Die toxische Wirkung von Subventionen

Dirk Löhr

Im Beitrag „Koalitionsverhandlungen: Der Streit um den zukünftigen Kurs in der Steuerpolitik“ (Oktober 2013) wurde dargestellt, dass die Basisfinanzierung der staatlichen Aufgaben allein über die ökonomischen Renten geschehen könnte. Steuern, wie wir sie heute kennen, wären hierfür eigentlich nicht notwendig.

Diesen Zusammenhang beschreibt das sog. „Henry George-Theorem“ („Golden Rule of Local Public Finance“), das u.a. vom Nobelpreisträger und früheren Weltbank-Chefökonomen Joseph Stiglitz formalisiert wurde.

Volkseinkommen als Funktion der Bevölkerung (eigene Darstellung)
Zusammensetzung   Verteilung
Private Güter und Dienstleistungen  <=> Löhne (Produktionsfaktor Arbeit)
Zinsen (Produktionsfaktor Kapital)
Öffentliche Güter und Dienstleistungen  <=> Renten (Produktionsfaktor Land i.w.S.)

Abbildung: Das Henry George-Theorem (vereinfacht)

Das Henry George-Theorem kann von links nach rechts und umgekehrt interpretiert werden: Die öffentlichen Güter (Infrastruktur, Sicherheit, Bildung, Gesundheitseinrichtungen) können unter bestimmten Bedingungen vollständig aus den Bodenrenten finanziert werden, wobei „Boden“ in einem sehr weiten Sinne verstanden wird (als alles, was der Mensch nicht geschaffen hat, und sogar – wie bei geistigen Eigentumsrechten – noch darüber hinaus). Umgekehrt werden die Bodenrenten erst durch die öffentlichen Leistungen erzeugt; der Staat ist also eine „rent creating institution“.

Werden nun aber die (Boden-) Renten privatisiert und damit der durch das Henry George-Theorem beschriebene sachgesetzliche Zusammenhang durchbrochen, muss die Inwertsetzung der öffentlichen Güter durch Steuern auf Kapital und Arbeit finanziert werden. Dementsprechend ist es der Steuerstaat, der einerseits die Privatisierung der ökonomischen Rente und andererseits die Auflösung des Finanzierungszusammenhangs zwischen öffentlichem Gut und ökonomischer Rente absichert. Spiegelbildlich hierzu geschieht eine Entkopplung von Nutzen und Lasten der Staatsfinanzierung. Steuern sind per definitionem Zahlungen des Bürgers ohne Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung; diese fließen also in einen großen Topf und können für alles Mögliche verwendet werden (Nonaffektationsprinzip). Die Administration gibt dann Geld aus, das keiner besonderen Zweckbindung unterliegt – und dabei handelt es sich auch noch um das Geld anderer Leute – nämlich der Steuerzahler. Dies alles führt a) zu Steuervermeidung Seitens der Bürger (die keine Gegenleistung sehen) und b) zu Fehlallokation und Verschwendung Seitens der Administration (die mit dem Geld der Bürger eigene Ziele verfolgt; man denke an das Drohnendebakel der Bundeswehr, an Stuttgart 21 oder die “Bankenrettungen”). Über die Entkopplung von Nutzen und Lasten ist der Steuerstaat zudem  ein wesentliches Element der heutigen Umverteilung von unten nach oben.

Das Gegenstück zur Steuer sind die Subventionen. Folgt man dem 29. Subventionsbericht der Bundesregierung (S. 19, Übersicht 5), so wurden 2012 in Deutschland rd. 44 Mrd. Euro an Subventionen gewährt. Um ein Missverständnis von vornherein auszuräumen: Die den Subventionen immanente Entkopplung von Leistung und Gegenleistung kann jenseits der erwerbswirtschaftlichen Sphäre durchaus sinnvoll sein, so z.B. im kulturellen Bereich.

Im erwerbswirtschaftlichen Bereich haben Subventionen allerdings eine toxische Wirkung. Es kommt zu einer Entkopplung von Leistung und Gegenleistung, von Nutzen und Lasten. Nur fließt das Geld in die entgegengesetzte Richtung wie bei Steuern. Genau wie Lenkungsnormen im Steuerrecht ist auch das “Gegenstück” der Subvention selektiv, diskriminierend, gleichheitswidrig und daher ein Einfallstor für Rent Seeking und State Capture. Subventionen setzen zudem den Preismechanismus außer Kraft und wirken allokativ verzerrend – eine klare Abgrenzung zwischen Subventionen und Dumping ist kaum darstellbar. Subventionen kommen übrigens am Ende wiederum hauptsächlich den Eigentümern von Land i.w.S. zugute – also dem Produktionsfaktor mit der geringsten Angebotselastizität. Ein Beispiel ist die EEG-Förderung für „Bioenergie“: Aufgrund dieser können „Energiebauern“ wesentlich höhere Erträge als konventionell oder gar ökologisch wirtschaftende Bauern erzielen. Bodenwerte und –pachten, die sich am „highest and best use“ orientieren, stiegen vielfach rasant an und setzten gerade konventionell und ökologisch wirtschaftende Bauern massiv unter Druck. Weitere Folgen sind u.a. Bodendegradation und Grundwasserprobleme (Stichwort: „Vermaisung“ der Landschaft) sowie ein Rückgang der Biodiversität. So ergeben sich eine Vielzahl von Folgeproblemen, die die Urheber der Subventionen gar nicht im Auge hatten. Sie sind die „gute Kraft, die Böses schafft.“

Heißt dies aber im Umkehrschluss, dass der Staat kein Geld mehr für die Herstellung von öffentlichen Güter in die Hand nehmen darf? Es gehört nun einmal zu seinen Aufgaben des Staates, für die Bereitstellung öffentlicher Güter zu sorgen. Es ist allerdings weder notwendig noch zweckmäßig, dass der Staat alles selbst in die Hand nimmt (im Sinne des Subsidiaritätsprinzips sollte das sogar vermieden werden). Im Sinne Wilhelm von Humboldts sollte sich der Staat vielmehr selbst beschränken und sich selbst Grenzen setzen. D.h., der Staat kann und soll sich durchaus für die Erstellung öffentlicher Güter privater Erfüllungsgehilfen bedienen. Dies sollte allerdings auf Basis des Prinzips Leistung – Gegenleistung geschehen. Der Grundsatz ist also durchaus einfach: „Gegenseitigkeit“ (Proudhon) bzw. „Pay for what you get“ (Fred Harrison).

Konkret bedeutet dies z.B., dass an Landwirte keine flächenbezogenen Prämien gegeben werden, sondern diese für konkret zu beschreibende und nachzuweisende Leistungen im Natur- und Landschaftsschutz (entsprechend gut) zu bezahlen sind. Der Anteil der Agrarausgaben am EU-Budget ist zwar rückläufig, allerdings mit 44 Prozent (ca. 57 Milliarden Euro in 2012) immer noch der zweitgrößte Topf in den EU-Haushalten. Der größte Teil hiervon fließt als Direktzahlungen, die unabhängig von der produzierten Menge gewährt werden. Diese flächenbezogenen Prämien können leicht 350 Euro / ha betragen. Wenngleich die Prämien zunehmend unter Umweltschutzauflagen („Cross Compliance“) gezahlt werden, handelt es sich primär um eine Maßnahme zur Stützung der agrarischen Bodenrente, von der v.a. größere Betriebe und sogar Großunternehmen profitieren.

Will man den Bauern als Natur- und Landschaftsschützer, so soll er für entsprechend definierte Aufgaben – gut und einheitlich pro Leistungseinheit – bezahlt werden, und zwar im Rahmen entsprechender zivilrechtlich ausgestalteter und im Erfolg kontrollierbarer Verträge (analog zu den „Grünstromzertifikaten“ bei der quotenorientierten Reform des EEG; s. den Blogbeitrag „Die ´grünen Renten´ – der Streit um die Reform des EEG“, Oktober 2013). Diese Verträge können durchaus langfristigen Charakter haben. Vor allem muss das Einkommen der Bauern aber aus anständigen Preisen für ihre Produkte resultieren (analog zu der Marktvergütung für Strom bei der quotenorientierten Reform des EEG; s. den Blogbeitrag „Die ´grünen Renten´ – der Streit um die Reform des EEG“, Oktober 2013).

Beim „Einkauf“ der öffentlichen Güter ist der Staat (wie schon heute durch das Vergaberecht) an Regeln zu binden, die Diskriminierung einzelner Produkte und Anbieter verhindern und den Wettbewerb nicht außer Kraft setzen. Bei einem einheitlichen Preis für die Erstellung öffentlicher Güter haben beispielsweise verschiedene Landwirte aufgrund unterschiedlicher Lage und Bodengüte unterschiedlich hohe (Grenz-) Kosten. Die Renten, die den begünstigten Landwirten hieraus entstehen, müssen wiederum beim Produktionsfaktor mit der geringsten Angebotselastizität – dem Boden – abgeschöpft werden. Wieder ist die Logik dieselbe wie im Blogbeitrag „Die ´grünen Renten´ – der Streit um die Reform des EEG“ (Oktober 2013) bereits beschrieben.

Mehr in: D. Löhr (2013), Prinzip Rentenökonomie: Wenn Eigentum zu Diebstahl wird, Marburg 2013. Online: http://www.metropolis-verlag.de/Prinzip-Rentenoekonomie/1013/book.do

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