Category Archives: Property Rights

Gedrosselt: Zum Staubsauger-Streich der EU

Dirk Löhr

Die EU verbietet von September 2014 an stromfressende Staubsauger. Ab diesem Termin dürfen nur noch solche Geräte verkauft werden, die weniger als 1600 Watt Leistung erbringen – und damit weniger Strom verbrauchen. 2017 wird auf 900 Watt gedrosselt.

Flag_of_Europe.svg

In den Medien wird die Frage darauf reduziert, ob die „gedrosselten“ Staubsauger noch dieselbe Leistung wie die derzeit gängigen Modelle erbringen. Doch geht es leider um mehr als den Dreck unterm Sofa. Der Staubsaugerfall steht nämlich exemplarisch für die Pervertierung der europäischen Wirtschafts- und Wettbewerbspolitik. Es geht um den Konflikt zwischen Ordnungspolitik und Maßnahmenpolitik, wie er sich in der Vergangenheit an Beispielen wie der Abwrackprämie (in Deutschland), dem „Aus“ für die 100-Watt-Glühbirne (EU) etc. manifestierte – um nur wenige prominenteste Beispiele zu nennen.

475px-Blue_vacuum_cleaner.svg

Ordnungspolitik (Eucken 1990) setzt einen Rahmen und überlässt den Wirtschaftsteilnehmern die wirtschaftlichen Entscheidungen. Der Staat maßt sich dabei nicht das Wissen an, wirtschaftlich vernünftigere Entscheidungen als die Marktteilnehmer treffen zu können. Der Staat verzichtet auch nicht auf den Markt als Entdeckungsmechanismus, indem er bestimmte Technologien vorgibt (Hayek 1996).

Ordnungspolitik gibt lediglich vor, welche Ziele erreicht werden sollen, aber nicht wie. Die Entdeckung der besten Wege zum Ziel bleibt den Marktteilnehmern überlassen. Maßnahmenpolitik interveniert hingegen hoheitlich und diskretionär – sowie gleichheitswidrig. Hierüber bekommt der Staat einen einen gängelnden und dirigistischen Charakter. Genau dies erodiert aber eine freiheitliche (Wirtschafts-) Ordnung von innen.

Walter Eucken
Walter Eucken

Noch mehr: Der Staat wird zum Einfallstor von mächtigen Sonderinteressen, die ihre (oft durch Patente „geschützten“) Technologien durchsetzen wollen (für einen durch Maßnahmenpolitik geschürten Lobbyismus liefert u.a. das EEG Bände von Beispielen). Die EU könnte ihr vorgebliches Ziel – den Klimaschutz – am besten durchsetzen, indem sie Anfang und Ende der Wertkette fest in der Hand hält. Mehr ist nicht notwendig, um den volkswirtschaftlichen Stoffwechsel effektiv und effizient zu steuern. Allerdings auch nicht weniger.

Konkret bedeutet dies beispielsweise:

  • In dem Augenblick, in dem CO2 in den Verkehr gebracht wird, muss dieses durch ein CO2-Zertifikat hinterlegt werden – und nicht erst dann, wenn das CO2 (überspitzt dargestellt) durch den Schornstein (weniger großer Unternehmen, deren Emissionen nur mit hohem Aufwand verwalten kann) rauscht. Und die Zertifikate sollten auch nicht verschenkt, sondern meistbietend versteigert werden.
  • Kraftwerke werden grundsätzlich auf öffentlichem Grund und Boden errichtet, nicht auf privatem. Die Erlaubnis zum Betrieb wird auf Zeit gegeben, und es findet ebenfalls eine Versteigerung des betreffenden Pacht- oder Erbbaurechtes statt. Energieressourcen, wie Wasser- und Kohlevorkommen, sollten grundsätzlich öffentliches Eigentum sein und an die Energieunternehmen zu marktgerechten Konditionen abgegeben werden – und nicht als Geschenk.
  • Mit den Standorten und Ressourcen ist dabei restriktiv umzugehen: Eine leichtfertige Verspargelung der Landschaft durch Windräder ist genauso unerträglich wie ein leichtfertiger Ausbau des Braunkohletagebaus.
  • Würden dann nicht die „umweltintensiven“ Industrien in andere Länder fliehen? Der Exodus würde dieser Industrien würde zumindest wesentlich langsamer verlaufen oder gar nicht stattfinden, wenn das Abgabensystem umgestaltet würde, hin zu einer Abschöpfung der Renten aus Land und Natur (hierzu s. den Blogeitrag „Internationale Umweltpolitik in der Sackgasse?“). Also: Die o.a. Versteigerungserlöse, die Bodenrenten etc. können den Staatshaushalt abdecken, wenn man die ökonomischen Renten nur konsequent abschöpft, also das sog. “Henry George-Prinzip” konsequent durchführt (s. hierzu u.a. den Blogbeitrag “Let’s talk about tax: Steuern und Steuerstaat”).

Ginge der Staat wie beschrieben vor, würde Energie so teuer werden, dass die Verbraucher auch ohne entsprechende Vorschriften auf die Idee kämen, sukzessive mit energiesparenden Haushaltsgeräten nachzurüsten. Natürlich wirken steigende Energiepreise belastend und sind nicht sozial – wenn die Energierenten (also die Differenz zwischen den knappheitsbedingt gestiegenen Preisen und den Kosten der Energieerzeugung) und die Renten aus verknappten Deponien (wie die Atmosphäre für CO2 etc.) in private Taschen fließen. Würden diese aber über ein rentenbasiertes Grundeinkommen an die Bürger zurückverteilt, hätte jeder einzelne Bürger den gleichen Zugang zu Energie, der Atmosphäre etc. (Barnes / Pomerance 2000). Wer viel Energie verbraucht und Atmosphäre in Anspruch nimmt, zahlt – über die umweltgerecht erhöhten Preise – entsprechend mehr als derjenige, der wenig Energie und Atmosphäre verbraucht. Nach Rückverteilung sieht der Saldo für den Vielverbraucher negativ aus, der Saldo des sparsamen Verbrauchers wesentlich besser, vielleicht sogar positiv. So würde noch ein weiterer Anreiz für den sparsamen Anreiz mit Land und Natur geschaffen.

Eine Umorientierung der Politik ist also nötig. Wenn der Staat sich darauf beschränken würde, den volkswirtschaftlichen Stoffwechsel zu steuern, indem er einfach Anfang und Ende der Wertkette fest in der Hand hielte,

  • könnte er also auf Interventionen in den Wirtschaftsprozess verzichten. Er müsste allerdings dafür sorgen, dass die knappheitsbedingt erhöhten Preise für Anfang und Ende der Wertkette allen Bürgern zu Gute kämmen – über ein rentenbasiertes Grundeinkommen (Löhr 2013).
  • könnte er die Renten aus Land und Natur konsequent abschöpfen, die kein Mensch geschaffen hat. So könnte er auf die entmutigende Steuerbelastung von Arbeit, der unternehmerischen Disposition und der unternehmerischen Übernahme von Risiken verzichten (Löhr 2013).
  • könnte er sich auch auf seine Kernfunktionen beschränken und darauf verzichten, wie eine Krake sich immer stärker in die wirtschaftlichen Abläufe einzumischen. Ein starker (also über den Sonderinteressen stehender), sich selbst beschränkender Staat – das war auch die Vision eines Wilhelm von Humboldt (2006).

Anfang und Ende der Wertkette: Das ist Land und Natur. Nicht von ungefähr waren wichtige Väter der Marktwirtschaft, wie z.B. L. Walras, J. H. Gossen, J. St. Mill oder der junge J.M. Allais dem privaten Eigentum an Land und Natur gegenüber skeptisch eingestellt. Verzichtet der Staat auf das Eigentum am Anfang und am Ende der Wertkette, so muss er eben, wie die EU dies derzeit tut, innerhalb der Wertketten selber im Detail herumfummeln und herumdirigieren. So werden wirtschaftliche Freiheit und Wettbewerb sukzessive unterminiert, sowie die Tür für Lobbyismus weit geöffnet. Privateigentum an Land und Natur verträgt sich nicht mit einer freiheitlichen Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft.

Selbstverständlich ist eine radikale Wende derzeit nicht möglich. Allerdings sollten die politischen Entscheidungsträger zumindest einmal den Kompass adjustieren und sich auf den Weg in die richtige Richtung machen. Von diesem führt der Staubsauger-Streich der EU mit Sicherheit ab.

 

Literatur

Barnes / R. Pomerance (2000): Pie in the Sky – The Battle for Atmospheric Rent, Washington.

Eucken (1990): Grundsätze der Wirtschaftspolitik, 6. Aufl., Tübingen.

A. von Hayek (1996): Die Anmaßung von Wissen, Tübingen.

W. von Humboldt (2006): Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen, Stuttgart.

M. Kröger (2014): Neue Ökodesign-Richtlinie: Wie schlimm ist der EU-Staubsauger-Plan wirklich? Spiegel Online vom 28.08. Online: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/oekodesign-richtlinie-fuer-staubsauger-der-eu-harmlose-begrenzung-a-988419.html

Löhr (2013): Prinzip Rentenökonomie: Wenn Eigentum zu Diebstahl wird, Marburg.

Filmtipp: Ausverkauf Europa (Arte)

Dirk Löhr

Es mag sich zunächst widersprüchlich anhören: Ein Gradmesser für die Stärke eines Staates (verstanden als die Fähigkeit, sich zugunsten des Gemeinwohls über Partikularinteressen hinwegzusetzen) ist in einer freiheitlich verfassten Wirtschaftsordnung auch der Anteil von Land, Natur und Infrastruktur in öffentlicher Hand.

696px-Privat_Privatkapell_Aansebuerg (1)

Ob Privatisierung der Berge in Österreich, von Inseln und Stränden in Griechenland, des Waldes in Irland, von Kulturdenkmälern in Italien bis hin zum öffentlichen Raum um den Mauerpark in Berlin: Die ARTE-Doku “Ausverkauf Europa” vermittelt einen guten Eindruck von dem Wahnsinn, der sich langsam aber sicher als angeblich alternativlose  Politikoption durchsetzt: http://www.arte.tv/guide/de/048754-000/ausverkauf-europa (klicken)

Kritisch zu sehen ist allerdings, dass die Doku trotz der guten Beispiele manchmal sehr an der Oberfläche bleibt. Beispielsweise wird nicht auf die Ursache der Privatisierungsprogramme in Spanien und Irland eingegangen: Eine geplatzte Immobilienblase, die auch den Finanzsektor und die öffentlichen Haushalte in den Abgrund riss. Oder: Die Vergabe von Erbbaurechten wird in ihren Wirkungen – ohne Rücksicht auf die Begleitumstände – mit Volleigentum ohne Weiteres gleichgesetzt. Dennoch: Der Film ist sehenswert.

Der Beitrag wird am 29.8. um 8.55 im Fernsehen wiederholt.

Ist das den ganzen Aufwand wert? Abschöpfungen im Rahmen der städtebaulichen Sanierung

Dirk Löhr

Deutschland, ein Land der Rent-Seeker und Rent-Grabber. Nirgendwo ist dies deutlicher ersichtlich als an der Eigentumsverfassung an Grund und Boden.

451px-ESA_Stadtsanierung_Marktplatz

Das Privateigentum an Grund und Boden ist in Deutschland eine heilige Kuh. Die Grundsteuer ist lächerlich gering und besteuert noch dazu größtenteils die vom Eigentümer geschaffenen Werte (aufstehende Gebäude), kaum aber die Werte, die von der Allgemeinheit geschaffen wurden (und die sich in den Bodenrenten und Bodenwerten niederschlagen; der Bodenwert V ergibt sich dabei näherungsweise aus der mit dem Realzinssatz r diskontierten Bodenrente R: V = R/r). Die Bodenrenten werden grundsätzlich privatisiert, die Aufwendungen für Inwertsetzung und Verzichtsleistungen werden hingegen der Allgemeinheit aufgebürdet.

Charakteristisch für den Tanz um das goldene Kalb „Privateigentum an Grund und Boden“ ist z.B. die folgende Schieflage: Kommt es zu einer Bodenrenten- und Bodenwertsteigerung  aufgrund einer Änderung der Bauleitplanung, so steht diese dem Bodeneigentümer zu. Verursacht die Planung hingegen (z.B. über eine „Rückzonung“) eine Wertminderung („Planungsschaden“), so ist die Öffentlichkeit hierfür verantwortlich, der Grundstückseigentümer wird entschädigt.

Von diesem Prinzip, das die Bodenrentenzuwächse privatisiert, die entgegenstehenden Kosten aber sozialisiert, gibt es ein paar rühmliche Ausnahmen, darunter die Abschöpfungsbeiträge im Rahmen der städtebaulichen Sanierung (§ 136 Abs. 2 BauGB). Kommt es hier zu Bodenwertsteigerungen, so wird der Eigentümer über Abschöpfungen derselben herangezogen (§ 154 BauGB). Dies beruht auf einem Rechtsgedanken, der schon in Art. 155 der Weimarer Reichsverfassung enthalten war, zwischenzeitig aber immer mehr in den Hintergrund gedrängt wurde.

Bedauerlich ist allerdings, dass über solche Abschöpfungen vielleicht nur 10-15 % der für derartige Sanierungen (die u.a. angesichts der demographischen Herausforderungen immer dringlicher werden) aufzuwendenden Kosten refinanziert werden können (der betreffende Leitfaden für Rheinland-Pfalz spricht gar nur von 9 %; ISM RP 2009). Für den Rest steht wiederum die Öffentlichkeit ein. Darum wurde die Sinnhaftigkeit solcher Abschöpfungen auch verschiedentlich schon infrage gestellt.

Warum aber kommen nur 10-15 % der öffentlichen Aufwendungen einer Sanierung beim Bodeneigentümer in Gestalt höherer Bodenrenten und höherer Bodenwerte an? Der Grund sind v.a. die Ineffizienzen, die unserem Abgabensystem geschuldet sind. In einer effizient gestalteten Wirtschaftsordnung könnte man die öffentlichen Leistungen allein aus den Bodenrenten finanzieren – genau, wie die Bodenrenten erst aus den öffentlichen Leistungen resultieren. Dies besagt das Henry George Theorem, das u.a. von Arnott / Stiglitz (1979) und Atkinson / Stiglitz (1987) formalisiert wurde und in der untenstehenden Abbildung illustriert ist.

Tabelle: Henry George-Theorem (vereinfachte Version, eigene Darstellung)

Volkseinkommen
Zusammensetzung   Verteilung   Charakter
Private Güter und Dienstleistungen

<=>

Löhne (Arbeit)Zinsen (Kapital)

<=>

Kosten
Öffentliche Leistungen

<=>

(Boden-) Renten

<=>

Sozialer Überschuss

Zur Erläuterung: Die Bodenrente geht zwar in die Preise der Produkte ein, allerdings nicht als Kostenfaktor. Vielmehr ist sie ein Residuum. Sie kann als sozialer Überschuss interpretiert werden – als das, was bleibt, nachdem die anderen Produktionsfaktoren (incl. der Staat) bezahlt wurden.

Wenn man nun – wie dies in Deutschland der Fall ist – die Bodenrenten (bzw. den sozialen Überschuss) privatisiert, stehen diese nicht mehr für die Finanzierung des Staates zur Verfügung. Die o.a. Sachgesetzlichkeit des Henry George-Prinzips wird durchbrochen, und die öffentlichen Leistungen müssen über Abgaben finanziert werden. Durch Steuern und Sozialabgaben werden dann aber die Kosten v.a. für Arbeit erhöht (Kapital kann flüchten und wird daher bevorzugt behandelt, Stichwort „duales Steuersystem“). Das heißt, das Residuum Bodenrente wird wegen der höheren Kosten, die v.a. auf der Arbeit lasten, geschmälert. Die Bodenrente ist also keine absolute Größe, sondern v.a. im Zusammenhang mit den Abgabenlasten zu sehen: In den Ländern mit geringeren Abgabenlasten ist die Bodenrente vergleichsweise höher (abzulesen an einem höheren Bodenwert, z.B. in der Schweiz oder in Luxemburg), in Ländern mit einer höheren Abgabenbelastung (wie Deutschland) ist die Bodenrente geringer. Daher muss man auch zwischen der tatsächlichen (“kinetischen”) und der potenziellen Bodenrente unterscheiden (die sich ergeben würde, wenn die öffentlichen Leistungen aus den Bodenrenten und nicht aus Steuern und Sozialabgaben finanziert werden, die als Kosten die Bodenrente drücken).

Um die Größenordnungen zu skizzieren: In meinem Buch „Prinzip Rentenökonomie: Wenn Eigentum zu Diebstahl wird“ (Marburg 2013) habe ich die kinetische Bodenrente in Deutschland (2010 / 2011) auf knapp 100 Mrd. Euro geschätzt. Geht man von einer Abgabenbelastung (Steuern und Sozialabgaben) von knapp 50 % des Volkseinkommens aus (das sich in den besagten Jahren bei ca. 2.000 Mrd. Euro bewegte), dürfte das Bodenrentenpotenzial vielleicht das 10-fache der kinetischen Bodenrente ausmachen (wenn auch steuerliche Zusatzlasten wegfielen). Dies gilt zumindest für zentrale Volkswirtschaften wie Deutschland; das Bodenrentenpotenzial in peripheren Volkswirtschaften dürfte wesentlich geringer sein. Zum selben Ergebnis gelangt auch Harrison (2014).

Die verteilungspolitischen Auswirkungen dieser 100 Mrd. Euro Bodenrente sind zwar störend und zeigen sich v.a. auf lange Sicht. Richtig ärgerlich sind aber die Rückwirkungen auf die Effizienz unseres Wirtschaftssystems, denn es wird durch die Allgemeinheit ein ungeheurer Aufwand zugunsten einer überschaubaren Beute einer Minderheit betrieben. Die Kuh Bodenrente ist in Deutschland zwar heilig, aber sie wird so sehr gemolken, bis sie vollkommen abgemagert ist. Wenn nun bei städtebaulichen Sanierungen die Kosten nur zu 10 bis 15 % der Kosten wieder über die Abschöpfungen der Bodenwerterhöhungen eingefahren werden können, ist dies ein beredtes Zeugnis der Ineffizienz: Die Lücke zeigt die enorme Diskrepanz zwischen öffentlich betriebenem Aufwand und den damit erzeugten Werten auf. Wiederum dürfte die Lücke in der raumwirtschaftlichen Peripherie noch wesentlich größer als in den Zentren sein: Gerade hier werden städtebauliche Maßnahmen verstärkt durchgeführt;  allerdings sind die Bodenrenten generell geringer als in den Zentren.

Für die oben angesprochene städtebauliche Sanierung heißt das konkret: Trotz der Abschöpfungen wird der Löwenanteil der Aufwendungen von der Allgemeinheit getragen. An sich gute und richtige Maßnahmen wie die Abschöpfung der Bodenwerterhöhungen im Rahmen der städtebaulichen Sanierung schwimmen gegen einen kräftigen Strom des Rent Grabbing und funktionieren nicht richtig. Eingebettet in die Unkultur des Rent Grabbing sind an sich gute und richtige Maßnahmen leider auch nur halbe Sachen.

 

Literatur

Arnott, R. J.  / Stiglitz, J. E. (1979): “Aggregate Land Rents, Expenditure on Public Goods, and Optimal City Size”, Quarterly Journal of Economics, Vol. 93 No. 4, pp. 471-500.

Atkinson, A. B.  /Stiglitz, J. E. (1987): Lectures on Public Economics. McGraw-Hill Book Co., London.

Harrison, F. (2014): Financial Rules for Constructing a Strong State, in: Journal of Translation from Foreign Literature of Economics, Special Issue. Online: http://se.xmu.edu.cn/jzyc/UploadFiles/2014371853467055475115776.pdf

Ministerium des Innern und für Sport (ISM) Rheinland-Pfalz (2009): Ausgleichsbeiträge in Sanierungsgebieten, Mainz.

Löhr, D. (2013): Prinzip Rentenökonomie: Wenn Eigentum zu Diebstahl wird, Marburg.

Krieg der Patente: Intelligente Bomben auf die verblödete Bevölkerung

Dirk Löhr

Ein sehr sehenswerter Film von Hannah Leonie Prinzler auf Arte: http://future.arte.tv/de/patente

Er sollte wie immer schnell angeguckt werden, da die Mediatheken zum Schutz der geistigen Eigentumsrechte schnell gesäubert werden müssen. Was der Film natürlich nicht bringt: Patente sind dem Privateigentum an Grund und Boden nachgeäfft. Man kann mit diesen “virtuellen Grundstücken” all das machen, was auch mit physischen Grundstücken möglich ist: Eine Monopolrente erzielen, andere Marktteilnehmer blockieren, und die Kosten der Inwertsetzung und des Verzichts auf schlecht organisierte Dritte abwälzen. Wenn die Patente als “intelligente Bomben” (Kevin Rivette) bezeichnet werden, wandeln wir auf dem Privateigentum an Grund und Boden sowie natürlichen Ressourcen die ganze Zeit auf einem Minenfeld. Der Bevölkerung wird allerdings die ganze Zeit von Wissenschaft und Mainstream-Medien erfolgreich eingehämmert, dass all diese Aneignungsmechanismen der Wohlfahrt zuträglich sind.

Das Investorenschutzabkommen im Europäischen Parlament: Die rote Garde vor Mammons Thron

Dirk Löhr

Gegen das geplante Freihandelsabkommen zwischen Europa und den USA, kurz „TTIP“ (Transatlantic Trade and Investment Partnership), regt sich derzeit großer zivilgesellschaftlicher Widerstand. Das Verfahren wurde größtenteils im Geheimen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit – aber unter Beteiligung der Industrielobby – ausgehandelt.

Bedenklich sind vor allem die geplanten Sonderrechte für internationale Großkonzerne – denn nichts anderes sind die sogenannten Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren (auch bekannt als „ISDS“, also Investor-State Dispute Settlement), die sowohl die USA als auch die EU-Kommission gern in dem Abkommen verankern wollen.

Investoren bekommen so die Möglichkeit, an nationalen Gerichten vorbei Staaten auf Schadensersatz zu verklagen, wenn ihre Eigentumsrechte beeinträchtigt werden. Derartige Klagemöglichkeiten sind schon aus bilateralen Handels- und Investitionsschutzabkommen bekannt. Sie ergeben einen gewissen Sinn, wenn es um Investitionen in schwache Staaten geht, die man nicht als Rechtsstaaten bezeichnen kann. In einem Abkommen zwischen zwei Wirtschaftsräumen, die auf ihre Rechtsstaatlichkeit viel halten, dienen sie jedoch ganz anderen Zwecken.

So sollen die Eigentumsrechte der Investoren geschützt werden (darüber, dass der Begriff „Investitionen“ bis zur Konturlosigkeit weit gefasst wird und bei den Eigentumsrechten nicht zwischen solchen an Land und Kapital unterschieden wird, wollen wir hier gar nicht reden).

Fast jede regulatorische Maßnahme zur Internalisierung von externen Kosten (z.B. über Steuern und Auflagen) greift aber in die Eigentumsrechte ein. Dementsprechend bestimmt ja auch Art. 14 GG, dass Inhalt und Schranken des Eigentumsrechts durch Einzelgesetze bestimmt werden müssen. Das Schiedsgerichtsverfahren könnte jedoch ein vollkommen neues Verständnis von Eigentumsrechten eröffnen – jenseits des grundgesetzlich festgelegten. Negative Beispiele gibt es aus bilateralen Investitionsschutzabkommen genug. So wurde in 2010 Uruguay vom Tabakkonzern Philip Morris wegen Rauchverboten und Erhöhung der Tabaksteuer auf Basis eines Investitionsschutzabkommens verklagt (Klagesumme 2 Mrd. US-Dollar).

Zudem geht es um die Absicherung von rechtlich festgelegten Privilegien. Die Kampfarena sind hier v.a. die geistigen Eigentumsrechte. Als Resultat drohen Klagen wie gegen Kanada: 2013 hatte ein kanadisches Gericht zwei Patente des Pharmakonzerns Lilly Pharma wegen Wirkungslosigkeit außer Kraft gesetzt. Das Unternehmen verklagte prompt den kanadischen Staat auf Basis eines Investorenschutzabkommens auf Schadensersatz (500 Mio. Dollar).

Die Politik verliert zudem an Handlungsspielräumen. Exemplarisch: Der Energiekonzern Vattenfall verklagte 2012 Deutschland wegen des Atomausstiegs. Hierbei geht es um 3,5 Mrd. Euro.

Die Klagemöglichkeiten sind faktisch eine Einbahnstraße. Es geht um die Rechte von Konzernen gegenüber Regierungen, nicht umgekehrt. Es gibt keine Berufungsmöglichkeit. Die Verfahren finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt – der rechtsstaatliche Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit gilt nicht. Schließlich existiert eine „Drehtür“ der Beteiligten. Wer heute Richter ist, ist morgen Kläger, übermorgen Verteidiger. Befürchtet wird eine strukturelle Voreingenommenheit zugunsten der Konzerninteressen.

Die bisherige Erfahrung mit bereits abgeschlossenen Wirtschaftsabkommen zeigt, dass die undurchsichtigen Sonderrechte von Konzernen missbraucht werden, um Risiken auf die Allgemeinheit, also die Steuerzahler, abzuwälzen.

Selbst die Bundesregierung hält die umstrittenen Schutzklauseln für überflüssig. Hinter den Kulissen plädiert sie für einen Verzicht auf ISDS-Regeln im EU-USA-Abkommen.

Doch die EU-Kommission lässt sich davon nicht beeindrucken. Inzwischen zeichnet sich ein regelrechter Machtkampf zwischen Brüssel und Mitgliedsstaaten wie Deutschland ab. Sie pochen auf ihre Mitspracherechte bei TTIP und auch bei Ceta, dem bereits ausgehandelten, aber noch nicht ratifizierten Abkommen mit Kanada.

Nun hatte die EU-Kommission angesichts des Widerstands das ISDS-Kapitel zwischenzeitig auf Eis gelegt und eine öffentliche Anhörung gestartet, die noch bis Juni läuft. Die Befürworter sind also in der Defensive, die Kritiker haben eigentlich Oberwasser. Genau in diese Situation platzte nun ein Parlamentsbeschluss, mit der im April eine EU-Verordnung durchgewunken wurde, in der die Zuständigkeit in ISDS-Verfahren geregelt wird.

Bisher gibt es nämlich nur bilaterale Investorschutzabkommen, nun soll auch die EU-Kommission mitreden dürfen. Der Text legt fest, ob ein Mitgliedstaat oder die Kommission in einem Verfahren als Beklagte auftreten, wer die Kosten trägt und wer für eventuelle Schadensersatzansprüche aufkommt. Sie gibt der Kommission auch das Recht, Mitgliedstaaten unter Umständen anzuweisen, einen Vergleich zu akzeptieren. Die Verordnung war bereits vor einem Jahr ausgehandelt worden und entspricht längst nicht mehr dem aktuellen Diskussionsstand. Dennoch machte die Kommission Druck auf die Parlamentarier, noch vor den Europawahlen zuzustimmen – damit danach und nach Abschluss der ISDS-Konsultation die Verhandlungen mit den USA wieder aufgenommen werden können. CDU/CSU, SPD und Liberale fügten sich und stimmten dem Text mit großer Mehrheit zu. Somit wurde die letzte Chance für das Parlament, über das Ob und Wie des Investitionsschutzabkommens mitzureden, vertan. Ab jetzt bleibt ihm nur noch das Ja oder Nein zu fertig ausgehandelten Verträgen. Der Parlamentsbeschluss ist offenbar den meisten Abgeordneten so unangenehm, dass sie kein Wort darüber verlieren. Auch im offiziellen Pressedienst des Parlaments  findet sich kein Hinweis auf den erstaunlichen Beschluss.

Deutlich wurde bei der Abstimmung auch, wie scheinheilig der derzeitige Wahlkampf um den Einzug in das EU-Parlament v.a. von SPD-Abgeordneten geführt wird. Im Wahlkampf wird gegen Investor-Staat-Klagerechte mobil gemacht, und in Straßburg wird dann heimlich die Verordnung durchgewinkt, das solche Klagen überhaupt erst ermöglicht. Auf die SPD war immer schon Verlass: Sie ist die „rote Garde vor Mammons Thron“ (S. Gesell). Der Widerstand der Grünen und der Linken war zahlenmäßig zu schwach, um den desaströsen Beschluss aufhalten zu können.

Dieser Beschluss des EU-Parlaments hat weitreichende Folgen nicht nur für TTIP. Damit wird auch der Weg für den Vertrag mit Kanada frei, der fast fertig ist, aber vor allem wegen des Streits über die Investorenrechte in der Warteschleife hing.

 

Mehr Informationen:

S. Liebrich (2014): EU-Parlament winkt Sonderrechte für Großkonzerne durch, Sueddeutsche.de vom 01.05. Online: http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/geplantes-freihandelsabkommen-ttip-eu-parlament-winkt-sonderrechte-fuer-grosskonzerne-durch-1.1947133

o.V. (2014): Investorenschutz durch die Hintertür, in TAZ vom 17.04. Online: http://www.taz.de/Rueckenwind-fuer-Handelsabkommen-TTIP/!136982/

Henry George und Silvio Gesell: Mit dem Zweiten sieht man besser – ein Appell an die Geld- und Zinskritiker

Dirk Löhr

Kein Theoretiker ist der liebe Gott. Jeder hat Stärken, jeder hat Schwächen. Es gilt, sich das Beste herauszunehmen und – zusammen mit den Gedanken anderer großer Geister – weiterzuentwickeln. Dies gilt auch für Silvio Gesell. Unter denjenigen, die sich ernsthaft mit ihm auseinandergesetzt haben (dies sind leider nicht besonders viele Fachökonomen), ist seine intellektuelle Leistung unbestritten. Kurz zusammengefasst, lauten seine Kernthesen: Aufgrund seiner besonderen Eigenschaften kann das derzeitige Geld in einen „Investitionsstreik“ treten, wenn es seine Zinsforderungen nicht mehr erfüllt bekommt (Gesell 1916). Die Untergrenze dieser Zinsforderungen ist der „Urzins“. Der berühmte englische Ökonom Keynes (1936) nahm den Gedanken auf und benannte diese Mindestforderung (für die Aufgabe von Liquidität) „Liquiditätsprämie“. Während Keynes jedoch diese Eigenschaften des Geldes grundsätzlich akzeptierte, wollte Gesell sie ändern. Im Zuge einer Geldreform sollte der Urzins neutralisiert und die Möglichkeit, Geld zurückzuhalten, über eine „Geldumlaufsicherungsgebühr“ beseitigt werden. Als Folge sollte sich das Geld- und Sachkapital so weit vermehren, bis seine Verzinsung gegen Null geht.

Folgt man dieser Auffassung, setzt der Geldkapitalzins auch die Untergrenze für den Unternehmensgewinn. Fällt der Geldkapitalzins bis gegen Null, beseitigt man nämlich gleichzeitig auch die leistungslosen Bestandteile des Unternehmensgewinnes. Die Eliminierung von Leistungsbestandteilen, wie den Unternehmerlohn oder die Prämie für das eingegangene Risiko, war hingegen nicht das Bestreben von Gesell. Weil sich je anscheinend das Problem des Unternehmergewinns „automatisch“ mit der Geldreform löst, gab es – von Einzelfällen abgesehen – beispielsweise auch niemals eine gemeinsame Sprachebene zwischen Zinskritikern und Gewerkschaftlern, zumal Letztere die Unternehmensgewinne vorrangig problematisierten.

Bei näherem Hinsehen hat die Theorie Gesells, der selber kein ausgebildeter Ökonom war, an dieser Stelle allerdings Lücken. Können wirklich die Unternehmensgewinne im Kern (wir sprechen nicht über Unternehmerlöhne und Risikoprämien) durch eine Vermehrung des Kapitals bis gegen Null zurückgeführt werden? In einem Konkurrenzmarkt (und auf diesen soll die vorliegende Darstellung der Kürze zu Liebe bezogen sein) werden die Marktpreise über die Grenzkosten des letzten Anbieters festgelegt (Grenzanbieter), der benötigt wird, um die Nachfrage zu befriedigen. Dieser Grenzanbieter produziert unter den ungünstigsten Bedingungen – er kann gerade noch seine Kosten decken, aber keine Gewinne mehr erwirtschaften. Er hat den ungünstigsten Standort, er verfügt mangels Zugang zu den Eigentumsrechten nicht über die effizientesten Technologien, er kontrolliert nicht die Ressourcenbasis, die er zur Produktion benötigt. Anders herum gibt es aber einen Vorsprung für all die Anbieter, die günstigere Standorte, Zugang zu den effizienten Technologien (Kraft geistiger Eigentumsrechte), Kontrolle über die Ressourcenbasis etc. ausüben. Dies sind die sog. „intramarginalen“ Anbieter. Diese verkaufen zwar ihre Produkte zu denselben Preisen wie die Grenzanbieter, können aber aufgrund von Kostenvorteilen entsprechend hohe Produzentenrenten einstreichen. Aus diesen Vorteilspositionen ergeben sich ökonomische (Differential-) Renten, die den Kern des Unternehmensgewinnes darstellen (Löhr 2013). Diese Privilegien werden zugleich durch die herrschende Eigentumsordnung zementiert (ein Umstand, den übrigens auch Franz Oppenheimer (1929) gesehen hatte, dessen 150. Geburtstag am 30. März 2014 jährt).

Der entscheidende Punkt: Allein über eine Vermehrung des Kapitals via Geldreform können diese abgesicherten Vorteile, die die ökonomischen Renten der intramarginalen Anbieter hervorbringen, nicht beseitigt werden. Der relative Vorteil der intramarginalen Unternehmen gegenüber den Grenzanbietern bleibt bestehen, und damit auch die ökonomischen Renten als Kern ihres Unternehmensgewinnes.

Diese ökonomischen Renten machen überhaupt erst den Wert eines Unternehmens aus. Schon die Methodik der Unternehmensbewertung gibt darüber Auskunft. Um den Marktwert des Eigenkapitals eines Unternehmens zu ermitteln, wird (vereinfacht anhand der Formel der „ewigen Rente“ dargestellt) der Unternehmensgewinn durch einen Kapitalisierungszinssatz dividiert. Zuvor rechnet man aber aus dem Unternehmensgewinn noch den Unternehmerlohn und andere Besonderheiten heraus, und der Diskontierungszinssatz wird „risikoäquivalent“ gemacht. Als ökonomische Essenz dieser Berechnung ergibt sich der Marktwert des Eigenkapitals „V“ aus den ökonomischen Renten „R“ (als „Sicherheitsäquivalente“, also ohne Risikobestandteile und auch ohne Unternehmerlöhne), die mit einem risikolosen Kapitalmarktzins „i“ diskontiert werden: V = R/i. Interessant dabei: Ein risikoloser und arbeitsloser Einkommensstrom (z.B. Zinsen aus einer Bundesanleihe) wird mit einem anderen  risikolosen und arbeitslosen Einkommensstrom (Renten aus dem Unternehmen) verglichen bzw. mit diesem getauscht.

Weil der Marktwert des Eigenkapitals „V“ daher nichts anderes als der Wert der aus dem Unternehmen fließenden ökonomischen Renten ist, sind Grenzanbieter insoweit ökonomisch ziemlich wertlos. Niemand würde für ein Unternehmen auch nur einen müden Cent bezahlen, dessen Ertragskraft alleine auf der Arbeitskraft des Inhabers beruht.

Und: Wenn sich der Marktwert des Eigenkapitals „V“ aus den diskontierten Renten ergibt, finanziert umgekehrt auch das Eigenkapital die Renten tragenden Vermögensgegenstände. Renten tragende Vermögensgegenstände sind aber regelmäßig nichts anderes als „Land“ in dem weiten Sinne, in dem die ökonomischen Klassiker und Henry George (1885) diesen Begriff verstanden. Kurz gesagt: Während Fremdkapital den Faktor Kapital im Unternehmen finanziert, deckt das Eigenkapital den Faktor Land ab. Hinzu kommen noch die Kriegskasse sowie Beteiligungen an anderen Unternehmen, die letztlich aber nichts anderes als „indirekte“ Investitionen in deren Land (das Eigenkapital anderer Unternehmen) sind. Die statistischen Belege hierfür sind erdrückend, wie ich u.a. im Buch „Prinzip Rentenökonomie: Wenn Eigentum zu Diebstahl wird“ dargestellt habe (Löhr 2013). Beispielhaft ist – als eines von vielen Indizien – unten zur Illustration die auf S. 113 des Buches dargestellte Strukturbilanz kompakt wiedergegeben, die auf Daten der Bundesbank von ca. 48.000 Unternehmen beruht.

Aktiva: Mittelverwendung Passiva: Mittelherkunft
Rententragende Vermögensgegenstände (29,0 %): Faktor „Land“ i.w.S. (plus Cash und Beteiligungen) Eigenkapital (29,3 %):
Ök. Renten (plus Unternehmerlöhne und Risikoprämien)
Faktor „Kapital“ wie Maschinen, Fabriken, Vorräte etc. ( 71,0 %) Fremdkapital: Zinsen (70,7 %).

Strukturbilanz deutscher Unternehmen (basierend auf dem HGB)

Man sieht, dass der Buchwert des Eigenkapitals im Durchschnitt dem Buchwert der Renten tragenden Vermögenswerte entspricht (rd. 29 %).

Nun war Silvio Gesell ja auch ein Bodenreformer. Die dargestellte Perspektive – die den Produktionsfaktor Land und Eigenkapital im Zusammenhang sieht, war ihm aber fremd. Dementsprechend wurden auch die Rolle des Landes in den Bilanzen der Unternehmen und die Bedeutung der ökonomischen Renten in den Unternehmensgewinnen nicht weiter herausgearbeitet. Hier kann man von den zeitgenössischen Anhängern Henry Georges lernen, die Unternehmen als „Land Banks“ begreifen (z.B. Dwyer 2003). Unternehmen produzieren nicht losgelöst von Materie und Raum. Sie brauchen zur Produktion nicht nur Standorte, sondern auch Ressourcen (z.B. Öl und Gas), das elektromagnetische Spektrum, Start- und Landerechte, Deponien und Senken (z.B. aus der Versteigerung von CO2-Zertifikaten) etc. etc. – alles „Land“ im Sinne von Henry George (1885), der den Weg für die Betrachtung von Unternehmen als “Land Banks” geebnet hatte. Nicht zu vergessen auch die Patente, die dem Privateigentum an Grund und Boden nachgeäfft sind (Löhr 2013).

Allerdings muss man sich schon eine spezielle Brille aufsetzen, um dies aus den Unternehmensbilanzen herauszulesen. Der Wert des Landes kommt nämlich in den Unternehmensbilanzen nicht unbedingt zum Ausdruck. Das Rechnungswesen beruht auf Konventionen, und diese Konventionen reflektieren den diesbezüglich rudimentären Stand der Wirtschaftswissenschaften. Im deutschen Handelsrecht wird z.B. Land mit seinen historischen Anschaffungskosten dargestellt, die oft noch subventioniert sind. Oder: Die Erträge aus Privilegien werden oftmals Positionen wie v.a. dem “Geschäfts- und Firmenwert“ gutgeschrieben, weil auch die zeitgenössische Betriebswirtschaft nicht in der Lage ist, die ursächlichen Renten tragenden Assets zu identifizieren.

Diese spezielle Brille ist jedoch für Geldreformer und Zinskritiker wichtig und interessant. Betrachtet man Unternehmen nämlich wesentlich als „Land Banks“ und sind Zinsen und Renten als arbeits- und risikolose Einkommensströme gegeneinander austauschbar (weil Arbitragebeziehungen bestehen), können Gesells Ziele durch eine pure, unflankierte Geldreform gar nicht erreicht werden. Werfen Unternehmen, Land an sich und Ressourcen ökonomische Renten ab, wird nämlich Geld aus Sachinvestitionen in die rententragenden Assets abgelenkt. Der erwünschte Druck auf den Zins kann dann also nicht in der erhofften Weise entstehen. Hierauf wies z.B. auch bereits Maurice Allais (1947) hin. Man konnte diese Effekte übrigens wunderbar in der Praxis beobachten – z.B. in der Zeit der amerikanischen Niedrigzinspolitik (vor 10 Jahren unter Greenspan). Der Verfasser durfte hautnah dieselben und ähnliche Effekte im dollarisierten Kambodscha miterleben (Löhr 2011), wo es ebenfalls zu einer Blasenbildung auf den Bodenmärkten kam. Dort wurden nicht selten produktive Investitionen nicht mehr durch Banken finanziert, wohl aber Landspekulationen, weil diese höhere Renditen brachten.

Ohne eine Abschöpfung der ökonomischen Renten ist daher ein Nullzins unmöglich (Löhr 2009). Und dabei geht es nicht nur um Grund und Boden im engen Sinne, sondern um Land im weiten Sinne – so wie es v.a. für Unternehmen von Bedeutung ist. Umgekehrt wird sich mit einer Abschöpfung der Renten die Finanzierung der Unternehmen radikal verändern: Weg vom Eigenkapital (das heutzutage rententragende Vermögensgegenstände finanziert), hin zur Finanzierung über Schulden. Und dann wäre es gut, wenn diese Schulden grundsätzlich zinslos wären. Zwar würde es immer noch Eigenkapital geben, aber nur in der Funktion als Risikopuffer.

Ungeachtet seiner großartigen Leistung hatte Gesell (1916) viele dieser Zusammenhänge nicht sauber analysiert. Andererseits wird dieser Mangel teilweise dadurch geheilt, dass er prinzipiell sämtliche Vorrechte in der Wirtschaft abschaffen wollte – und hier ging er mit seinen Absichten über die alleinige Abschaffung des Eigentums an Grund und Boden weit hinaus. Diesbezüglich war er auch wesentlich konsequenter als Henry George (1885). Dessen Anliegen war die radikale Abschöpfung der (Boden-) Renten. Als Mittel schlug er eine Single Tax vor und knüpfte insoweit an die Lehren der Physiokraten (impot unique) an. Eigentlich sollte allein deswegen schon auf der Hand liegen, dass George hervorragend zu der sich selbst zeitweise als „Neophysiokraten“ apostrophierenden Freiwirtschaftsbewegung passt und diese ergänzt.

George hatte zudem – anders als Gesell (der die Bodenrenten den Müttern zuführen wollte) – ganz klar den Zusammenhang zwischen der Privatisierung der Bodenrenten und der Steuerfinanzierung des Staates gesehen. Zudem hatte er schon die immensen umverteilenden Wirkungen des heutigen Steuerstaates im Blick: Eigentlich würden nämlich alleine die Bodenrenten (in ihrer engen, nur auf Grund und Boden bezogenen Form) völlig ausreichen, um den Staat vollkommen zu finanzieren. Dies wurde in den letzten Jahrzehnten durch Arnott/Stiglitz (1979), Vickrey (1977) und andere namhafte Autoren über die Formulierung des Henry George-Theorems bestätigt. Werden die Bodenrenten aber privatisiert, stehen sie nicht zur Finanzierung des Staates zur Verfügung. Der Staat muss dann auf Steuern zur Finanzierung des Gemeinwesens zurückgreifen. Die hiermit geschaffenen „public goods“ setzen wiederum Grund und Boden in Wert – das sich aber in Privateigentum befindet. Die dann erhöhte Bodenrente wird aber wieder privatisiert. Als Steuer zahlender Mieter und Konsument wird der Bürger daher doppelt gemolken, einmal in Form der privatisierten (Boden-) Renten (auch in den Produktpreisen) und zweitens über die Steuern, die hierzulande v.a. auf der Arbeit lasten. Leider ist die betreffende Diskussion an Deutschland größtenteils vorbeigegangen, obwohl das Hauptwerk von Henry George mit weit mehr als drei Millionen verkauften Exemplaren das meist verkaufte ökonomische Buch überhaupt sein dürfte.

Positiv zu bewerten ist allerdings, dass Seitens der Freiwirtschaft seit einiger Zeit – leider eher als Randthema – das ressourcenbasierte Grundeinkommen diskutiert und damit die Gesell’sche Idee der Mütterrente verlassen wird (Schreiber-Martens 2007). Das Konzept des ressourcenbasierten Grundeinkommens ist durchaus mit Henry George kompatibel und wird auch von Teilen dessen Anhängerschaft vertreten. Würden die ökonomischen Renten abgeschöpft, so könnte nach Abdeckung der Fixkosten der zu staatlicherseits zu planenden öffentlichen Infrastruktur der verbleibende Teil der Renten als Grundeinkommen wieder an die Bürger ausgeschüttet werden. Hierüber könnte der Zugang zu öffentlichen Leistungen und zur Mobilität garantiert werden. Beides könnte den Bürgern zugleich – volkswirtschaftlich effizient – zu Grenzkostenpreisen angeboten werden. Dieses Konzept koppelt in effizienter Weise Nutzen und Lasten der Staatsfinanzierung und hat daher nichts mit dem Konzept von Götz Werner (2008) zu tun, der gerade das Gegenteil anstrebt.

Wir haben also ein interessantes Puzzle, dessen Teile sich perfekt ineinander fügen lassen. George hatte Geld und Kapital sowie die Bedeutung des Eigentums nur unvollständig auf dem Schirm. Gesell thematisierte zwar das Thema Eigentum und Vorrechte, war bei der Rentenproblematik jedoch auf halbem Wege stehen geblieben und hatte die Steuerproblematik und dessen desaströse Wirkungen auf Effizienz (steuerliche Entmutigungseffekte etc.) und Verteilung überhaupt nicht hiermit in Zusammenhang gebracht. Die Themen der Unternehmergewinne, der Grenzkostenpreise für öffentliche Güter und der Rückverteilung wurden erst durch konsequentes Weiterdenken der Anhängerschaft von Henry George entwickelt. Das Henry George-Theorem wurde sogar von orthodoxen Ökonomen entwickelt – die Logik war zu „aufdringlich“.

Sowohl Gesell wie George haben Großes geleistet. Beide sind zwar unvollständig, ergänzen sich jedoch hervorragend. Und mit dem Zweiten sieht man entschieden besser. Ich möchte daher die Anhänger der Freiwirtschaft ermuntern, ein paar Meter vom Bild zurückzutreten und mit beiden Augen noch einmal draufzugucken: Es wäre m.E. angemessen, weniger Energie auf Details wie die Frage der Geldschöpfung zu richten (zumal sich die Diskussion ohnehin seit vielen Jahren im Kreise dreht und sich sowohl von Fachwissenschaftlern wie auch normalen Bürgern abgekoppelt hat) und statt dessen den Blick auf das große Ganze zu richten. An bedeutsamen Teilen der Baustelle herrscht nämlich seit geraumer Zeit Stillstand – zumindest im deutschen Sprachraum. Ohne das Thema Geld und Zins aus den Augen zu verlieren, besteht angesichts von Auswüchsen in Politikbereichen wie Freihandelsabkommen, Gentechnik, Public Private Partnerships, ausländischen Investitionen in Farmland etc. etc. die Notwendigkeit, auch hier theoretisch runde Positionen zu beziehen und unter das Volk zu bringen.

Literatur:

Allais, M. (1947). Economie et Interet, Paris.

Arnott, R. J. and Stiglitz, J. E. (1979), Aggregate Land Rents, Expenditure on Public Goods, and Optimal City Size. In: Quarterly Journal of Economics 93, S. 471-500.

Dwyer, T. (2003): The taxable capacity of Australian land, in: Australian Tax Forum 18, S. 21-67.

George, H. (ca. 1885): Fortschritt und Armut, Halle a.d. Saale.

Gesell, S. (1916): Die Natürliche Wirtschaftsordnung durch Freiland und Freigeld, 9. Auflage, Lauf bei Nürnberg 1949.

J. M. Keynes (1936): Allgemeine Theorie der Beschäftigung, des Zinses und des Geldes, 6. Aufl. (unveränderter Nachdruck der ersten Auflage), Berlin 1983.

Löhr, D. (2009): Geldreform ohne Reform der Bodenordnung?, in: Humane Wirtschaft 6, S. 18-24.

Löhr, D. (2011): The Cambodian Land Market: Development, Aberrations, and Perspectives, in: Asien, Juli-Ausgabe, S. 28-47.

Löhr, D. (2013). Prinzip Rentenökonomie: Wenn Eigentum zu Diebstahl wird, Marburg.

Oppenheimer, F. (1929): Der Staat, 3. Überarbeitete Auflage, Berlin 1990. Online: http://www.franz-oppenheimer.de/staat0.htm

Schreiber-Martens, A. (2007): Ein Grundeinkommen für alle aus Abgaben für die Nutzung der Naturressourcen, in: Zeitschrift für Sozialökonomie, S. 27-32. Online: http://www.sozialoekonomie-online.de/ZfSO-154_Schreiber-M.pdf

Vickrey, W. (1977): The City as a Firm. In: Feldstein, M. and Inman, R. (Eds.): The Economics of Public Services, Macmillan, London, S. 334-343.

Werner, G. (2008): Einkommen für alle, Köln.

The Qingdao Land Regime – Lessons Learned

By Dirk Loehr, Shihe Fu and Li Zhou

See what contemporary politicians may learn from the land regime of the former German colony in Qingdao / China.

Download: http://se.xmu.edu.cn/jzyc/UploadFiles/201437183177055475115776.pdf

English version of a paper in Chinese language, published in the Journal of Translation from Foreign Literature of Economics (JTFLE), Special Issue on Land Taxation, January 2014.

Volksabstimmung auf der Krim – die Barbarei des geltenden Völkerrechts

Dirk Löhr

Die Volksabstimmung auf der Krim ist gelaufen. Mehr als 95 % der Wähler haben für einen Beitritt zu Rußland plädiert. Der Kater im Westen ist groß. Dabei gehörte die Krim seit den Zeiten Katharina der Großen zu Rußland (offiziell seit seit 1783) und wurde erst 1954 vom damaligen ukrainischen Kremlchef Chruschtschow seiner Heimat, der damaligen Sowjetrepublik Ukraine, „geschenkt“.

Die Volksabstimmung, so der Westen, sei ein Verstoß gegen das Völkerrecht und würde nicht anerkannt. Als ob die Machtübernahme in Kiew rechtmäßig verlaufen wäre. Und als ob USA & Co. sich jemals um das Völkerrecht geschert hätten, wenn es um ihre eigenen Interessen ging. Gerade die USA betrachten das Völkerrecht als unzumutbare Beschränkung der von ihnen gestalteten imperialen Weltordnung. Der Internationale Strafgerichtshof und andere Institutionen werden gar nicht oder nur selektiv anerkannt. So glaubt man, nicht richtig zu hören, wenn ausgerechnet US-Außenminister Kerry mahnt, es gehöre sich nicht, mit vorgehaltener Waffe in ein anderes Land einzumarschieren. Diejenigen, die es interessiert, mögen einen Blick auf die US-amerikanischen Militäroperationen seit dem Zweiten Weltkrieg werfen.

Überhaupt, Völkerrecht: Der Name klingt gut – allein, es handelt sich um eine Mogelpackung. Anders als der Begriff suggeriert, regelt das sog. „Völkerrecht“ nämlich keineswegs die Beziehungen der Völker zueinander. Vielmehr geht es um die Beziehung zwischen Staaten mit Regierungen, die zu einem großen Teil nicht demokratisch legitimiert sind. Und von diesen sind wiederum ein beträchtlicher Teil auch dicke Freunde des Westens.

Ein wesentlicher Bestandteil des Völkerrechts ist die Souveränität als „Schutz“ vor „Einmischung in die inneren Angelegenheiten“. Dies ist nichts anderes als das Komplement zur Idee des Nationalstaats – einer Institution, die wiederum zeitgleich mit der Idee des Privateigentums in seiner „modernen“ Form die historische Bühne betrat. Das Völkerrecht erblickte zwar später das Licht der Welt, war jedoch von Anfang an eine Missgeburt, da es wie das Privateigentum auf die Logik der „Zaunpfähle“ baute. Wie können internationale Konflikte – die in den meisten Fällen zugleich Ressourcenkonflikte sind – auf der Grundlage der Ausschließbarkeit („die Ressource kann entweder nur dir oder mir, aber nicht uns beiden zusammen gehören“) gelöst werden? Zudem können auch hinter der Mauer der Souveränität die herrschenden Cliquen wunderbar die Ressourcen plündern und die Menschenrechte verletzen.

Und so warten v.a. die US-amerikanische Energiekonzerne auch sehnsüchtig auf den Tag, an dem die ukrainische „Gasprinzessin“ Timoschenko wieder inthronisiert wird. Die ukrainischen Gasvorkommen hat man schon vorab untereinander aufgeteilt (s. die Blogbeitrag von SGCNews und Dirk Müller). Natürlich leckt sich die Gasprinzessin selbst auch schon die Lefzen – ihr Anteil wird umso größer sein, je erfolgreicher sie bei den Wahlen abschneidet. Und die bevorstehende Plünderung wird wieder einmal durch das Völkerrecht abgesichert.

Was ist da eigentlich mit den Menschenrechten? Bezeichnend für den international herrschenden kleptokratischen Rechtsrahmen ist es doch, dass der Zugang zu Land noch nicht als Menschenrecht anerkannt wurde. Erst recht nicht der Zugang zu Land im Sinne der ökonomischen Klassiker, die hierunter alles verstanden, was der Mensch vorgefunden und nicht geschaffen hat (also alle natürlichen Ressourcen). Eine kleine – wenn auch wichtige – Ausnahme ist das Recht auf Zugang zu sauberem Wasser, das 2010 als Menschenrecht deklariert wurde (das allerdings nicht einklagbar ist). Dabei IST der Mensch in seiner Substanz Land. Die Privatisierung der physischen Basis seiner Existenz ist nicht minder barbarisch als es einst die Sklaverei war (die von den meisten damaligen Zeitgenossen als selbstverständliche und legitime Institution anerkannt wurde). Das geltende Völkerrecht hat wesentlichen Anteil an dieser heutigen barbarischen Ordnung. Es zementiert mit seiner Logik der Exklusion (und Nichteinmischung) zudem einen territorialen Atavismus. Anstatt mit noch höherer Geschwindigkeit in die Sackgasse des gegenwärtigen Völkerrechts zu fahren, sollte es vielmehr darum gehen, die Menschenrechte auszubauen auf den Zugang zu Land im weiten Sinne der ökonomischen Klassiker zu erstrecken (Löhr 2009). Schon Silvio Gesell (1949) brachte es auf den Punkt: „Völkerrecht ist Krieg – Menschenrecht ist Frieden“. Ein zukunftsfähiges, der gegenwärtigen Barberei entsagendes Völkerrecht dürfte daher die Absicherung der Ausschließbarkeit „… nur auf das beziehen, was von Menschenhand geschaffen … Alle Menschen, jeder einzelne Mensch, hat auf den Boden, auf den ganzen Erdball (und dessen grs. unverehrbaren Naturgüter, DL) die gleichen, unveräußerlichen Rechte, und jede Einschränkung dieses Urrechts bedeutet Gewalt, bedeutet Krieg.“

Ausweitung der Menschenrechte auf den Zugang zu Land und natürlichen Ressourcen sollte die Devise sein. Ein praktikabler Weg zur Umsetzung dieses Rechtes ist die Vergemeinschaftung der Boden- und Ressourcenrenten, bei gleichen Anteilen eines jeden Menschen an diesen. Ein solches Menschenrecht steht jedoch den Kleptokraten im Wege, egal, ob sie aus den USA, aus Russland oder aus der Ukraine stammen.

Literatur:

Gesell, S. (1949): Die Natürliche Wirtschaftsordnung durch Freiland und Freigeld, 9. Aufl., Lauf bei Nürnberg.

Löhr, D. (2009): Die Plünderung der Erde, 2. Aufl. Kiel.

Nahostkonflikt: Der Schrei nach Wasser

Dirk Löhr

Der Besuch des deutschen Kabinetts in Israel ist abgeschlossen. Positiv: Mehr Vertrauen wurde zwischen beiden Staaten gebildet. Kooperationen gibt es insgesamt in 19 Bereichen. Unter anderem erhalten endlich (!) die noch wenigen lebenden Ghetto-Zwangsarbeiter eine Rente von 200 Euro pro Monat.

Meinungsverschiedenheiten bestehen aber weiterhin – nicht nur bezüglich der Iran-Politik, sondern auch hinsichtlich des israelischen Siedlungsbaus im Westjordanland. Die israelische Siedlungspolitik wird jedoch nicht zuletzt auch aus strategischen Gesichtspunkten betrieben. Der Konflikt zwischen Israelis ist nicht nur einer zwischen zwei Kulturen und Religionen, sondern auch ein Konflikt um Ressourcen. Im Kern geht es dabei v.a. um die Kontrolle über die Aquifere, also unterirdische Wasservorkommen, die unter Teilen des palästinensischen Gebietes verlaufen. Das Mittel ist die Okkupation von Land durch israelische Siedler. Würde umgekehrt ein (hoffentlich) einmal existierender Palästinenserstaat die Wasservorkommen kontrollieren und die Israelis von der Nutzung ausschließen, hätten aber auch Letztere ein Problem. Umgekehrt könnten hingegen die Israelis den Palästinensern das Messer an die ausgetrocknete Gurgel setzen und faktisch die Souveränität eines solchen Staates erheblich einschränken. Keine guten Voraussetzungen für eine gute und gleichberechtigte Nachbarschaft. Andres (2007) schlug aus diesem Grunde vor, die betreffenden Aquifere als Gemeinschaftsgut zu definieren. Die Nutzung sollte durch einen gemeinsamen, von Israelis und Palästinensern gemeinsam verwalteten Fonds geschehen. Die Zuteilung des Wassers sollte durchaus über Marktpreise erfolgen, mit knappheitsgerechten Preisen (evt. über Auktionen). Die Überschüsse (Ressourcenrenten!!) aus der Wasserbewirtschaftung sollte Palästinensern und Israelis gemeinsam zu gute kommen, und nach Anzahl der Köpfe erfolgen. Aufgrund ihrer größeren Zahl wären die Nutznießer der Rückverteilung v.a. die Palästinenser. So entstünde einmal ein Anreiz, mit den knappen Wasservorkommen sparsam umzugehen: Hat ein Bürger der Region (egal, ob Israeli oder Palästinenser) einen durchschnittlichen Wasserverbrauch, würde er in den Fonds genauso viel einzahlen, wie er wieder als „Dividende“ (gemeinsames ressourcenbasiertes Grundeinkommen!) zurück bekommt. Verbraucht er überdurchschnittlich viel Wasser, geht dies auf Kosten der Mitbürger – er zahlte dann aber auch mehr, als er wieder herausbekommt. Und hat er einen unterdurchschnittlichen Verbrauch, bekommt er mehr an Dividende heraus, als ein für das Wasser bezahlt hat. Letztlich handelt es sich bei der Vergemeinschaftung des Wassers und seiner ökonomischen Rente um dieselbe Idee, die auch Barnes / Pomerance (2000) mit ihrem Skytrust verfolgten (Versteigerung der CO2-Verschmutzungsrechte und gleichmäßige Rückverteilung der Erträge an die Bürger). Über die Rückverteilung wären auch die Zugangschancen zu den Wasservorkommen gleichmäßig verteilt – anders als heute, wo die Palästinenser von der überlebenswichtigen Ressource Wasser immer weiter abgeschnitten werden.

Natürlich wäre eine palästinensisch-israelische Wassergemeinschaft nicht die berühmte „Silver Bullet“, über die sämtliche Probleme auf einen Schlag gelöst werden könnten. Aber zumindest ein wichtiges Hindernis für einen dauerhaften Frieden wäre vom Tisch. Würde das Regime funktionieren, wäre ein „strategischer Siedlungsbau“ über den Wasservorkommen aus israelischer Sicht obsolet und somit ein wichtiges Konfliktfeld entschärft.

Frau Merkel: Kritik an der israelischen Siedlungspolitik ist wohlfeil. Anspruchsvoller und Ziel führender wäre ein Plan, der auch die bestehenden Ressourcenkonflikte zu lösen hilft. Vielleicht haben Sie bei Ihrer nächsten Israel-Reise einen solchen in der Tasche.

 

Mehr Informationen:

Andres, F. (2007): Gedanken über eine Wassergemeinschaft von Israelis und Palästinensern, in: Zeitschrift für Sozialökonomie 153, S. 25-29. Online: http://www.sozialoekonomie-online.de/ZfSO-153_Andres.pdf

Barnes, P. / Pomerance, R. (2000): Pie in the Sky – How a Sky Trust would Work, Corporation for Enterprise Development. Online: http://community-wealth.org/_pdfs/articles-publications/commons/paper-barnes-pomerance.pdf

Löhr, D. (2009): Die Plünderung der Erde, 2. Aufl., Kiel 2009.

Was ist ein Monopol? Widersprüche in der Wettbewerbspolitik

Dirk Löhr

Was ist ein Monopol? Nach der neoklassischen Theorie kann es sich der Monopolist leisten, bei der Preissetzung keine Rücksicht auf seine Konkurrenten zu nehmen: Er bietet somit eine geringere Menge zu einem höheren Preis an als in einer Konkurrenzsituation. Auch die Theorie vollkommener Konkurrenz wurde v.a. durch Chamberlin zu einer Theorie „monopolistischer Konkurrenz“ ergänzt, in der die Anbieter einen gewissen Preissetzungsspielraum haben. Die monopolistische Konkurrenz wird heutzutage eher als Regelfall angesehen. Die neoklassische Vorstellung vom „Monopol“ ist allerdings nicht identisch mit demjenigen der ökonomischen Klassiker, die u.a. beim Boden von einem „Monopol“ sprachen. Die neoklassische Theorie ist nämlich im Wesen eigentlich eine antiklassische Theorie.

U.a. auch Israel M. Kirzner (als in der Tradition der österreichischen Schule stehend eher unverdächtig) stellte bereits im Jahre 1973 in seinem Buch „Competition and Entrepreneurship“ (Chicago) die Frage, wie es überhaupt zu diesem (von der Neoklassik postulierten) monopolistischen Preissetzungsspielraum kommen kann. Die orthodoxe Theorie erklärt nämlich nicht, warum nicht einfach Konkurrenten in den Markt eintreten und den Platzhirschen den Preissetzungsspielraum wieder nehmen.

Es muss also irgendwie geartete Markteintrittsbarrieren geben. In früheren Zeiten waren dies Privilegien und Regulierungen. In diametralem Gegensatz zur neoklassischen Auffassung, dass „Land“ als Produktionsfaktor heute nur noch eine untergeordnete Rolle spielt, gewinnt tatsächlich die Kontrolle über „Land“ i.w.S. heutzutage mehr und mehr an Gewicht. Insbesondere bei den unvermehrbaren Ressourcen handelt es sich um nichts anderes als um „Land“ i.S. der klassischen Ökonomen. In den Branchenstudien wurden in diesem Blog bereits einige Beispiele für diese Geschenke gegeben:

– Die Luftfahrtindustrie erhält die wichtigen Start- und Landerechte („Land“ i.w.S.!) geschenkt. Je größer und mächtiger ein Unternehmen, umso üppiger fällt das Geschenk aus.

– Die Energieriesen erhielten in der Vergangenheit die raren Standorte („Land“ i.w.S.!) für ihre Grundlastkraftwerke zu einem Schnäppchenpreis. Bekämen sie nicht ebenfalls die CO2-Zertifikate („Land“ i.w.S.!) zu einem Schnäppchenpreis, würden sich die Kohlekraftwerke kaum mehr rechnen. Speziell Braunkohlekraftwerke ergeben nur für diejenigen Unternehmen einen Sinn, die auch die Ressourcen (im Braunkohletagebau, wieder „Land“ i.w.S.!)) kontrollieren.

McDonald`s ist im Kern keine Burgerbraterei, sondern ein Immobilienunternehmen. Standorte und Standortpolitik („Land“ i.w.S.!) spielen eine zentrale Rolle im Unternehmenskonzept.

– In der Vergangenheit unterboten sich die Kommunen in der Ausweisung von Gewerbeflächen für den großflächigen Einzelhandel. So kam dieser kostengünstig und flächendeckend zu nicht integrierten Standorten („Land“ i.w.S.!) – auf Kosten des inhabergeführten Einzelhandels, ausblutender Städte und ausgepresster Lieferanten. Heute teilen sich die fünf führenden Supermarktketten Edeka, Rewe, Aldi, Lidl und Metro rund 90 Prozent des Marktes. Angesichts von zweifelhaften Konkurrenten wie Walmart mag man es nicht so richtig bedauern, wenn diese auf dem deutschen Markt keinen Fuß fassen können. Zwar schaute das Bundeskartellamt sich die Sache im Jahr 2011 näher an, alarmiert durch unfaire Einkaufspraktiken. Diese umfassen z.B. die rückwirkende Änderungen von Konditionen, d.h. der Lieferant muss rückwirkend Geldbeträge in fünf- oder sechsstelliger Höhe bezahlen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten; Listungsgebühren, d.h. die Lieferanten müssen Gebühren bezahlen, damit sie überhaupt ihre Produkte liefern dürfen; Regalmieten, d.h. Lieferanten müssen für gute Regalplätze Geld auf den Tisch legen; Androhung von Auslistung, wenn Lieferanten nicht auf die Bedingungen der Supermarktketten eingehen. Geändert hat sich allerdings nichts – hierzu fehlt den Wettbewerbshütern auch das Instrumentarium (s. unten).

Das Beispiel der Supermärkte ist in vielerlei Hinsicht sehr interessant – zeigt es doch, dass Marktmacht und eine monopolistische Position i.S. Kirzners mit intensivem Wettbewerb (zwischen den Supermärkten) vereinbar ist, und wie viel Geld man selbst im harten Wettbewerb verdienen kann, wenn man die entsprechenden Ressourcen kontrolliert. Es zeigt weiter, dass die Kontrolle über Ressourcen (also „Land“ i.w.S.) auch jenseits von Privateigentum erfolgen kann, wenn die öffentliche Planung der Ressourcennutzung unzulänglich ist. 

Bislang haben die Wettbewerbshüter allerdings kein vernünftiges Konzept zur Hand, um die genannten und viele weitere Auswüchse unter Kontrolle zu bekommen. Dabei ginge es anders, wenn man aus der Analyse von Kirzner die sich aufdrängenden Schlüsse zieht. Konkret: Standorte für Supermärkte (mit ihren mannigfaltigen externen Kosten) sind durch eine zentrale, überörtliche Planung zu beschränken und an die Supermarktketten zu versteigern. Standorte für Grundlastkraftwerke (mit ihren mannigfaltigen externen Kosten) sind zu limitieren und, soweit diese tatsächlich noch gebraucht werden, an die sog. „Energieversorger“ zu versteigern. Start- und Landerechte (mit ihren mannigfaltigen externen Kosten) sind (auf koordinierten Flughäfen) zu versteigern, und nicht zu verschenken. Über die Versteigerungserlöse werden die ökonomischen Renten zugunsten der Gemeinschaft abgeschöpft, die ansonsten in den Gewinn der betreffenden Unternehmen fließen (und dessen Kern bilden). Andererseits sollte bei solchen Versteigerungen der Preis nicht die alleinige Rolle spielen – es können soziale und ökologische Nebenbedingungen gesetzt werden. Die Voraussetzung ist aber immer, dass sich die Eigentumsrechte an „Land“ i.w.S. in öffentlicher Hand befinden. Wettbewerb und die private Kontrolle über die Schlüsselressource „Land“ i.w.S. schließen sich aus.

Die derzeitige Wettbewerbspolitik möchte unternehmerische Macht beschränken, ohne an den Fundamenten dieser Macht -nämlich der Kontrolle über „Land“ i.w.S. – zu rütteln. Hier liegt auch der fundamentale Widerspruch der ordoliberalen Schule, die ansonsten sehr zutreffend die Gefahr der wirtschaftlichen Macht für eine freiheitliche Ordnung erkannte. So merkwürdig es in orthodoxen Ohren klingen mag: Ohne eine Verschränkung der Wettbewerbspolitik mit der Land- und Ressourcenplanung und ohne eine andere Eigentumsordnung bei “Land” i.w.S. wird der Wettbewerb langsam, aber sicher ausgehebelt – und damit die freiheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung zerstört.

Ja, eine freiheitliche Gesellschaft braucht Privateigentum – aber nur Privateigentum am Produktionsfaktor „Kapital“. Privateigentum am Produktionsfaktor „Land“ hingegen untergräbt Freiheit und Wettbewerb.

Mehr in:

Kirzner, I. M. (1973): Competition and Entrepreneurship, Chicago.

Zur Macht der Supermärkte: http://www.supermarktmacht.de/