuer, d. Verf.) mit der Vermietung strukturell nur insoweit verbunden, wie sich ihre Höhe an dem Vorhandensein eines vermietbaren Gebäudes und dessen Wert orientiert. Im Rahmen einer Bodenwertsteuer würde dieser Zusammenhang vollständig fehlen, weil diese unabhängig von einem vermietbaren Gebäude allein auf den Bodenwert erhoben würde. Dieser orientiert sich zwar auch an den planungsrechtlichen Nutzungsmöglichkeiten, setzt aber deren Realisierung nicht voraus.“ Zudem handelt es sich bei der Bodenwertsteuer nach Groth auch um „keine ‚Bezahlung‘ irgendeiner Leistung, die dem Mieter zu Gute käme.“

Investitionsbremse: Wirtschaftlich dürfte beim Mietwertmodell trotz der Umlagefähigkeit ein Teil der Steuererhöhungen bei den Vermietern hängenbleiben. Die Zahlungsfähigkeit der Mieter ist begrenzt, und sie haben aufgrund der Steuerreform nicht mehr Geld in der Tasche. Höhere umgelegte Grundsteuern bedeuten daher ein geringeres Potenzial für die Vermieter für künftige Mieterhöhungen. Dies drückt auf die Rentabilität der Investitionen und verhindert die Schaffung zusätzlichen Wohnraums gerade in den großen Städten, wo er am dringendsten benötigt wird.

Bei der Bodenwertsteuer trägt zwar auch der Eigentümer die Steuer. Dennoch wird die Rendite neuer Projekte nicht belastet, da die kapitalisierte Bodenwertsteuer auch zu einer entsprechenden Dämpfung der Anschaffungskosten für Grund und Boden führt. Die Rentabilität von neu erstellten Projekten wird somit nicht beeinträchtigt.

Städtebauliche Konsequenzen: Schließlich entsteht beim Scholz-Modell kein Anreiz, die Setzungen der Planung zu befolgen. Gibt der Bebauungsplan beispielsweise die bauliche Ausnutzbarkeit „Geschossflächenzahl 1,0“ vor und realisiert der Eigentümer lediglich „Geschossflächenzahl 0,4“, wird er mit einer geringeren Steuer belohnt. So entsteht weniger Wohnraum als es möglich wäre; wenn – auf Kosten der Umwelt und Natur – keine Ausweisung von neuen Baugebieten in den Außenbereichen mehr möglich ist, schlägt sich die Verknappung wieder in höheren Mieten nieder.

Da schließlich im Rahmen des Mietwertmodells der größte Teil der Steuer durch die aufstehenden Gebäude generiert wird, entfällt vor dem Hintergrund der angestrebten Aufkommensneutralität entsprechend weniger auf ungenutzte Grundstücke. Auch wenn die Steuer für ungenutzte Grundstücke formal genauso wie bei der Bodenwertsteuer errechnet wird, werden ungenutzte Grundstücke daher relativ moderat belastet. Städtebauliche Ziele werden somit kaum durch das Mietwertmodell unterstützt.

Die Bodenwertsteuer hingegen belastet unter- und ungenutzte Grundstücke genauso wie optimal genutzte. Der Eigentümer hat somit einen Anreiz, sein Grundstück einer optimalen Nutzung zuzuführen.

Also: Bundesfinanzminister Scholz stellte somit am 15. November die Länderfinanzminister vor die Wahl zwischen Pest und Cholera:

  • Auf der einen Seite das oben dargestellte, von den Sozialdemokraten favorisierte Mietwertmodell, welches die gegenwärtigen Einheitswerte de facto nur aktualisiert und das gegenwärtige System fortführt.
  • Auf der anderen Seite das extrem ungerechte, aber von den Unionsparteien favorisierte Flächenmodell, das Werte vollkommen außer Acht lässt und im Verdacht der Verfassungswidrigkeit steht.

Bezeichnenderweise befand sich die Bodenwertsteuer nicht im Angebot des Finanzministers. Zeitungsmeldungen zufolge haben sich bislang nur vier von 16 Länderfinanzministern dem Mietwertmodell angeschlossen. Der sich abzeichnende Konflikt innerhalb der Koalition dürfte durchaus das Potenzial für eine neue Regierungskrise in sich tragen. Zumal die Zeit schon weit fortgeschritten ist, droht die Aussetzung der Grundsteuer – und damit der zweitwichtigsten Steuerquelle für die Kommunen -, wenn eine rasche Einigung nicht möglich ist.

Fair Finance Week: Immobilienspekulation, Wohnungsnot, Gentrifizierung – können Wohnprojekte ein Lösungsansatz sein?

Dirk Löhr

Am 8.11.2018 fand in der GLS Bank in Frankfurt eine Vortrags- und Diskussionsrunde zum Thema “Immobilienspekulation, Wohnungsnot, Getrifizierung – können Wohnprojekte ein Lösungsansatz sein?” statt. Teilnehmer waren u.a. Kolja Müller (Planungsdezernat Stadt Frankfurt), Birgit Kasper (Netzwerk Frankfurt für gemeinschaftliches Wohnen), Rolf Novy-Huy (Stiftung Trias) und Prof. Dr. Dirk Löhr (Hochschule Trier / Umwelt-Campus Birkenfeld). Moderiert wurde die Veranstaltung durch die Wirtschaftsjournalistin Elke Pickartz. Anbei ein Mitschnitt des Vortrags und der Diskussionsrunde:

Video 1: Wohnungsnot Wohnprojekte als Lösung
Teil1 LöhrVortrag    https://youtu.be/9caCKVcdZ4Y 

Video 2: Wohnungsnot Wohnprojekte als Lösung
Teil 2 Diskussion     https://youtu.be/cTbBAgIwrYY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neue Bodenpolitik effektiver als Mietpreisbremse

Dirk Löhr

Die Mietpreisbremse kuriert letztlich nur Symptome. Um die Problematik bezahlbaren Bauens und Wohnens in den Griff zu bekommen, muss beim vorgelagerten Markt angesetzt werden: Dem Bodenmarkt.

Hierzu ein Interview im Deutschlandfunk: Neue Bodenpolitik effektiver als Mietpreisbremse

Heizt die Bodenwertsteuer die Gentrifizierung an?

Dirk Löhr

In kleinen Gemeinden bis hin zu Mittelstädten (ca. 70 % der Bevölkerung lebt in Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern) hängt der Bodenwert mehr von der individuellen Lage als von der baulichen Ausnutzbarkeit ab. Exemplarische Zahllastverschiebungsrechnungen (D. Löhr (2017): Grundsteuerreform: Ende einer Odyssee? Ergebnisse einer zahllastbezogenen Analyse. Wirtschaftsdienst 11, S. 809-816) zeigen, dass – bei einer aufkommensneutralen Umstellung der Grundsteuer auf eine Bodenwertsteuer – die größte Entlastung Mehrfamilienhäuser erfahren, die v.a. von Kleineigentümern und Mietern bewohnt werden. Dies ist – zusammen mit der wesentlich höheren Belastung ungenutzter Grundstücke – ein wünschenswerter Effekt, der höher als bei allen anderen Reformvarianten für die Grundsteuer ausfällt. Bezogen auf den in Deutschland dominierenden Typus der Klein- und Mittelstädte ist aus sozialer Sicht die Bodenwertsteuer also allen anderen Reformmodellen überlegen.

Berlin
Urheberschaft: von Nordenfan [CC BY-SA 4.0 (https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0)%5D, vom Wikimedia Commons
Anders als in Klein- und Mittelstädten sieht jedoch die Situation in Millionenstädten wie Hamburg oder Berlin aus. Hier hängt der Bodenwert vor allem von der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke (messbar über die Geschossflächenzahl), und weniger von individuellen Lagefaktoren ab. Mehrfamilienhäuser stehen nahe den Zentren oft auf teurem Grund. Gegner der Bodenwertsteuer wie der neue Hamburger OB Tschentscher befürchten, dass die Bodenwertsteuer hier Gentrifizierungsprozesse anheizen könnte.

Neue Belastungsverschiebungsrechnungen für Berlin (ebenfalls unter der Prämisse der Aufkommensneutralität durchgeführt) zeigen zwar, dass die Bodenwertsteuer im Durchschnitt hier auch zu keinen höheren Belastungen als andere Reformvarianten führt. Allerdings fällt die Belastungsdifferenzierung wesentlich deutlicher aus: Einfache Lagen werden stärker entlastet als bei anderen Reformmodellen – im Gegenzug findet jedoch auch eine stärkere Belastung teurer Wohngegenden statt. Kann dies für die dort lebenden einkommensschwächeren Haushalte zum Problem werden?

Die reine ökonomische Lehre würde hierin zunächst kein soziales Problem erblicken: Boden ist – v.a. in Verdichtungsräumen – sehr preisunelastisch, er kann nicht infolge von Steigerungen von Bodenrenten und Bodenwerten neu produziert werden. Aufgrund der geringen Angebotselastizität sind Erhöhungen der Grundsteuer in Gestalt einer Bodenwertsteuer daher zumindest langfristig kaum überwälzbar. Die Mieter haben infolge einer Grundsteuererhöhung nämlich nicht mehr Geld in der Tasche. Wurde die Zahlungsbereitschaft der Mieter bislang schon voll abschöpft, müssten die Vermieter als Folge einer – rechtlich möglichen – Überwälzung dann also Abstriche bei der Erhöhung der künftigen Kaltmiete machen. Damit trägt also der Eigentümer / Vermieter am Ende wirtschaftlich die in den guten Lagen erhöhte Grundsteuer (nunmehr als Bodenwertsteuer ausgestaltet). Die Bodenwertsteuer kann demnach keine Gentrifizierung auslösen.

Die Wirklichkeit sieht indessen ein wenig anders aus: Der Mietwohnungsmarkt ist ein regulierter, und kein vollkommener Markt. Der Schutz der Mieter hat einen hohen Stellenwert. V.a. private, nicht professionelle Vermieter sind daher zurückhaltend, wenn es darum geht, die Bestandsmiete nach oben anzupassen. Für diese wiegen die Kostenrisiken von rechtlichen Konflikte höher als für institutionelle Vermieter. Ökonomisch ausgedrückt, ist die Anpassung der Miete somit mit Kosten verbunden (Transaktionskosten, Risikokosten). Die Bestandsmieten befinden sich daher häufig teilweise deutlich unterhalb der Mieten, die bei Neuvermietung möglich sind. Die besagten Kosten treiben einen Keil zwischen den theoretisch erzielbaren und den faktisch erhobenen Mieten. So wurde die Zahlungsbereitschaft in der Vergangenheit in sehr vielen Fällen nicht voll abgeschöpft, wie in der Theorie unterstellt.

Erhöht sich nun – infolge einer Umstellung auf die Bodenwertsteuer – in den guten Lagen der Metropolen die Grundsteuer, ergibt sich vor dem Hintergrund der gegenwärtigen rechtlichen Situation die Möglichkeit der begründbaren Umlage der Steuer. Der Mieter kann wenig hiergegen tun: Die Kosten der Anpassung des Vertrages sind für den Vermieter daher gering, die bei Verzicht auf die Anpassung entstehenden Opportunitätskosten wären höher. Vor diesem Hintergrund kann die Bodenwertsteuer zu einer Verteuerung des Wohnens für einkommensschwache Schichten beitragen, die in sehr teuren Lagen zu (noch) moderaten Mieten wohnen.

Anders wäre die Lage, wenn die Umlage der Grundsteuer auf den Mieter rechtlich ausgeschlossen wäre. Wirtschaftlich müsste der Vermieter dann Mieterhöhungen durchsetzen, wenn er sich selber bei einer erhöhten Grundsteuerbelastung schadlos halten will. Dem stehen aber dieselben Gründe entgegen, welche heute schon viele Vermieter von einer maximalen Anpassung ihrer Mieten abhält. Mit anderen Worten: Das Verbot einer Umlage der Grundsteuer auf die Mieter könnte in hochpreisigen Lagen hochverdichteter Metropolen dazu führen, Gentrifizierungsprozesse zu begrenzen.

Eine weitere Möglichkeit, um die Belastungsverschiebungen bei einer Umstellung der Grundsteuer auf eine Bodenwertsteuer abzudämpfen, wären differenzierte Steuersätze für Wohn- und Nichtwohnnutzungen. Damit würde auf die Wohnnutzungen ein geringeres Steuervolumen entfallen, mit der Folge geringerer absoluter Verschiebungen. Dies wird allerdings beträchtliche Widerstände v.a. Seitens der Gewerbebetriebe erzeugen. Ein Beispiel: Von den 750.000 wirtschaftlichen Einheiten, welche in Berlin Grundsteuer generieren, entfallen 85 % auf Wohnnutzungen. Diese zahlen aber lediglich 55 % der Grundsteuer in Höhe von derzeit gut 800 Mio. Euro. Ein differenzierter Steuersatz würde diese Situation noch weiter zu Lasten der Nicht-Wohnnutzungen verschieben. Schließlich stellt sich auch die Frage nach der Rechtfertigung der Belastungsdifferenzierung: Diese könnte in der Absetzbarkeit der Grundsteuer im Rahmen der Ertragsteuer (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) bestehen. Diese können allerdings auch nichtgewerbliche Vermieter von Wohnraum in Anspruch nehmen. Daher wäre eine sozialpolitische Rechtfertigung (Entlastung von Wohnen) schlüssiger. Richtig konsistent wird diese Begründung allerdings erst dann, wenn man diese Maßnahme als Alternative, und nicht als zusätzliche Maßnahme zur Abschaffung der Umlegbarkeit der Grundsteuer auf die Mieter sieht. Würde man die Umlegbarkeit der Grundsteuer auf die Mieter abschaffen, wären diese ja schon insoweit entlastet.

Schließlich wären auch noch – wie bei anderen Reformvarianten auch – Härtefall- und Übergangsregelungen denkbar. Weil die Belastungswirkung einer Bodenwertsteuer jedoch stärker als andere Reformvarianten nach guten und einfachen Lagen differenziert, wären sie hier wahrscheinlich dringender erforderlich.

Härtefallregelungen könnten z.B. einsetzen, wenn ein wirtschaftlich schwacher, betagter Eigentümer stark durch eine Bodenwertsteuer belastet wird. Dann könnte die Differenz zwischen der aktuellen Belastung (Bemessungsgrundlage: Einheitswerte) und der neuen Steuerbelastung (Bemessungsgrundlage: Bodenwerte) gestundet werden; die Erben oder Käufer hätten diese dann zu zahlen.

Ebenso kann man sich Caps in besonders belasteten Lagen vorstellen, wenn z.B. die Bodenwertsteuer mehr als 20 % über der alten Grundsteuer liegen sollte. Diese Maßnahme ist jedoch allein deshalb fragwürdig, weil früher oder später eine Angleichung an die generelle Steuerbelastung notwendig wäre. Das Mehrbelastungsproblem würde also nur hinausgeschoben, nicht aber gelöst – wie dies bei einem Verbot der Umlage auf die Mieter der Fall ist.

Wie man es dreht und wendet: Eine saubere Lösung für die Gentrifizierungsproblematik stellt nur das Verbot der Überwälzung der Grundsteuer auf die Mieter dar. Die Gruppe der Mieter ist im Übrigen im Rahmen der beschriebenen Marktsituation auch die relevanteste Gruppe: Die Eigentümerquote beträgt in Berlin gerade einmal 16 %.

Grundsätzlich sollte die Grundsteuer ja auch keine Mietersteuer sein und das Wohnen belasten, sondern die Leistungsfähigkeit des Eigentümers (die in teuren Lagen maßgeblich durch Leistungen der Allgemeinheit vermittelt ist). Insofern wäre es im Zuge einer Grundsteuerreform auch ratsam, § 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung entsprechend zu ändern.

Im Übrigen ist die Bodenwertsteuer kein Allheilmittel. Fehlentwicklungen, wie sie sich in Gentrifizierungsprozessen und Segregation zeigen, muss primär mit anderen, v.a. planerischen Mitteln entgegengewirkt werden. Die Bodenwertsteuer kann diese Mittel jedoch wesentlich besser als andere Reformvarianten unterstützen.

Die Zahllastverschiebungsrechnungen für Berlin werden in Kontext des anstehenden Urteils des Bundesverfassungsgerichts am 10.4.2018 zur Verfassungskonformität der Einheitsbewertung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Bodenwende jetzt!

Richard Fuchs …

… beschreibt in einem sehr informativen Beitrag im Deutschlandfunk vom 27. März mögliche Bausteine einer Bodenwende:

Mittel gegen explodierende Grundstückspreise – wie bezahlbarer Wohnraum entstehen könnte.  (bitte klicken). Auch als Podcast (“Beitrag hören” anklicken)!

Brache

Der Beitrag erscheint im Vorfeld der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgericht zu den derzeitigen Bewertungsgrundlagen der Grundsteuer. Diese werden voraussichtlich als verfassungswidrig verworfen.

Dann heißt es: Weiter so? Oder eine grundlegende Reform – weg von der Besteuerung von Verbrauch, Arbeit und produktiven Investitionen – hin zu einer stärkeren Besteuerung der Nutzung von Land und Natur!