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Einbeziehung der Mieten in die Umsatzsteuer?

Dirk Löhr

Am 1. Februar dieses Jahres hatte ich in diesem Blog den Vorschlag gemacht, die Wohnungsmieten (per Option) in die Umsatzsteuer einzubeziehen – allerdings mit einem Steuersatz von 0%. Dafür könnte die gesamte Vorsteuer gezogen werden, was zu einer erheblichen Absenkung der Herstellungskosten für Mietwohnbauten (bis zu 16%) führen könnte.

Zuerst ein dickes Kompliment an das Bundesbauministerium: Es hat sich umgehend der Sache angenommen!

Das Ergebnis der Prüfung: Leider ist derzeit nur ein Umsatzsteuersatz von 5% möglich, nicht von 0% (Art. 98 Abs. 1 Unterabs. 2 MWStSystRL i.V.m. Anhang III Nr. 10).

Darüber hinaus dürfen die Mitgliedstaaten für zwei Leistungen auch einen Umsatzsteuersatz von unter 5% festlegen (also auch einen Umsatzsteuersatz von 0%). Allerdings ist dieser nur für bestimmte, in Art. 98 Abs. 2 MWStSystRL aufgeführte Leistungen zulässig. Hierzu zählen die im o.a. Post angeführten Solarpanele, nicht aber die Vermietung von Wohnungen.

Weiterhin ist ein Nullsteuersatz auch für Leistungen möglich, die einem anderen Mitgliedstaat aufgrund von alten Ausnahmeregelungen zum 1.1.2021 mit 0% besteuert wurden (Art. 98 Abs 2 Unterabsatz 2 lit b i.V.m. Artikel 105a Abs. 1 MWStSystRL). Mit Blick auf Vermietungsleistungen ist dies jedoch für kein EU-Land bekannt.

Was bleibt: Entweder die Mehrwertsteuer von 5% – bei einer Verminderung der Herstellungskosten um 16% kann dies (je nach Bodenwertanteil der Immobilie) auch eine Reduktion der Mieten von 5 bis 8% bewirken – hier liegt aber auch ein politischer Sprengsatz, wenn die Sache in den Medien falsch verstanden wird oder verstanden werden will (“Regierung will Mieten durch Umsatzsteuer verteuern!”). Oder eine Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie, um einen Nullsteuersatz auch für Wohnungsmieten hinzubekommen. Das ist zwar ein dickes Brett, aber womöglich stünde Deutschland mit dem Ansinnen nicht alleine.

Reduktion der Kosten für Mietwohnbauten – Einführung des Vorsteuerabzuges?

Dirk Löhr

Der Wohnungsbau stagniert. Das im Koalitionsvertrag der Ampel verkündete Ziel, 400.000 neue Wohnungen jährlich zu schaffen (davon 100.000 mit Sozialbindung), rückt in immer weitere Ferne. Die Investoren befinden sich in der Klemme: Kostenseitig steigen Zinsen und Baukosten (Abriss von Lieferketten, erhöhte energetische Anforderungen) – von Seiten des Bodenmarktes kommt derzeit aber nicht die benötigte Entlastung in Gestalt ausreichend sinkender Bodenwerte. Die künftig durchsetzbaren Mietsteigerungen dürften angesichts des inflationsbedingten Realeinkommensverlustes der Mieter überschaubar sein. Die Investoren sind in die Zange genommen – viele Bauvorhaben werden aufgeschoben. Vonovia beispielsweise hat einen Baustopp verkündet.

Bislang setzt man zur Dämpfung der Baukosten auf – sicherlich vernünftige – Maßnahmen wie z.B. serielles und modulares Bauen. Eine Maßnahme, die auf einen Schlag eine Reduktion der Herstellungskosten um 16% (19%/119%) bewirken könnte, ist erstaunlicherweise aber bislang nicht in der Diskussion: Eine Änderung des Mehrwertsteuerregimes.

Der Ansatzpunkt könnte die Einführung eines Nullsteuersatzes für vermietete Wohnimmobilien sein. Diese sind bislang von der Umsatzsteuer befreit (§ 4 Nr. 12 UStG). Ein Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 9 UStG ist derzeit jedoch nicht möglich. Es handelt sich allerdings nur um eine „unechte“ Befreiung, da auch die Vorsteuer auf die Planungs- und Bauleistungen nicht abgezogen werden kann.  Dementsprechend erhöhen sich die Herstellungskosten der Mietwohnungen.

Über die Einführung eines Nullsteuersatzes auf Wohnbauleistungen (soweit Einnahmenerzielungsabsicht besteht), bei gleichzeitiger Öffnung der Verzichtsmöglichkeit auf die Steuerbefreiung bei vermieteten Wohnimmobilien (§ 9 UStG) könnten Wohnimmobilien in die Steuerpflicht gebracht werden, ohne dass es für die Mieter teurer wird. Der Vorteil: Der Weg für den Vorsteuerabzug wäre frei – das könnte bis zu 16% verringerte Herstellungskosten für die Mietwohnbauten bedeuten.

Ein ähnlicher Weg wurde für kleine Photovoltaikanlagen im Rahmen der Anpassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie 2022 beschritten. Ziffer 10 in Anhang III der Richtlinie 2005/112/EG (Gegenstände, auf die ermäßigte Mehrwertsteuersätze angewendet werden dürfen) enthält schon die „Lieferung und Bau von Wohnungen im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus, wie von den Mitgliedstaaten festgelegt; Renovierung und Umbau, einschließlich Abriss und Neubau, sowie Reparatur von Wohnungen und Privatwohnungen; Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke“.

In diesem Rahmen (auch gedeckt durch Ziffer 15 der Liste) ergibt sich z.B. auch die Möglichkeit der Befreiung gemeinnütziger Organisationen, was für die geplante Neue Wohngemeinnützigkeit interessant sein könnte.

Die Mitgliedsstaaten dürfen für bis zu höchstens sieben der 29 Kategorien des Anhangs III auf bestimmte Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zwei ermäßigte Steuersätze vorsehen, wovon einer der Steuersätze unter 5 % und der andere Steuersatz 0 % (Nullsteuersatz) betragen kann. Die Bundesregierung könnte dies zum Anlass nehmen, um ihre Prioritäten zu prüfen – ob ein Nullsteuersatz für Mietwohnungen ermöglicht werden kann.