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Wohnungsmarkt und Konsumentenrente

Dirk Löhr

Vor einiger Zeit warteten die drei Professoren Kühling (Jurist, Uni Regensburg), Siegloch (VWL, Uni Köln), Sebastian (Immobilienfinanzierung, Uni Regensburg, ZEW), mit einer provokanten Analyse und einem radikalen Vorschlag auf. Die Knappheit an Wohnraum hänge auch damit zu zusammen, dass aufgrund der wohnungspolitischen Regulierungen (ortsübliche Vergleichsmiete, Mietpreisbremse etc.) unterhalb des markträumenden Gleichgewichtspreises liegt. So kommt es zu Konsumentenrenten auf dem Wohnungsmarkt, und folglich würde auch zu viel Wohnraum wird von Bestandsmietern nachgefragt. Die ginge zu Lasten von Zuzüglern und Familien, die wachstumsbedingt eine neue Bleibe suchen. Außerdem sei die Regulierung nicht sozial zielgenau, zumal auch einkommensstarke Haushalte in ihren Genuss kommen, die einen entsprechenden Schutz nicht brauchen. Die Lösung des Trios: Die betreffenden Regulierungen sollten geschliffen werden. Dies würde natürlich zu einem Anstieg der Mieten führen. Die Differenz zur gegenwärtigen, regulierten Miete solle jedoch nicht bei den Vermietern bleiben, sondern über geeignete Maßnahmen abgeschöpft werden. Diese Mittel sollten wiederum verwendet werden, um gezielt bedürftige Haushalte zu stützen. Der mutige Vorstoß der drei Professoren wurde scharf kritisiert, und zwar sowohl von Mieter- wie auch Vermieterorganisationen. Ich meine allerdings, dass es keine Denkverbote geben sollte, und dass die Analyse des Trios nicht aus der Luft gegriffen ist. Aus diesem Grunde habe ich in einem Artikel im letzten Wirtschaftsdienst den Versuch einer Einordnung und konstruktiven Kritik an den Vorschlägen vorgenommen. Zum Link: https://www.wirtschaftsdienst.eu/inhalt/jahr/2023/heft/9/beitrag/wohnungspolitik-das-paradoxon-regulierungsbedingter-konsumentenrenten.html. Die Kritik wurde zumindest von Prof. Sebastian auch positiv aufgenommen – ich bin gespannt, ob und welche Schlüsse das Trio daraus zieht.

Wohnungsbaugipfel in Berlin: Kurs stimmt, aber massiver Gegenwind

Dirk Löhr

Die Bundesregierung hatte die Interessenverbände der Bauwirtschaft zu einem Gipfel eingeladen. Von den 400.000 Wohnungen, die pro Jahr gebaut werden sollten (darunter 100.000 Sozialwohnungen) ist man meilenweit entfernt. Vielleicht werden es im folgenden Jahr 170.000, vielleicht auch weniger. Die Bundesregierung verkündete im Rahmen des Baugipfels nun 14 Maßnahmen – teilweise waren diese schon bekannt, teilweise handelt es sich um Absichtserklärungen. So werden beispielsweise die staatlich geförderten Kredithöchstbeträge um 30.000 Euro angehoben. Die Grenze des zu versteuernden Einkommens, bis zu dem ein zinsgünstiges Darlehen beantragt werden kann, soll von 60.000 Euro auf 90.000 Euro angehoben werden. Der Energiestandard EH 40 als verbindlicher gesetzlicher Neubaustandard soll während der laufenden Legislaturperiode ausgesetzt werden. Hier musste wohl Wirtschaftsminister Habeck einen gehörigen Sprung über seinen eigenen Schatten machen. Aber immerhin. Und Bundesbauministerin Geywitz wendet sich gegen die EU-Pläne zur Gebäudesanierung. Damit wurde das Petitum im Bogbeitrag “Teilenteignung durch EU-Gebäuderichtlinie: Wenn der Wahnsinn zur Methode wird” erhört. Kompliment an die Bundesbauministerin an dieser Stelle. Weiter können Wohnungsbauten künftig mit dem erhöhten Satz von 6 % und degressiv abgeschrieben werden. Allesamt handelt es sich um Maßnahmen, die in die richtige Richtung weisen.

Allerdings drängt die Zeit: Trotz sinkender Immobilienpreise steigen v.a. in den Großstädten die Mieten – eine Wende bezüglich der Einwanderungspolitik ist zwar in der Diskussion, aber noch nicht beschlossen. Der stärkste Gegenwind besteht in Gestalt der Zinswende. Die Kapazitätsauslastung in der Bauwirtschaft beträgt gegenwärtig nur rd. 70%; müssen Unternehmen aufgeben, wandern die Fachkräfte in andere Bereiche ab. Bröckelnde Kapazitäten machen die wohnungsbaupolitischen Ziele aber in Zukunft noch schwerer erreichbar. Dennoch wäre es nicht richtig gewesen, die Zinspolitik der Europäischen Zentralbank (EZB) mit einem “Sondervermögen” von 50 Mrd. Euro einfach wegzusubventionieren, wie die Branche forderte. Dies hätte nichts an den strukturellen Problemen (Energiewende, Bürokratie etc.) geändert, sondern statt dessen vermutlich zu einem Preisauftrieb im Bausektor geführt und die Politik der EZB konterkariert.

Bei aller Zustimmung zu den beschlossenen Maßnahmen kann man dennoch die Frage aufwerfen, ob “bauen, bauen, bauen” allein zureichend ist. Deutschland hat viel Wohnraumreserven – diese sind aber falsch alloziiert. Ein Thema für einen weiteren Beitrag.

Foto: Bundesbauministerin Geywitz – Bundesregierung

Thüringer Landtag beschließt Absenkung der Grunderwerbsteuer

Dirk Löhr

Im Thüringer Landtag wurde letzte Woche eine Senkung der Grunderwerbsteuer von 6,5 auf 5,0 Prozent beschlossen. Das Gesetz wurde von den Oppositionsparteien CDU und FDP in den Landtag eingebracht und auch mit den Stimmen der AFD gegen den Willen der Landesregierung verabschiedet. Die Gegenfinanzierung ist unklar bzw. umstritten. Nachfolgend geht es um eine sachliche, und nicht um eine politische Bewertung der Maßnahmen (Stichwort: Fall der “Brandmauer” gegen die AFD).

Die Grunderwerbsteuer erhöht die Nebenkosten des Erwerbs von Grundstücken. Das Grunderwerbsteuergesetz ist ein Bundesgesetz; der Steuersatz wird jedoch seit der Finanzreform 2006 von den Ländern festgelegt. Er reicht derzeit von 3,5% (Bayern) bis 6,5% (Brandenburg, NRW, Saarland, Schleswig-Holstein und bislang auch Thüringen). Dabei haben die ärmeren Länder tendenziell höhere Steuersätze, was deren Wettbewerbsfähigkeit nicht gerade stärkt. Bei einer Immobilie mit einem Wert von 300.000 Euro langt ein Land mit einem Steuersatz von 6,5% mit bis zu 19.500 Euro zu. Dies erschwert nicht zuletzt die Eigentumsbildung für Haushalte mit wenig Eigenkapital.

Wie sind die Maßnahmen des Thüringer Landtags einzuordnen? Grundsätzlich stehen sich bezüglich der Grunderwerbsteuer zwei politische Grundsatzpositionen gegenüber:

1) Im linken Lager möchte man die Grunderwerbsteuer noch weiter stärken und dabei v.a. “Share deals” noch stärker mit einbeziehen. Da man statt Grundstücken auch Anteile an Unternehmen mit Grundstückseigentum kaufen kann, existieren im Grunderwerbsteuergesetz Schwellenwerte, ab denen auch der Anteilserwerb der Grunderwerbsteuer unterliegt. Diese sollen nach Meinung der Befürworter einer stärkeren Grunderwerbsteuer noch weiter abgesenkt werden. Allerdings werden Share deals nicht nur aus Gründen der Steuerumgehung gemacht; sie können z.B. auch durch wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen motiviert sein. Die Befürworter einer stärkeren Grunderwerbsteuer denken auch z.T. an noch höhere Steuersätze, um Grundstücksspekulation zu erschweren – eine Art „Tobin Tax“ auf Immobilien . Schützenhilfe für diese Position kommt von unerwarteter Seite: Forscher des ifo-Instituts kamen zu dem Ergebnis, dass die Grunderwerbsteuer vor allem zu Lasten der Verkäufer geht. M.E. ist dies für angespannte Märkte plausibel, da hier das Bodenangebot hoch preisunelastisch ist. Bei weniger angespannten Märkten dürfte die Überwälzung leichter sein. Dies ist auch mit den Befunden der Studie kompatibel, die allerdings ein wenig anders argumentiert.

2) Das liberale und konservative Lager plädiert zumeist für eine Rückführung des Grunderwerbsteuersatzes bundesweit auf die ehemaligen 3,5% (vor 2006). Die nun erreichten 5% in Thüringen sind insoweit nur ein kleiner Schritt in die richtige Richtung. Eine einheitliche bundesweite Rückführung des Steuersatzes klingt zunächst einfach, ist aber dennoch problematisch: Weil die Grunderwerbsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen der Länder ist, werden diese kaum einer solchen Absenkung zustimmen. Dies erst recht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die Grunderwerbsteuer de facto nicht in den Länderfinanzausgleich eingeht. Ebenso gegen den Strich dürfte den Ländern gehen, wenn die Festlegung des Grunderwerbsteuersatzes wieder per Bundesgesetz geregelt wird. Es bedürfte u.a. einer Änderung der Finanzverfassung. Im Falle einer generellen Absenkung hätte man allerdings auch weniger Probleme mit Umgehungen via Share deals, da sich diese kaum noch lohnen. Außerdem wäre der Immobilienmarkt liquider, da Transaktionskosten wegfallen.

Auch radikalere Vorschläge sind in der Diskussion, allerdings so gut wie ohne Umsetzungschance. So wäre eine weitere, bislang kaum diskutierte Möglichkeit, die Grunderwerbsteuer abzuschaffen und statt dessen Grundstücksverkäufe in die Umsatzsteuer zu integrieren (evt. mit einem eigenständigen Steuersatz). Die Länder wären dann stärker an der Umsatzsteuer zu beteiligen, damit es zu keinen Einnahmeausfällen kommt. Diese werden jedoch auch von diesem Vorschlag nicht begeistert sein, da auch hier ein Stück Autonomie gegenüber dem Status Quo verloren geht. Außerdem wäre zu prüfen, ob die Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst werden müsste, was als europäisches Recht nur unter Zustimmung aller Mitgliedstaaten geschehen könnte.

Alle genannten Optionen der Weiterentwicklung der Grunderwerbsteuer liegen maßgeblich in der Hand des Bundes, weniger bei den Ländern. Es bleibt somit festzuhalten: Einerseits sind nach den Ergebnissen der o.a. ifo-Studie die negativen Verteilungswirkungen der Grunderwerbsteuer beschränkt, was Dramatik aus der Diskussion nehmen sollte. Andererseits kann man durchaus noch die Frage stellen, ob eine weitere Stärkung der Grunderwerbsteuer in Richtung auf eine „Tobin-Steuer auf Immobilien“ Sinn ergibt. Die Quelle der Grundstücksspekulation ist das private Eigentum an Grund und Boden, das dem Boden den Charakter einer Realoption verleiht. Dabei geht es einerseits um den „Zeitwert der Option“, also den spekulativen „Wert des Warten-Könnens“. Andererseits geht es um den inneren Wert der Option, also die (abdiskontierten) Bodenrenten. Beides kann an der Quelle durch eine entsprechend starke Bodenwertsteuer bekämpft werden; eine Erhöhung der Grunderwerbsteuer ist dagegen eine Symptomkur.

Unabhängig davon, wie man den politischen Prozess im Thüringer Landtag bewerten mag: Der Beschluss einer Rückführung des Grunderwerbsteuersatzes ist vor diesem Hintergrund tendenziell sinnvoll und eine der Maßnahmen, bei denen die Bundesländer ohne den Bund schon voranschreiten können. Andere Bundesländer sollten sich ein Beispiel an Thüringen nehmen. Allerdings fährt der Zug eher in die andere Richtung: Zum 1. Januar 2023 hat Hamburg die Grunderwerbsteuer von 4,5 auf 5,5 Prozent und Sachsen von 3,5 auf 5,5 Prozent erhöht.

Unabhängig von der Diskussion um den Steuersatz sind die Bestrebungen zu sehen, die Grunderwerbsteuer gerade von privaten Immobilienerwerbern zu reduzieren. Vor dem Hintergrund der Inzidenzuntersuchungen der o.a. ifo-Studie erscheint dies vordergründig v.a. in ländlichen Regionen sinnvoll. Gerade hier könnten entsprechende Maßnahmen jedoch zu einem Mehr an Zersiedelung führen – v.a. durch Einfamilienhäuser. Allerdings steht nun einmal im Ampel-Koalitionsvertrag die Absicht, hier den Ländern die Möglichkeit zu geben, einen Freibetrag einzuführen, um den Immobilienerwerb zu erleichtern. Es gibt allerdings noch weitere Vorschläge. Neben dem Ersatz der Grunderwerbsteuer durch eine ausgeweitete Umsatzsteuer (s. oben) könnte niedrigschwelliger auch ein Vorsteuerabzug nach dem Vorbild der Umsatzsteuer eingeführt werden. Hierdurch könnte eine Kumulation der Steuer bei mehreren Verkäufen hintereinander durch den Vorsteuerabzug ggfs. vermieden und die Immobilie durch Bauträger somit billiger an den Enderwerber abgegeben werden. Für eine eingehende Bewertung all dieser Vorschläge fehlt hier der Raum.

Zumal die Einführung eines Freibetrages für Ersterwerber Bundessache wäre, umgeht Thüringen die Bundeszuständigkeit mit einem interessanten Sonderweg: De facto führt es im Alleingang einen Freibetrag für selbst genutztes Wohneigentum ein. Technisch erfolgt dies durch einen Zuschuss: Diesen soll erhalten, wer erstmals eine Wohnimmobilie erwirbt, um sie selbst zu nutzen. Dafür sieht das Gesetz allerdings einen Höchstbetrag vor. Für den Erwerb von Wohnimmobilien bis zu einem Wert von 500.000 Euro entspricht der Zuschuss der vollen Höhe der angefallenen und bezahlten Grunderwerbsteuer. Dem Gesetz zufolge wird der Wert anhand der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bestimmt. Auf Erwerbskosten, die diesen Wert übersteigen, ist Grunderwerbsteuer zu entrichten.

Zu bedenken sind hier allerdings wieder die Inzidenzen: Es ist keineswegs sicher, dass der Zuschuss auch beim Erwerber ankommt, oder nicht vielmehr in Form höherer Kaufpreisforderungen wenigstens teilweise zugunsten der Verkäuferseite kapitalisiert wird.

Unabhängig davon, für wie sinnvoll man die beiden Beschlusskomponenten “Absenkung des Steuersatzes” und “Zuschuss” halten mag: Thüringen hat jedenfalls die Möglichkeiten auf Länderebene mit dem Parlamentsbeschluss maximal ausgereizt. Das Thema „Grunderwerbsteuer“ ist zudem durch den Beschluss des Thüringer Landtages wieder in Bewegung geraten.

Teilenteignung durch EU-Gebäuderichtlinie: Wenn der Wahnsinn zur Methode wird

Dirk Löhr

Man kann sich ja darüber streiten, ob eine Vorreiterrolle in Sachen Klimaschutz Seitens Deutschlands und/oder der EU klug ist – oder ob wir am Ende nicht damit der Welt demonstrieren, wie Klimaschutz besser nicht gemacht werden soll. Tatsache ist, dass der Bürger ziemlich gefordert wird.

Zuerst das umstrittene, aber am Ende entschärfte Gebäudeenergiegesetz, das am Freitag von Bundestag verabschiedet wurde. Dann bald die Überführung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) in ein eigens für Gebäude und Verkehr neu geschaffenes Segment des Europäischen Emissionshandels (EU ETS 2). Die größte Sau wurde indessen noch nicht medial durch’s Dorf gejagt, wenngleich die ersten Medien schon vor dem drohende Unwetter warnen: Brüssel arbeitet an einer neuen EU-Richtlinie zur Verbesserung der Gebäudeenergieeffizienz (nachfolgend: „Gebäuderichtlinie“). Die Richtlinie ist Teil des EU-Klimapaketes „Fit for 55“. Hiermit sollen die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55% gegenüber 1990 gesenkt werden. In technischer Hinsicht wurden Regeln zur Einordnung der verschiedenen Gebäude in Effizienzklassen geschaffen. Im Sinne des Erfinders sollen diese zwar einheitlich sein – allein, dem saarländischen Schornsteinfegermeister fehlt der Glaube daran, wenn er über die französische Grenze blickt. Die Energieeffizienzklassen reichen von A+ bis G. In Deutschland befinden sich derzeit 42% der Wohnimmobilien in den schlechtesten Energieeffizienzklassen E bis H. Bis 2030 sollen allerdings alle Wohngebäude mindestens die Energieeffizienzklasse E und bis 2033 zumindest die Energieklasse D erfüllen. Hierzu müssen die Eigentümer einen Plan vorlegen und entsprechende Sanierungsmaßnahmen ergreifen.

Eine überschlägige Berechnung (dargestellt in Anhang 1) ergibt, dass die Sanierungsaufwendungen für die betroffenen 42% der Wohngebäude ungefähr genauso hoch sind wie deren gegenwärtiger Wert – etwa 2 Billionen Euro. Dabei sind Nicht-Wohngebäude, die ja ebenfalls noch saniert werden müssen (wenn auch in geringerem Tempo – der Staat nimmt die Anforderungen für sich selbst herunter!) nicht eingerechnet.

Pessimisten würden hier von einem wirtschaftlichen Totalschaden für die betroffenen Eigentümer sprechen; die Befürworter der energetischen Sanierung setzen entgegen, dass die Energierechnung geringer ausfallen wird. Dies würde dazu führen, dass der Gebäudewert erhalten bleibt. Schließlich könne ein Vermieter aufgrund der geringeren Mietnebenkosten ja eine entsprechend höhere Kaltmiete einfordern; für selbstgenutztes Wohneigentum gelten ähnliche Überlegungen hinsichtlich der kalkulatorischen Mieten. Wer hat nun Recht?

Wir wollen einmal davon absehen, dass angesichts der Marktverhältnisse in peripheren Regionen die Durchsetzung höherer Mieten infolge geringerer Nebenkosten allenfalls nur teilweise möglich ist. In der in Anhang 2 dargestellten Überschlagsrechnung unterstellen wir jedoch kontrafaktisch die volle Durchsetzbarkeit. Die Berechnung ergibt dennoch, dass dann nur die Hälfte der Sanierungsinvestitionen i.H.v. 2 Billionen Euro werthaltig sind. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass der Wert von 42% der Wohnimmobilien halbiert wird.

Eine bessere Wahlkampfhilfe für die hiesige AfD könnte sich die Brüsseler Blase nicht einfallen lassen. Die Gesellschaft würde noch mehr gespalten, als sie es ohnehin schon ist. Betroffen sind nicht zuletzt ältere Menschen, die kaum mehr an einen Kredit kommen. Und betroffen sind v.a. die peripheren Regionen. Arm und Reich, Jung und Alt, Land und Stadt würden aufeinander losgehen, wenn die Pläne aus Brüssel Realität würden. Die Eigentümer der ärmeren Gebäude werden allerdings eine solche de facto-Teilenteignung nicht unwidersprochen hinnehmen. Die Mieter werden die Mieterhöhungen, die eigentlich erforderlich sind, nicht aufbringen können. Die Gebäuderichtlinie ist, wie sie derzeit angelegt ist, nicht nur unintelligent, sondern auch gesellschaftspolitisch gefährlich.

Der klügere Weg wäre, das immer noch überkomplexe deutsche Gebäudeenergiegesetz und auch die Gebäuderichtlinie einzustampfen bzw. gar nicht erst in die Welt zu setzen. Stattdessen sollte der CO2-Handel des EU ETS 2 in die Rolle des Leitinstruments gesetzt werden. Der CO2-Handel hat den Vorteil, dass er es den Gebäudeeigentümern überlässt, wie hoch die Sanierungsaufwendungen ausfallen sollen – oder ob es angesichts der kurzen Restnutzungsdauer eines Gebäudes nicht sinnvoller ist, das Meiste beim Alten zu belassen. Dabei muss man sich vor Augen halten, dass das Verbrennen von Geld auch mit einem aus ökologischer Sicht ineffizienten Ressourcenverbrauch einher geht. Und: Im Gegensatz zu den wenig kontrollierbaren Konsequenzen des geplanten Bürokratie-Kuddelmuddels steht der maximal mögliche Emissionsausstoß fest – höchste ökologische Zielgenauigkeit.

Bei der Weiterentwicklung des Emissionshandel sollte das EU ETS 2 mit dem EU ETS 1 verschnitten werden. Die bottom up-Regel des EU ETS 2, dass die Emissionen bereits mit einem Zertifikat belegt werden, wenn sie in den Verkehr gebracht werden, sollte verallgemeinert werden. Dann könnten beispielsweise auch Baustoffe miterfasst werden. Die Zertifikate sollten generell verkauft (wie für das EU ETS 2 vorgesehen), und nicht verschenkt werden. Die Erlöse sollten an die Bürger zu gleichen Teilen zurück verteilt werden; alle Bürger sind zu gleichen Teilen Berechtigte an der Atmosphäre. Da Einkommensschwächere einen geringeren CO2-Fußabdruck als „Reiche“ haben, wäre dies ein wesentlicher Beitrag zur sozialen Kompensation und auch zur Klimagerechtigkeit (s. auch: Blogbeitrag “Klimagerechtigkeit und Klimageld: Keine halben Sachen!“). Der gegenwärtige Transformations- und Klimafonds, aus dem alle möglichen öffentlichen Aufgaben finanziert werden, ist insoweit eine Fehlkonstruktion. Hoffnung macht Bundesbauministerin Geywitz, die das Problem offenbar erkannt hat und sich bezüglich der EU-Gebäuderichtlinie quer stellt.

Anhang 1: Überschlägige Berechnung der Sanierungskosten für die betroffenen Wohnimmobilien

Die Wohngebäude (ohne Grund und Boden) dürften in Deutschland in etwa 7 Billionen Euro wert sein. 42% hier von wären ca. 3 Billionen Euro; allerdings handelt es sich bei den Gebäuden der Energieklasse E bis H zumeist um unterdurchschnittlich werthaltige, oft in ländlichen Regionen belegene Gebäude. Geben wir den betreffenden Gebäuden also einen überschlägigen Wert von vielleicht 2 Billionen Euro. Nun gehen wir von einer (überdurchschnittlichen) Wohnfläche von ca. 160 qm (auf dem Land wird großzügiger gebaut, da die Bodenpreise geringer sind) und von konservativ angesetzten Sanierungskosten von 1.000 Euro/qm aus (1.500 Euro/qm dürften realistischer sein). Die gesamte Wohnfläche beträgt in Deutschland 3,87 Milliarden Quadratmeter. Weil aber die durchschnittliche Wohnfläche auf dem Land eben größer als in der Stadt ist, muss diese grob adjustiert werden. Hierfür nehmen näherungsweise einmal den Faktor 160/130, angelehnt an die Flächenrelation Land-Durchschnitt bei Einfamilienhäusern. Die Multiplikation der Sanierungskosten von 1.000 Euro/qm mit 42% von 3,87 Milliarden Quadratmetern, gewichtet mit dem o.a. Anpassungsfaktor ergibt ziemlich genau 2 Billionen Euro, also den gegenwärtigen Wert der betreffenden Immobilien.

Anhang 2: Werthaltigkeit der Sanierungsinvestitionen für die betroffenen Wohnimmobilien

Nehmen wir an, dass durch den Übergang von Energieklasse H zu D ungefähr 36 Euro/qm Energie gespart werden können. Es werden wieder Sanierungskosten von ca. 1.000 Euro/qm hierfür zugrunde gelegt. Um sauber zu rechnen, müssen die Ersparnisse an Energiekosten abgezinst werden. Hierfür legen wir 3,5% zugrunde – ein Wert, der sich an den Liegenschaftszinssätzen in eher peripheren Regionen orientiert. Es muss beachtet werden, dass gerade auch in ländlichen Regionen die meisten schlecht sanierten Immobilien schon viele Jahre auf dem Buckel haben. Gehen wir von durchschnittlichen 80 Jahren wirtschaftlicher Gesamtnutzungsdauer und 20 Jahren Restnutzungsdauer aus, so beträgt nach 20 Jahren (dem Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer) der Kapitalwert der Investitionsmaßnahmen ca. -500 Euro /qm. Für die gesamten 42% betroffenen Wohngebäude bedeutet dies einen negativen Kapitalwert von einer Billionen Euro.  

Klimagerechtigkeit und Klimageld: Keine halben Sachen!

Dirk Löhr

Zur Begrenzung der CO2-Emissionen soll der CO2-Handel perspektivisch ausgeweitet werden. Das Brennstoffhandelsgesetz soll in ein weiteres Handelssegment überführt werden, dass auch die Bereiche Verkehr und Wärme (Gebäude) enthält (sog. EU ETS 2). Im Gegensatz zum schon bestehenden Emissionshandel (EU ETS 1) handelt es sich hierbei um ein „bottom up-System“ – d.h. die potentielle Emission muss schon dann mit einem Zertifikat unterlegt werden, wenn der Kohlenstoff in den Verkehr gebracht wird. Hierdurch ist das EU ETS 2 zugleich weitgreifender und (hoffentlich) unbürokratischer als das EU ETS 1. Baustoffe u.ä. werden allerdings noch nicht vom EU ETS 2 umfasst.

Der Sinn solcher ökonomischen Instrumente des Umweltschutzes ist letztlich die relative Verteuerung umweltschädlicher Produkte (mit hohen CO2-Emissionen). Der Konsument als letztlicher Verursacher soll belastet werden.

Was allokativ sinnvoll ist, kann sich allerdings zu einem verteilungspolitischen Problem auswachsen: Einkommensschwache Haushalte haben typischerweise eine deutliche höhere Konsumquote (Anteil des Konsums am Haushaltseinkommen) als einkommensstarke und werden daher von den betreffenden Regelungen besonders stark getroffen.

Zur sozialen Kompensation hat sich daher die Ampel-Regierung in ihrem Koalitionsvertrag auf ein sog. Klimageld verständigt. Im Kabinett ist v.a. Bundeswirtschafts- und Klimaminister Habeck der Anwalt dieses Vorhabens. Beim Klimageld geht es um eine Rückverteilung der Einnahmen, die durch den Verkauf von CO2-Zertifikaten und der Verteuerung fossiler Energien durch anderweitige Abgaben der öffentlichen Hand zufließen („atmosphärische Renten“). Die Rückverteilung soll pro Kopf in gleichen Teilen zufließen. Dies lässt sich mit dem Gedanken der „Klimagerechtigkeit“ begründen, denn jedem Bürger steht ein gleicher Anteil an der Atmosphäre zu. Würden die gesamten Einnahmen aus der CO2-Bepreisung wieder an die Bürger in gleichen Teilen zurück verteilt, ergäben sich folgende Effekte:

  • Nimmt ein Bürger mehr “atmosphärische Lagerfläche” als der Durchschnitt seiner Landsleute in Anspruch, zahlt er über die Produktpreise mehr Umweltabgaben als diese, bekommt aber nur ein durchschnittliches Aufkommen zurück. Per Saldo zahlt er drauf.
  • Liegt ein Bürger mit seinem CO2-Ausstoß im Durchschnitt, zahlt er so viel an den Staat, wie er wieder zurückbekommt.
  • Ist der Umweltverbrauch eines Bürgers geringer als der Durchschnitt, bekommt er mehr zurück, als er an Umweltabgaben gezahlt hat. Er profitiert.

Würden die gesamten Einnahmen aus der „künstlichen“ Verteuerung der Nutzung fossiler Energieträger an die Bürger in gleichen Teilen zurückgegeben, wäre die durchschnittliche Nutzung der Atmosphäre durch CO2-Einlagerungen frei. Einen positiven Zahlungssaldo haben aufgrund ihres höheren CO2-Fußabdrucks tendenziell einkommensschwächere Haushalte, einen negativen Zahlungssaldo eher einkommensstarke.

Die gesamthafte Rückverteilung der Einnahmen würde die einkommensneutrale durchschnittliche Nutzung der Atmosphäre auch dann absichern, wenn sich die Zertifikate im Zuge einer strengeren CO2-Kappung verteuern. Denn dann steigt auch die Ausschüttung an die Bürger. Die Akzeptanz einer rigideren Klimapolitik durch die Bürger würde erhöht, was für die demokratische Durchsetzung von immenser Bedeutung ist. Zumindest die älteren Grünen-Mitglieder dürften den Magdeburger Parteitag nicht vergessen haben, auf dem eine Verteuerung des Liter Benzins auf 5 DM gefordert wurde. Während die Umweltwissenschaftler Beifall zollten, watschte der Wähler die Grünen in den darauffolgenden Landtagswahlen ab.

Bei aller Sinnhaftigkeit der Rückverteilungsidee gibt es jedoch auch Einwendungen. Diese beziehen sich zunächst darauf, dass eine Politik der CO2-Einsparung auf nationalem, sogar europäischem Niveau nur beschränkt sinnvoll sein kann (Sinn 2022). Dieser Einwand bezieht sich jedoch auf die Sinnhaftigkeit einer nationalen Vorreiterrolle und hat nicht direkt etwas mit dem Rückverteilungsgedanken zu tun, der auf nationaler, europäischer oder internationaler Ebene zur Anwendung gelangen kann.

Ein technischer Einwand ist, dass eine Rückverteilung an die Bürger derzeit gar nicht möglich ist, weil der Staat die betreffenden Daten der Bürger nicht kennt – eigentlich ein Ding der Unmöglichkeit für einen sich als „entwickelt“ verstehenden Staat. Ein Weg, mit diesem Problem umzugehen wäre die Aufforderung, dass sich jeder Bürger, der das Geld in Anspruch nehmen will, mit seinem Ausweis online registrieren soll. Es bestehen auch andere Wege – das Problem ist also lösbar.

Die größte Herausforderung ist aber, dass ein Euro auch durch den Staat nur einmal ausgegeben werden kann. Nach derzeitigem Stand sollen eben nicht die gesamten Einnahmen an die Bürger zurückgegeben werden, wie in den obigen Überlegungen postuliert. Tatsächlich fließen die atmosphärischen Renten in den Klima- und Transformationsfonds (KMTF), aus dem neben der Rückverteilung auch und vor allem andere Dinge finanziert werden sollen. Mit anderen Worten wird die Grundidee der gleichen Partizipation an den atmosphärischen Renten nur teilweise verwirklicht – ein beträchtlicher Teil der Einnahmen finanziert stattdessen originär staatliche Aufgaben. Damit wird aber die Idee der Rückverteilung der atmosphärischen Renten an die Bürger korrumpiert. Diese beruht auf dem gleichen Recht aller Bürger an der Atmosphäre – der Staat als “Mitesser” ist in der Gleichung nicht vorgesehen.

Es muss daher gefragt werden,

a. ob die weiteren Ausgaben aus dem Klima- und Transformationsfonds überhaupt notwendig wären, wenn die Grundidee des CO2-Handels als Leitinstrument und der vollständigen Rückverteilung der Einnahmen konsequent durchgezogen würde. Für das das Bedarfsfeld Wohnen würde dies in überschlägiger Rechnung bedeuten: Derzeit werden hier ca. 200 Mio t CO2 pro Jahr emittiert. Die CO2-Bepreisung ist derzeit noch viel zu tief, um die gewünschte Lenkungswirkung zu entfalten. Hier müsste man eher auf ein Niveau von ca. 100 €/t CO2 und später höher gehen. Dies würde zunächst pro Kopf der Bevölkerung einer Belastung von mindestens 240 € pro Jahr entsprechen, die auch bei einer konsequenten Durchsetzung des o.a. Regimes wieder zurück verteilt würde. Für eine dreiköpfige Familie wären dies mindestens 720 Euro/Jahr. Setzen wird einmal 35% staatliche Förderung bei der Umstellung auf eine Erdwärmepumpe mit Anschaffungskosten von 20.000 Euro dagegen, ergibt sich einmalig ein aus dem KMTF ausgezahlter Förderbetrag von 7.000 Euro. Sofern keine weiteren Arbeiten auszuführen sind (Austausch von Heizkörpern etc.), wäre dieser Förderbetrag nach 10 Jahren Rückverteilung auch erreicht. Rechnet man noch die energetischen Ersparnisse gegenüber der alten Technologie für den Haushalt ein, verkürzt sich die betreffende Zeitspanne entsprechend. Am Ende stünde der Transformationshaushalt auf der Gewinnerseite des Rückverteilungsregimes. Im Übrigen könnte die Wahl der Technologie vollkommen den Haushalten überlassen und auf einen abschließend formulierten Förderkatalog verzichtet werden – dies wäre ein Beitrag zur Technologieoffenheit. Auch die EU-Gebäuderichtlinie wäre überflüssig – ein weiterer “sozialer Hammer”, der in seiner Tragweite noch gar nicht medial aufgegriffen wurde. Würden die Auszahlungen an die Bürger verlässlich (aus einem Parafiskus ohne Zugriffsmöglichkeit der Politik) ausgestaltet, wäre sogar denkbar, dass die künftigen Einnahmen aus dem Klimageld bei einem Einbau auf Kredit der Bank abgetreten würden (zus. zu einer Kreditversicherung).

b. Genauso wenig ist einzusehen, dass originäre Aufgaben der öffentlichen Hand aus dem KMTF finanziert werden, wenn die Idee der Klimagerechtigkeit ernst genommen wird. Ein Beispiel ist die Infrastruktur der Deutschen Bahn AG (DB AG). Die DB AG ist derzeit defizitär, qualitativ untragbar und für den Nutzer sehr teuer (zumindest im Fernverkehr). Ein Beispiel dafür, dass eine Bahn hochprofitabel, qualitativ hervorragend und gleichzeitig preiswert sein kann, ist die Mass Transit Railways in Hong Kong, die auf einer einzelwirtschaftlichen Anwendung des Henry George-Prinzips basiert. Ich habe an verschiedenen Stellen hierüber berichtet.

Bei aller Kritik weist die Idee des Klimageldes aber in die richtige Richtung. Es ist Robert Habeck zu wünschen, dass er sich in diesem Punkt durchsetzen kann – zumal die Idee auch im wohlverstandenen Interesse seiner Koalitionspartner ist.

Titelfoto: Wikimedia Commons | Ersteller und Urheberrecht: Stephan Roehl | CC BY SA 4.0

Bald Bodenwertsteuer in Luxemburg!

Dirk Löhr

Schluss mit der krampfigen, vom Deutschland der 30er Jahre übernommenen Grundsteuer. In Luxemburg stellten sich ähnliche Probleme wie mit der deutschen Einheitsbewertung ein. Luxemburg möchte daher eine Bodenwertsteuer einführen, begleitet von einer “Baulandmobilisierungssteuer”. Diese Kombination kennen wir aus dem neuen Grundsteuergesetz von Baden-Württemberg. Allerdings sieht das Luxemburg-Modell auch Freibeträge und eine eigene Steuer für die Nicht-Belegung von Wohnraum vor. Letztere dürfte eher kompliziert zu administrieren und überflüssig sein, wenn die Sätze der Bodenwertsteuer nur hoch genug angesetzt werden. Dennoch: Kompliment, Luxemburg!

Einzelheiten sind ersichtlich in der hier herunterladbaren Verlautbarung der Regierung von Luxemburg: https://gouvernement.lu/en/dossiers.gouv_mint%2Ben%2Bdossiers%2B2022%2Bimpot-foncier.html

Grundsteuerreform in Frontal 21 – Stimmungsmache statt Journalismus

Dirk Löhr

Suggestivjournalismus vom Feinsten im ZDF-Politikmagazin Frontal 21 vom 22.08.2023. In einem Beitrag von Andreas Halbach „Chaos um die Grundsteuer – Ungerecht und teuer?“ wird durch eine Aneinanderkettung von Halbwahrheiten und Auslassungen Stimmung gegen die neue Grundsteuer gemacht.

Die Neuregelungen wurden erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht die von 1964 (Westen) und 1935 (Osten) stammenden Einheitswerte zur Bemessung der Grundsteuer in seinem wegweisenden Urteil vom 10.04.2018 als verfassungswidrig erkannt hatte: Diese hat weder in ihrer Höhe noch in ihrer Struktur noch irgendetwas mit den Verkehrswerten zu tun.

Vorausgeschickt werden muss, dass einige Bundesländer (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg) von einer grundgesetzlichen Öffnungsklausel Gebrauch gemacht haben, die es erlaubt, vom Bundesgrundsteuergesetz auch in umfassender Weise abzuweichen.

Gemeinsam ist den Gesetzen in allen Bundesländern, dass sich an der bisherigen Struktur der Grundsteuer nichts ändert: Auf die Bemessungsgrundlage (die je nach Steuergesetz anders ausfallen kann) werden Steuermesszahlen angelegt, die gesetzlich vorgegeben sind. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. Auf diesen legen die Kommunen nun den Hebesatz an.

Die Kommunen sind gehalten, die Umstellung auf die neue Grundsteuer möglichst aufkommensneutral vorzunehmen. Wenn also die Bemessungsgrundlage um das 10-fache steigt, wäre der Hebesatz entsprechend zu verringern. Die Kritik, dass der damalige Kanzler Scholz ein entsprechendes Versprechen niemals hätte geben dürfen, ist berechtigt – denn zuständig für die Festsetzung der Hebesätze sind die Gemeinden. Lediglich das Land Niedersachsen hat die Aufkommensneutralität bei der Umstellung auf das neue Recht gesetzlich verankert (§ 7 NGrStG).

Richtig ist ebenfalls, dass viele Kommunen sich wahrscheinlich nicht an das Postulat der Aufkommensneutralität halten werden. Absehbar werden viele Kommunen die Systemumstellung für eine Steigerung der Einnahmen nutzen, da einerseits gewisse Unsicherheiten bezüglich der Einnahmen im neuen System bestehen und zweitens ein erheblicher Teil der Kommunen auch finanziell überlastet ist. Letzteres ist aber unabhängig von der Grundsteuerreform zu sehen: Das eigentliche Problem, das von Halbach auch beschrieben wird, ist die Verletzung des sog. Konnexitätsprinzips. Bund und Länder weisen den Kommunen immer mehr Aufgaben zu, ohne aber die Finanzierung sicherzustellen. Halbach verweist beispielhaft anhand der Stadt Übach-Palenberg in NRW auf den Rechtsanspruch auf Ganztagesbetreuung in Grundschulen ab 2026 oder die einzurichtenden Flüchtlingsunterkünfte. Die Kommunen sind unabhängig vom Grundsteuersystem darauf angewiesen, die Hebesätze zu erhöhen, wenn sie die Finanzierung dieser zugewiesenen Aufgaben sicherstellen wollen. Dies wird bei (fast) jedem Grundsteuermodell passieren und wäre im Übrigen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch bei einer Fortgeltung des alten Grundsteuersystems erfolgt.

Insoweit ist nichts an dem Beitrag auszusetzen.

Ärgerlich ist etwas anderes: So bemüht sich Halbach gleich zu Beginn, die Volksseele mit dem Beispiel des Freiburger Grundstückseigentümers Norbert Stalter zum Kochen zu bringen. Hierbei schürt er in unverantwortlicher Weise bestehende Ängste in der Bevölkerung im Wesentlichen. Dabei hat er insbesondere wertbasierte Grundsteuermodelle im Visier, wie sie mit der Bundesgrundsteuer sowie dem Bodenwertmodell in Baden-Württemberg verfolgt werden. Freiburg liegt bekanntlich in Baden-Württemberg, wo künftig nur der Bodenwert – ohne das aufstehende Gebäude – besteuert wird. Dem Eigentümer Stalter aus Freiburg gehört nun ein 2.500 qm großes Grundstück im Süden der Stadt mit einem Bodenrichtwert von 1.050 Euro pro qm. Der Bodenwert des gesamten Grundstücks dürfte hiernach ca. 2,6 Mio. Euro betragen. Stalter hatte des Grundstück lt. dem Bericht Ende der 80er Jahre gekauft. Zum damaligen Zeitpunkt dürfte der Bodenwert nur einen Bruchteil des heutigen Wertes betragen haben. Hätten sich die Bodenwerte wie im Rest der Republik entwickelt, wären Stalter über 2 Mio. Euro „einfach so“, ohne weiteres Zutun zugewachsen. Wahrscheinlich dürften es aber mehr gewesen sein, da sich die Bodenwerte in den aufstrebenden Städten im Süden der Republik mit einer überdurchschnittlichen Dynamik entwickelten. „Gemacht“ hat den Bodenwertzuwachs allerdings nicht Herr Stalter, sondern die Allgemeinheit, nämlich v.a. über technische, soziale und institutionelle Infrastruktur, die über Steuermittel finanziert wurden. Herr Stalter findet es aber ungerecht, dass er fortan einen möglicherweise mehr von den ihm durch anderer Leute Arbeit zugefallenen Werten an die Allgemeinheit zurückgeben muss. Genau dies ist aber der Sinn der Bodenwertsteuer, da eben nicht der Eigentümer des Bodens dessen Wert „gemacht“ hat – im Unterschied zu den Bauten, die sich auf dem Grundstück befinden und die nicht der Besteuerung unterliegen. Der Eigentümer klagt dabei, dass die Grundsteuer sich von 433 Euro jährlich nun auf über 14.000 Euro erhöhen würde. Dies würde allerdings nur dann stimmen, wenn der zukünftige, ab 2025 geltende Hebesatz vollkommen unverändert belassen würde – diesen kann aber weder Herr Halbach noch der Eigentümer derzeit kennen. Tatsächlich dürften die Hebesätze vor allem in hochpreisigen Gebieten jedoch erheblich abgesenkt werden. Die Milchmädchenrechnung des Eigentümers wird durch Halbach aber durch keinen Einwand relativiert. Lediglich gegen Ende des Beitrages wird auf einmal außerhalb des o.a. Kontextes bemerkt „Kommt es in Extremfällen so wie in Freiburg zu einer Senkung der Hebesätze …“. Die Absenkung der Hebesätze wird jedoch nicht in Extremfällen, sondern regelmäßig stattfinden. Lediglich in ländlich strukturierten Kommunen mit geringen Bodenwerten und folglich geringen Änderungen des Steuermessbetrages wird dies in geringerem Umfang der Fall sein.

Der Eigentümer lamentiert weiter, dass ein Teil seines Grundstücks aufgrund von Wegerechten etc. nur eingeschränkt nutzbar sei und er daher zu hoch besteuert würde. Wenn dies so ist, würde dies die o.a. Aussage bezüglich der 2,6 Mio. Euro relativieren. Doch wieder wird von Halbach mit keinem Wort erwähnt, dass er gem. § 38 Abs. 4 des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg ein Gutachten beibringen könnte, in dem er die Wertbeeinträchtigung darlegt.

Halbach interviewt stattdessen – um seine Aussagen zu bekräftigen – noch einen Vermieter. Und wieder dieselbe unseriöse Suggestion: Wenn die Hebesätze unverändert blieben, käme es zu einer Verzehnfachung der Grundsteuerlast, welche die Vermietung fortan unmöglich machen würde. Die Grundsteuerlast von 225 Euro pro Mieter und Monat (!) wäre nämlich untragbar. Und für das Privatgrundstück des Vermieters (800 qm) würde die Grundsteuer um das 80-fache auf 6.800 Euro pro Jahr steigen. Noch einmal: Die Hebesätze werden aber nicht unverändert bleiben. Es wird ebenfalls nicht erwähnt, dass die Bodenwertsteuer auf lange Sicht schlechter als andere Grundsteuermodelle wirtschaftlich auf die Mieter umlegbar sind. Genauso wenig, dass es gewichtige Stimmen gibt, welche eine Umlage der Bodenwertsteuer auf die Mieter für rechtswidrig halten (dies wird allerdings noch gerichtlich auszufechten sein). Weiß Herr Halbach das alles nicht oder will er es nicht wissen?

Halbach interviewt noch einen Wirtschaftsprüfer, der angibt, dass es bei der Bodenwertsteuer insbesondere für Ein- und Zweifamilienhäuser teurer wird. Dies ist – ungeachtet der verquasten Argumentation des Wirtschaftsprüfers – zwar grundsätzlich richtig, aber es geht nicht, wie hier suggeriert, um tausende von Prozenten. Hierzu gibt es tiefgehende Belastungsverschiebungsrechnungen aus verschiedenen Quellen (s. die vertiefende Literatur im Anhang dieses Artikels), die freilich von Halbach mit keinem Wort erwähnt werden. Der Autor dieser Zeilen hat selber Belastungsverschiebungsrechnungen vorgenommen, und diese u.a. in verschiedenen Landesfinanzministerien vorgestellt bzw. diesen Einblick gewährt. Ergebnis: Bei Aufkommensneutralität wird es für die Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern moderat teurer werden – es geht hier bei höheren Bodenrichtwertniveaus um Beträge von vielleicht 50 bis 100 Euro pro Jahr. Allerdings ist dies auch so gewünscht, da diese Bauweisen besonders viel Fläche in Anspruch nehmen, die dann für die Schaffung von Wohnraum insbesondere in Ballungsräumen fehlt. Es soll ja ein sanfter Druck auf mehr Flächeneffizienz vorgenommen werden. In niedrigpreisigen, peripheren Gegenden sind hingegen die Mehrbelastungen sehr überschaubar. Auch zu diesen Aspekten kein Wort von Halbach.

Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Grundsteuer einen weiten Spielraum zugestanden. Geht der Gesetzgeber folgerichtig vor, so ist eine Verschiebung der Steuerlast zwischen den Steuerpflichtigen nicht nur in Kauf zu nehmen, sondern gerade ein Gebot für eine neue Grundsteuer. Ansonsten hätte sich das Bundesverfassungsgericht sein Urteil sparen und alles beim Alten lassen können.

Halbach interviewt in seiner offenbar bestehenden Absicht, die Grundsteuerreform zu skandalisieren, auch nur die Verlierer der Reform. Die vielen Gewinner, die diesen bei Aufkommensneutralität gegenüberstehen müssen, werden hingegen nicht benannt. Die Verlierer sind bei wertbezogenen Bemessungsgrundlagen (Bundesgrundsteuermodell und Bodenwertsteuer Baden-Württemberg) aber v.a. vermögensstarke Haushalte, die Gewinner sind eher vermögensschwache Eigentümer und Mieter, die in eher kompakten Behausungen leben.

Im Übrigen dürfte für den Laien auch nicht klar hervorgehen, worauf sich die Aussagen einiger Interviewpartner überhaupt beziehen. Florian Köbler von der deutschen Steuergewerkschaft spricht von 5 Millionen Einsprüchen gegen die Festsetzung des Steuermessbetrages. Unklar bleibt, welche Modelle von dieser Aussage umfasst sind und in welchem Maße. Hans-Joachim Beck, ehemaliger Vorsitzender des Finanzgerichts Berlin und nunmehr für den Immobilienlobbyverband IVD tätig, beklagt die Mängel des – ja welchen? – Gesetzes. Offenbar ist das Bundesmodell gemeint.  Dies alles wird jedoch ohne Abgrenzung und quasi “in einem Atemzug” mit den oben dargestellten (unhaltbaren) Vorwürfen gegen das Bodenwertmodell vorgebracht.

Die Auflistung der Mängel, Fehler und Auslassungen im Beitrag von Halbach könnte fortgesetzt werden. Frontal 21 hat in der Vergangenheit auch über das Thema Grundsteuerreform durchaus kritisch und zugleich kompetent berichtet. Der Beitrag von Halbach ist diesbezüglich leider ein journalistischer Tiefpunkt; er diskreditiert auch Halbachs eigene, bislang sehr verdienstvolle Arbeit. Der Applaus vieler Interessensgruppen, die von Haus & Grund und andere Lobbyverbände der Immobilienwirtschaft, den Steuerzahlerbund bis hin zur AfD reichen, dürfte ihm sicher sein. Mit Stolz sollte ihn das nicht erfüllen. Hoffentlich war der Beitrag nur ein Ausreißer. Fehler macht schließlich jeder, und einen Schuss sollte jeder frei haben. Vielleicht hat Halbach ja die Größe, sich selbst zu korrigieren.

Zur Vertiefung (Beispiele):
R. Henger, T. Schäfer (2015): Mehr Boden für die Grundsteuer. IW-Policy Paper Nr. 32, 14.10. Online: https://www.iwkoeln.de/studien/ralph-henger-thilo-schaefer-mehr-boden-fuer-die-grundsteuer.html;

D. Löhr (2023): Impacts of Property Taxes on Planning and Settlement Development – Germany as a Living Lab. Modern Economy 14 (3). Online: https://scirp.org/(S(czeh2tfqyw2orz553k1w0r45))/journal/paperinformation.aspx?paperid=123605

Wegweisendes Urteil gegen den Flächenfraß

Dirk Löhr

Die Baulandkommission hatte sich nicht mit Ruhm bekleckert, als sie in ihrem Abschlussbericht 2019 trotz der im Raum stehenden Europarechtswidrigkeit empfahl, § 13b BauGB befristet zu verlängern. § 13b BauGB erlaubt den Kommunen, Bebauungspläne in einem beschleunigten Verfahren unter Außerachtlassung der durch EU-Recht vorgeschriebenen Umweltprüfungen zu erlassen. Der Sinn der Vorschrift war, eine schnellere Reaktion auf einen steigenden Bedarf nach Wohnraum zu ermöglichen, wie man ihn häufig in den Ballungsräumen infolge von Zuzügen stattfindet. Tatsächlich wurde § 13b BauGB aber offenbar intensiv v.a. von kleineren, ländlichen Gemeinden ohne angespannte Wohnungsmärkte genutzt. Dies ist auch verständlich, wenn man sich die dortige enge Haushalts- und Personalsituation vor Augen hält. Viele größere Kommunen verzichteten hingegen freiwillig auf die Anwendung von § 13b BauGB. Die Verlängerung von §13b BauGB wurde dann mit dem Baulandmobilisierungsgesetz 2021 beschlossen.

Nun stellte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in einem Urteil (BverwG 4CN 3.22 – Urt. vom 18. Juli 2023) fest, dass § 13B BauGB europarechtswidrig ist und gab damit einer Klage des BUND gegen eine §13b-Bebauung statt. Freiflächen außerhalb des Siedlungsbereichs einer Gemeinde dürfen nicht im beschleunigten Verfahren nach § 13b Satz 1 BauGB ohne Umweltprüfung überplant werden. § 13b BauGB darf wegen des Vorrangs des Unionsrechts nicht angewendet werden. 

Das Urteil könnte erhebliche Auswirkungen auf die Flächenneuinanspruchnahme gerade in ländlich strukturierten Gebieten haben.

Hintergründe:

A.-M. Buchmann (2023): BUND-Klage stoppt §13b-Bebauung: Neue Schranke für den Flächenfraß? agrarheute vom 20.08. Online: https://www.agrarheute.com/management/recht/bund-klage-stoppt-13b-bebauung-neue-schranke-fuer-flaechenfrass-610146

Haufe Online-Redaktion (2023): BVerwG: § 13b BauGB nicht mit Europarecht vereinbar. News 19.07. Online: https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/grosse-regionale-unterschiede-bei-flaechenverbrauch-in-deutschland_84342_347216.html

Niger: Opfer des Ressourcenfluchs

Dirk Löhr

Im Juli hatten die Militärs im Niger den demokratisch gewählten Präsidenten Bazoum gestürzt. Der westafrikanische Staatenbund ECOWAS verhängte daraufhin am 30. Juli Sanktionen gegen den Niger und setzte dem neuen Regime eine Frist, um den Präsidenten binnen einer Woche wieder einzusetzen – ansonsten erwäge man eine Militärintervention. Die Frist verstrich einstweilen folgenlos. Letzteres wohl auch deshalb, weil das Putschistenregime Beistand von den ebenfalls durch Militärs geführte Nachbarländern Mali und Burkina Faso bekam. Zwar zählt das Militär in Niger nur wenige tausend Soldaten. Wegen der offenbar vorhandenen Unterstützung der neuen Machthaber durch die besagten Nachbarländer und auch weiter Teile der Bevölkerung ist aber abzusehen, dass in Westafrika bei einem Einmarsch ein Flächenbrand entstehen könnte.

Zumal die ECOWAS vom demokratischen und westlich orientierten Nigeria angeführt wird, zeichnet man auch hierzulande gerne das Bild eines Kampfes der Demokratie gegen den Totalitarismus . Die Hintergründe werden selten dargestellt (Negativbeispiel ZDF). Die ECOWAS-Staaten – wie auch Niger vor dem Putsch – sind westlich orientiert. Mali und Burkina Faso haben sich mittlerweile Russland zugewandt. Vieles spricht dafür, dass der Niger denselben Weg geht.

Worum geht es wirklich? Im Vordergrund solcher Konflikte stehen regelmäßig zwei Aspekte: Geostrategie und Rohstoffe. „Demokratie“ ist hingegen das Märchen, um die westliche Öffentlichkeit bei Laune zu halten.

Geostrategie: Für die USA ist der Niger eine wichtige Militärbasis mitten in der Sahelzone, über die auch in die Nachbarländer hinein Kontrolle ausgeübt werden kann. Im Niger haben die USA mit der Air Base 201 eine ihrer größten und wichtigsten Drohnenbasen. Obwohl für die USA also ziemlich viel auf dem Spiel steht, halten sie sich bislang erstaunlich zurück. Bislang versuchen sie offensichtlich, ihre Interessen (u.a. über Victoria Nuland – “Fuck the EU“) auf dem Verhandlungsweg zu wahren.

Rohstoffe: Nicht so Frankreich. Frankreich geht es in erster Linie um das Uran: Mehr als ein Viertel des Nachschubs kam zuletzt aus dem Niger. Würden diese Lieferungen wegfallen, bedeutete dies eine essentielle Gefahr für die wirtschaftliche und politische Stabilität in unserem Nachbarland. Weniger bekannt ist, dass der Niger auch über enorme Erdölreserven verfügt. Schätzungen belaufen sich auf mehr als eine Milliarde Barrel. Schließlich gibt es auch reichhaltige Goldvorkommen. Es verwundet daher nicht, dass auch Frankreich mehr oder weniger unverhohlen mit dem Säbel (in Gestalt der Fremdenlegion) rasselt. In den hiesigen Nachrichtensendungen hört man hierüber freilich wenig – die Frauenfußball-WM scheint wichtiger zu sein.

Von seinem Ressourcenreichtum hat der Niger indessen nicht profitiert. Das Land ist ein typisches Beispiel für den Ressourcenfluch: Die rohstoffreichsten Länder haben die ärmste Bevölkerung. Von 192 Ländern nimmt der Niger Position 187 ein, mit einem BIP pro Kopf von 1.310 Dollar (zum Vergleich Deutschland: 51.238 Dollar). Die Unterentwicklung ist dabei das Resultat einer Überausbeutung. Wie fast alle Länder in der Region ist auch der Niger eine ehemalige französische Kolonie. Die Entlassung in die Unabhängigkeit geschah um den Preis sehr ungleicher Handelsverträge, die Frankreich das Recht gab, Rohstoffe zu einem deutlich unter dem Weltmarkt liegenden Preis zu beziehen. Die Terms of Trade befanden sich daher von Anfang an in einer gewaltigen Schieflage. Soweit das Land überhaupt von den Rohstoffen profitierte, ging das Geld an die einheimischen Eliten.

Ein Übriges tut dann noch der Franc CFA, eine von der französischen Nationalbank gesteuerte Währung für die ehemaligen Kolonien. Diese ist mit dem Euro fest verbunden – dies macht die ehemaligen Kolonien mit 150 Millionen Menschen zu heimlichen Euro-Mitgliedern, freilich ohne jegliche Einflussnahme auf die Geldpolitik. Die Währung ist nun aber deutlich zu stark für den wirtschaftlich schwachen Niger – das Problem ist sozusagen „Griechenland hoch zehn“. Der ungünstigen Kostensituation der Wirtschaft kann der Niger nicht mit Abwertungen begegnen. Frankreichs Rohstoffimporte ficht das freilich aufgrund der Handelsverträge nicht an. Und: Die Elite bringt das Geld außer Landes, vorzugsweise nach Europa.

Es verwundert nicht, dass das westliche Geschwätz von „Demokratie“ in den betroffenen Ländern als heuchlerisch wahrgenommen wird – als Fassade, hinter der die Ausbeutung der betreffenden Staaten weiter vollzogen werden kann, die es den dortigen Menschen nicht erlaubt, in Würde wenigstens mit dem Existenznotwendigen zu leben. Eine Regierung, die sich de facto an Frankreich verkauft hatte, war für die Putschisten nicht länger tolerabel.

Niger, Burkina Faso und Mali eint, dass sie vom westlichen Neokolonialismus die Nase gestrichen voll haben. Trotz ehemals z.T. enger Verbindungen mit den USA orientieren sich die Führer der drei Länder an antikolonialen, teils marxistischen Vorbildern – mit Blick auf die dortigen Ökonomien sind das freilich auch keine guten Aussichten. Sie wenden sich – als Alternative zum Westen – Russland und China zu. Beide Länder haben auf dem afrikanischen Kontinent schon beachtliche Einflusssphären errichtet – Russland eher militärisch (hier ist auch die Wagner-Gruppe von Bedeutung), China vor allem wirtschaftlich. Russland wird die Chance hier ergreifen, wenn sie sich bietet – ungeachtet dessen, dass es den Militärcoup offiziell verurteilt hat. An den Chinesen wird geschätzt, dass diese mit ihren Investitionen die betreffenden Länder wirtschaftlich voranbringen und auch größtenteils fairere Konditionen als der „wertegeleitete Westen“ offerieren. Zudem gibt es keinen erhobenen Zeigefinger und keine Einmischung in die inneren Angelegenheiten der betreffenden Staaten.

Man kann nur hoffen, dass der Konflikt um den Niger friedlich beigelegt wird – ansonsten droht in Westafrika die Gefahr eines Flächenbrandes, der die Region noch weiter zurückwerfen kann. Dass die Sache für die ECOWAS gut ausgeht, ist u.a. angesichts des Wagner-Engagements keineswegs sicher. Das mag auch die offenbare Lustlosigkeit der ECOWAS-Staaten bezüglich einer Militärintervention erklären. Potenziell könnte auch Deutschland bei der Beilegung des Konflikts eine Rolle spielen – allerdings nicht mit einer Außenministerin, die offenbar nicht Nigeria von Namibia unterscheiden kann, und die – anstatt die Interessen ihres Landes wahrzunehmen – den USA in Vasallentreue folgt und Staaten mit anderer Kultur und anderem politischen System mit erhobenem Zeigefinder anzeigt, wie am deutschen Wesen die Welt genesen soll.

Quellen und zugleich Lese- und Hörempfehlungen:

B. Norton (2023): US/France threaten intervention in resource-rich Niger: Fears of war in West Africa. Geopolitical Economy vom 05.08. Online: https://geopoliticaleconomy.com/2023/08/05/us-france-intervention-niger-west-africa/?fbclid=IwAR3zyGkHI820Uxh7QTujX2wsSyFO47GgJ7qfrT9amyUb7bWFLFQ0lHMuxJQ

O. Schalk (2023): Niger coup will have global ramifications for the US, France and Canada. Canadian Dimension com 09.08. Online: https://canadiandimension.com/articles/view/niger-coup-will-have-global-ramifications-for-the-us-france-and-canada?fbclid=IwAR1bD-ctMeugR2_pCLwKxja2Z4n2RTE6JovQ3y8mOMfvuSLmM-eUBbu-7fo

B. Schmidt (2023): Niger: Kriegsgefahr in Afrika wächst – aggressives Frankreich und lavierende USA. Telepolis vom 11.08. Online: https://www.telepolis.de/features/Niger-Kriegsgefahr-in-Afrika-waechst-aggressives-Frankreich-und-lavierende-USA-9240968.html?seite=all

Hörenswert als Hintergrundinformation auch: BTO 2.0 (2022): Die 150 Millionen vergessenen Euro-Mitglieder. Podcast/Interview von D. Stelter mit B. Kappeler vom 22.04. Online: https://think-beyondtheobvious.com/stelters-lektuere/die-150-millionen-vergessenen-euro-mitglieder/

S. Ritter (2023): Westen hat keine Ahnung, worauf er sich einlässt”. Gegenpol-Interview vom 11.08. Online: https://www.youtube.com/watch?v=TZENEK5nN1c