Dirk Löhr
Am 9.10. strahlte das Politikmagazin Panorama 3 (NDR) einen Beitrag von Nils Naber aus, in dem er die aktuelle Diskussion über die Grundsteuerreform sehr gut auf den Punkt brachte:
Wie gerecht wird die neue Grundsteuer? (bitte klicken). Unbedingt sehenswert!
Was sagt der werte Prof Dr Klaus Peter Hillebrand dazu? “Offen ist, für welches Verfahren sich der Gesetzgeber ent-
scheiden wird. Angesichts der engen zeitlichen Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts muss eine schnelle, unkomplizier-
te Lösung gefunden werden. Vorrangiges Anliegen der Woh-
nungsunternehmen ist die Sicherstellung einer gleichbleiben-
den Belastung des Mieters mit der umgelegten Grundsteuer
sowie die Berücksichtigung des strukturellen Leerstandes.
Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Bran-
denburg vom 22. September 2017 – OVG 9 B 5.17 – besteht
derzeit für einen Vermieter, der in ausgewiesenen Stadtumbau-
gebieten in Vorbereitung des geplanten Abrisses leerstehende
Wohnungen nicht mehr am Markt anbietet, kein Anspruch auf
Grundsteuererlass. Es ist zu wünschen, dass der Gesetzgeber
strukturellen Leerstand von der Grundsteuer entlastet. Das Bundesverfassungsgericht bestimmte, dass der Gesetzge-
ber spätestens bis zum 31. Dezember 2019 eine grundsätzliche
Neuregelung zu treffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen
die verfassungswidrigen Regeln weiter angewendet werden,
um verwaltungsintensivere Änderungen noch nicht bestands-
kräftiger Einheitswertfestsetzungen zu vermeiden. Sobald der
Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat, gelten die bean-
standeten Bewertungsregeln weitere fünf Jahre fort, längstens
bis zum 31. Dezember 2024. Die Sicherstellung der Aufkommensneutralität wird der Gesetz-
geber allerdings nur bedingt auf Grundlage der Einheitsbewer-
tung steuern können, solange es den Gemeinden obliegt, den
Hebesatz für die Grundsteuer festzulegen (§ 25 GrStG). Der An-
stieg des Gesamtaufkommens der Grundsteuer in den letzten
Jahren verdeutlicht ihre erhebliche Bedeutung für den Haushalt
der Kommunen. Anpassungen der Grundsteuerhöhe über die
Hebesätze werden auf Grund der verfassungsrechtlichen Vor-
gaben nicht zu steuern sein.” Genau, Herr Hillebrand, so sehe ich es auch. Ob Modell Süd und Modell Thüringen einfließen werden? MfG Erich Gabler
Wenn es sich um nicht zu verantwortendem, strukturellen Leerstand handelt, schlägt sich das dann auf die Bodenwerte nieder. Bei einer Bodenwertsteuer, die solche Fälle nicht von der Grundsteuerzahlung ausnimmt, bestünde dann ein Anreiz, mit der Kommune in Kontakt zu treten, um das Grundstück loszuwerden. So könnten Rückbaumaßnahmen eingeleitet werden.
Bei Leerständen, die der Eigentümer zu verantworten hat, würde hingegen ein Anreiz auftreten, entweder mit der Immobilie selber etwas anzufangen (z.B. nach Renovierung) oder aber diese an jemanden zu verkaufen, der dies kann.
Die Befreiung von Leerständen fördert Bodenspekulation (Unterscheidbarkeit von strukturellen und spekulativen Leerständen?) und verfestigt die Ineffizienzen auf dem Bodenmarkt.
Der beste Witz des Jahrhunderts wäre, wenn es eine relativ objektive Statistik gäbe, die nachweisen würde, dass ausgerechnet die Kommunen Besitzer von 80% des strukturellen Leerstands wäre. Ich lach mich tot bei dem Gedanken. Dann würden die dafür die Steuern bezahlen, was sich ohnehin durch deren Einnahmen amortisieren würde 😀 Ein Nullsummenspiel, wenn mich nicht alles täuscht ;-D